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   BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08   

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BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08 (https://dejure.org/2010,1717)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.2010 - 8 C 16.08 (https://dejure.org/2010,1717)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 2010 - 8 C 16.08 (https://dejure.org/2010,1717)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    TrinkwV § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, §§ 4 bis 10, § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 2; AVBWasserV § ... 3 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1; Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch [Trinkwasserrichtlinie], Erwägungsgründe 5 f., 26; Art. 3 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3
    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage; Gesundheitsschutz; Kleinanlage; Regelungskompetenz; Regenwasseranlage; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Wäsche; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage

  • openjur.de

    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage; Gesundheitsschutz; Kleinanlage; Regelungskompetenz; Regenwasseranlage; Teilbefreiung; Trinkwasser; Trinkwasserqualität; Wäsche; Waschmaschine; Waschwasser; Wasserversorgungsanlage.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TrinkwV § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, §§ 4 bis 10

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 TrinkwV 2001, § 3 Nr 1 Buchst a TrinkwV 2001, § 3 Nr 2 TrinkwV 2001, § 4 ff TrinkwV 2001, § 4 TrinkwV 2001
    Zulässigkeit des häuslichen Wäschewaschens mit Brunnenwasser nach der Trinkwasserverordnung

  • Wolters Kluwer

    Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für den Verwendungszweck des Wäschewaschens i.R.d. Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger; Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Anschlusszwang ...

  • rewis.io

    Zulässigkeit des häuslichen Wäschewaschens mit Brunnenwasser nach der Trinkwasserverordnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit des häuslichen Wäschewaschens mit Brunnenwasser nach der Trinkwasserverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für den Verwendungszweck des Wäschewaschens i.R.d. Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger; Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Anschlusszwang ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Trinkwasserverordnung lässt häusliches Wäschewaschen mit Brunnenwasser zu

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Teilbefreiung vom Anschlusszwang an Wasserversorgung zum Wäschewaschen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wäsche waschen mit Brunnenwasser - Sächsische Hausbesitzer werden teilweise vom Zwang zum Benutzen der öffentlichen Wasserversorgung befreit

  • loh.de (Kurzinformation)
  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Trinkwasserverordnung lässt häusliches Wäschewaschen mit Brunnenwasser zu

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Benutzungszwang für Wasserversorgung: Ausnahmen für das Wäschewaschen möglich

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Trinkwasserverordnung lässt häusliches Wäschewaschen mit Brunnenwasser zu

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Brunnenwasser zum Wäsche waschen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Trinkwasserverordnung lässt häusliches Wäschewaschen mit Brunnenwasser zu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 1157
  • DVBl 2010, 149
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07

    Wasserversorgung; Benutzungszwang; Teilbefreiung; Wäschewaschen; Gleichbehandlung

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
    - Sächsisches OVG - 08.04.2008 - AZ: OVG 4 B 403/07.

    Die Berufung des Beklagten, der im Frühjahr 2006 durch den Zusammenschluss seines Rechtsvorgängers mit dem Trinkwasserzweckverband R. entstanden war, hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 8. April 2008 - 4 B 403/07 - zurückgewiesen.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2008 - 4 B 403/07 - das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2005 - 4 K 1722/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83

    Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
    Die Pflicht zur nur "entsprechenden" Anwendung der Bestimmung nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV lässt Raum für Abweichungen, die in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen sachlich geboten sind (BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - DVBl 1982, 27 ; BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 58 S. 52 f.).

    Daher darf der Satzungsgeber eine Teilbefreiung ausschließen, wenn für einen konkreten Verwendungszweck aus Gründen der Volksgesundheit oder zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung selbst ein dringendes öffentliches Bedürfnis für das Beibehalten des Benutzungszwangs besteht (vgl. Urteil vom 11. April 1986 a.a.O. S. 53 ff.; Beschluss vom 12. Juli 1991 - BVerwG 7 B 17 u. 18.91 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 113, S. 97 f.).

