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   BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 121.07   

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https://dejure.org/2011,12058
BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 121.07 (https://dejure.org/2011,12058)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.2011 - 2 C 121.07 (https://dejure.org/2011,12058)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 2011 - 2 C 121.07 (https://dejure.org/2011,12058)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 PostPersRG, § 10 Abs 2 PostPersRG, § 2 TelekomSZV, § 2 ff TelekomSZV, § 1 Abs 1 BSZG
    Streichung des Weihnachtsgeldes für Beamte der Deutschen Telekom AG; Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG; Änderung des Vorlagebeschlusses

  • Wolters Kluwer

    Gleiche Alimentierung von Beamten mit gleichen oder gleichwertigen Statusämtern durch den Dienstherrn; Unterschiedliche Besoldung von bei der Deutschen Telekom beschäftigten Bundesbeamten mit denen von der Personalserviceagentur Vivento zugewiesenen im Hinblick auf die ...

  • rewis.io

    Streichung des Weihnachtsgeldes für Beamte der Deutschen Telekom AG; Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG; Änderung des Vorlagebeschlusses

  • ra.de
  • rewis.io

    Streichung des Weihnachtsgeldes für Beamte der Deutschen Telekom AG; Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG; Änderung des Vorlagebeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleiche Alimentierung von Beamten mit gleichen oder gleichwertigen Statusämtern durch den Dienstherrn; Unterschiedliche Besoldung von bei der Deutschen Telekom beschäftigten Bundesbeamten mit denen von der Personalserviceagentur Vivento zugewiesenen im Hinblick auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 121.07
    An seiner im Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299) dargelegten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG hält der Senat fest.

    Hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung durch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt, muss er alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, auf dem damit als amtsangemessen bestimmten Niveau gleich besolden (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 33).

    Der Grundsatz gleicher Alimentation aller Bundesbeamten gilt daher auch umfassend für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Der Senat stellt klar, dass nach seiner Auffassung wegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG das Alimentationsniveau der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Bundesbeamten dem der übrigen Bundesbeamten nur dann entspricht (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 54), wenn ein Vergleich der Besoldungshöhen auch im Einzelfall höchstens Abweichungen ergibt, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten.

    Eine Kompensation des Wegfalles der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch das Bestehen von Ansprüchen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 55) beseitigt hiernach nur dann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie zu identischen oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden Besoldungshöhen der zu vergleichenden Beamtengruppen führt.

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 121.07
    Die Ungleichbehandlung der Bundesbeamten, die wie die Kläger bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt werden und von dieser der Personalserviceagentur Vivento zugewiesen sind (vgl. hierzu Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182), gegenüber den übrigen Bundesbeamten im Hinblick auf die Sonderzahlung für das Jahr 2004 ist schwerwiegend.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 121.07
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Ungleichbehandlung bei Versorgungsbezügen oberhalb der Bagatellschwelle, wenn die Differenz der monatlichen Bezüge "im deutlich zweistelligen Bereich" liegt (Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 34.09 - juris Rn. 36 ).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 124.07
    Der Ausgang des Rechtsstreits ist offen; er hängt von der Entscheidung des vom Senat in dem Parallelverfahren BVerwG 2 C 121.07 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angerufenen Bundesverfassungsgerichts ab, ob § 10 Abs. 1 und 2 PostPersRG verfassungswidrig und nichtig ist.
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