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   BVerwG, 31.03.2008 - 3 B 82.07   

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https://dejure.org/2008,18610
BVerwG, 31.03.2008 - 3 B 82.07 (https://dejure.org/2008,18610)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.2008 - 3 B 82.07 (https://dejure.org/2008,18610)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 2008 - 3 B 82.07 (https://dejure.org/2008,18610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Art. 135 Abs. 2 GG bei einer Vermögenszuordnung bezüglich eines Grundstücks als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Anforderungen an die Geltendmachung einer Divergenzentscheidung für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2008 - 3 B 82.07
    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 21. Juli 1988 BVerwG 1 B 44.88 Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32).
  • BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 7.02

    Rückübertragungsantrag; Rechtsnachfolge; Konsumgenossenschaft; Zwangsauflösung;

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2008 - 3 B 82.07
    6 2. Die behauptete Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 BVerwG 7 C 7.02 (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 67) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 158.95

    Zuordnung des Verwaltungsvermögens von mittlerweile nicht mehr bestehender

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2008 - 3 B 82.07
    Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts im damaligen Fall in Gauwirtschaftskammern überführter Industrie- und Handelskammern auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG ausscheidet, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1995 BVerwG 7 B 158.95 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.).
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