  • VG Dresden, 05.12.2005 - 4 K 1722/03
    Auszug aus BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
    Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsvorgänger des Beklagten mit Urteil vom 5. Dezember 2005 - 4 K 1722/03 - verpflichtet, den Klägern die begehrte Teilbefreiung zu gewähren, und den angegriffenen Bescheid vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 aufgehoben, soweit er dem entgegenstand.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2008 - 4 B 403/07 - das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2005 - 4 K 1722/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81

    AVBWasserV verstößt nicht gegen Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
    Die Pflicht zur nur "entsprechenden" Anwendung der Bestimmung nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV lässt Raum für Abweichungen, die in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen sachlich geboten sind (BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - DVBl 1982, 27 ; BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 58 S. 52 f.).
  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
    Darin liegt noch keine revisionsgerichtlich überprüfbare Anwendung revisiblen Rechts (vgl. Urteil vom 20. März 1996 - BVerwG 6 C 4.95 - BVerwGE 100, 346 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 145).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 1 B 153.93

    Befreiung von der Beitragspflicht des Rechtsanwaltsversorgungswerks auch für

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
    Soweit zur Auslegung irrevisiblen Rechts Grundsätze der Normauslegung herangezogen werden, sind sie ebenfalls nicht revisibel (Beschluss vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27).
  • BVerwG, 04.11.2008 - 8 B 75.08
    Auszug aus BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
    Mit der vom Senat mit Beschluss vom 4. November 2008 - BVerwG 8 B 75.08 - zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 der Rumpfsatzung i.V.m. § 3 Abs. 1, § 35 Abs. 1 AVBWasserV sowie einen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung und die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 32 ff.).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 8 C 44.09

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage;

    Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).

    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - (NVwZ 2010, 1157) und vom 25. Oktober 2010 - BVerwG 8 C 41.09 - (juris) entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass das Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser nach §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss.

    Eine ausdrückliche Bezugnahme setzt eine Erwähnung im Wortlaut der betreffenden Norm voraus (Urteile vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 21 und vom 25. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16).

    Vielmehr lässt die Trinkwasserverordnung die Nutzung des Wassers aus solchen Anlagen im Haushalt unabhängig von der Wasserqualität zu, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, nämlich neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV, benutzt wird (Urteile vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 20 und vom 25. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 15).

    Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Regelung bestimmter Mindeststandards für die Trinkwasserversorgung, ohne unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger dieser Staaten zu begründen (Urteil vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 25.10.2010 - 8 C 41.09

    Anschluss- und Benutzungszwang; Benutzungspflicht; Eigenversorgungsanlage;

    Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser gemäß §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss.

    Daraus folgt, dass Wasser aus zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV keine Trinkwasserqualität haben muss, und dass die Trinkwasserverordnung seine Nutzung im Haushalt unabhängig von der Qualität des Wassers zulässt, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, d.h. neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV benutzt wird (Urteil vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 20).

    Danach fallen unter § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV nicht alle Kleinanlagen, sondern nur solche, die Trinkwasserqualität liefern sollen, und die nicht nur - unabhängig von ihrer Wasserqualität - neben einem die Trinkwasserversorgung bereits sichernden anderen Anschluss wie dem an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Beklagten Verwendung finden (Urteil vom 31. März 2010 a.a.O. Rn. 21).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 50.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; Ermessensfehler; Ermessensnichtgebrauch;

    Darin liegt keine revisionsgerichtlich überprüfbare Anwendung revisiblen Rechts (vgl. Urteile vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 34 und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - NVwZ 2010, 1157 Rn. 14 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 175, jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12

    Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und

    Befreiungsregelungen vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die der Verwaltung keinen freien Ermessensspielraum einräumen; insbesondere ist die Formulierung "aus besonderen bzw. schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann" nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 25. Januar 2011 - 4 A 598/09 -, zit. nach JURIS; Lübking/Beck, GO LSA, § 8 Rdnr. 17; Klang/Gundlach/Kirchmer, GO LSA, 3. A., § 8 Rdnr. 5a; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31. März 2010 - 8 C 16.08 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen, 25.01.2011 - 4 A 598/09

    Verpflichtung zur Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen

    Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 - 8 C 16.08 - ist das Verfahren wieder angerufen worden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31. März 2010 - 8 C 16/08, Rn. 16 bei juris) darf der Satzungsgeber eine Teilbefreiung ausschließen, wenn für einen konkreten Verwendungszweck aus Gründen der Volksgesundheit oder zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung selbst ein dringendes öffentliches Bedürfnis für das Beibehalten des Benutzungszwangs besteht.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Anträgen auf Befreiung vom Benutzungszwang der Auffangwert festzusetzen (Beschl. v. 29. Juni 2009 - 4 A 501/08 - und Beschl. v. 8. April 2008 - 4 B 403/07 - so auch BVerwG, Beschl. v. 31. März 2010 - 8 C 16/08).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 51.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; feststellender Verwaltungsakt; Fußgänger;

    Darin liegt keine revisionsgerichtlich überprüfbare Anwendung revisiblen Rechts (vgl. Urteile vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 34 und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - NVwZ 2010, 1157 Rn. 14 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 175, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17

    Abschiebungshaft: Vertretenmüssen der Verzögerung der Abschiebung wegen Verlustes

    Dies würde dem Charakter von § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als Ausnahmevorschrift nicht gerecht, nach der im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (vgl. hierzu schon Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1157 Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 17.02.2011 - 4 A 474/10

    Hausbrunnenanlage, Beprobungsanordnung,Trinkwasseranlage, Wasserversorgung,

    Die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Trinkwasserverordnung soll gewährleisten, dass jedem Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung steht (BVerwG, Urt. v. 31. März 2010, SächsVBl. 2010, 220).

    Es mag zwar sein, dass in Fällen, in denen - wie hier - die zur Eigennutzung vorgesehene Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2b) TrinkwV die einzige Wasserversorgungsanlage darstellt, die allgemeine Handlungsfreiheit durch die einzuhaltenden Vorgaben der Trinkwasserverordnung berührt wird und den Klägern mittelbar die bei Vorhandensein mehrerer Wasserversorgungsanlagen bestehende Befugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31. März 2010, a. a. O) genommen wird, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie Wasser in Trinkwasserqualität oder geringerer Güte verwenden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 L 180/12

    Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Aufgaben; Befreiung;

    Befreiungsregelungen vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die der Verwaltung keinen freien Ermessensspielraum einräumen; insbesondere ist die Formulierung "aus besonderen bzw. schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann" nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 25. Januar 2011 - 4 A 598/09 -, zit. nach [...]; Lübking/Beck, GO LSA, § 8 Rdnr. 17; Klang/Gundlach/Kirchmer, GO LSA, 3. A., § 8 Rdnr. 5a; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31. März 2010 - 8 C 16.08 -, zit. nach [...]).
  • VG Ansbach, 31.05.2011 - AN 1 K 10.01975

    Wasserversorgung; Zeitlich befristete Befreiung vom Benutzungszwang

    Entsprechendes gelte für den gestellten Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Teilbedarf "Wäschewaschen" (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 8.4.2008 - 4 B 403/07; BVerwG, Urteil vom 31.3.2010 - 8 C 16/08, BayVBl 2011, 217).
  • VG Wiesbaden, 08.02.2012 - 1 K 78/11

    Klage gegen Anordnung des Gesundheitsamts, als Trinkwasser genutztes Regenwasser

  • VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 09.00698

    Vorschriften der TrinkwV 2001 auf Hausbrunnen anwendbar, wenn kein Anschluss an

  • BVerwG, 04.11.2008 - 8 B 75.08
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