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   BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16   

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BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16 (https://dejure.org/2017,17320)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2017 - 6 C 42.16 (https://dejure.org/2017,17320)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 (https://dejure.org/2017,17320)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Abwägung; Auswahlentscheidung; Ermessens- und Gestaltungsspielraum; Frequenzkette; Landesmedienanstalt; Rundfunkfreiheit; Versorgungsgebiet; Werbeeinnahmen; Zuteilung einer UKW-Frequenz; lokaler Hörfunk; privater Programmanbieter; privater Rundfunkveranstalter; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Auswahlentscheidung für den Zugang zur Veranstaltung privaten Rundfunks

  • Wolters Kluwer

    Zuteiling von UKW-Frequenzen für private lokale Hörfunkprogramme in einem Versorgungsgebiet; Gesetzgeberische Regelung des Zugangs zur privaten Rundfunkveranstaltung; Sicherung der subjektiven Grundrechtsposition der Rundfunkveranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber ...

  • doev.de PDF

    Auswahlentscheidung für den Zugang zur Veranstaltung privaten Rundfunks

  • rewis.io

    Auswahlentscheidung für den Zugang zur Veranstaltung privaten Rundfunks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung; Auswahlentscheidung; Ermessens- und Gestaltungsspielraum; Frequenzkette; Landesmedienanstalt; lokaler Hörfunk; privater Programmanbieter; privater Rundfunkveranstalter; Rundfunkfreiheit; technische Reichweite eines Senders; Versorgungsgebiet; vorherrschende ...

  • rechtsportal.de

    Zuteiling von UKW-Frequenzen für private lokale Hörfunkprogramme in einem Versorgungsgebiet; Gesetzgeberische Regelung des Zugangs zur privaten Rundfunkveranstaltung; Sicherung der subjektiven Grundrechtsposition der Rundfunkveranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber ...

  • datenbank.nwb.de

    Auswahlentscheidung für den Zugang zur Veranstaltung privaten Rundfunks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt Hof sowie den Landkreisen Hof und Wunsiedel rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt Hof sowie den Landkreisen Hof und Wunsiedel rechtmäßig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Neuverteilung von UKW-Frequenzen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neuverteilung von UKW-Frequenzen: Extra-Radio muss die Frequenz wechseln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt Hof sowie den Landkreisen Hof und Wunsiedel rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergabe von UKW-Frequenzen für private lokale Hörfunkprogramme

  • datev.de (Kurzinformation)

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt Hof sowie den Landkreisen Hof und Wunsiedel rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 159, 64
  • NVwZ-RR 2017, 897
  • MMR 2017, 787
  • DÖV 2017, 877
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Diese objektiv-rechtliche Regelungsverpflichtung des Gesetzgebers dient zugleich der Sicherung der subjektiven Grundrechtsposition der Rundfunkveranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber zulässigerweise geschaffenen Rundfunkordnung; ihr Sicherungszweck wäre gefährdet, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, eine Pflichtverletzung geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 ).

    Entscheidend ist jedoch, dass es die privaten Anbieter sind, die ungeachtet der gesetzlichen Veranstaltereigenschaft der Beklagten die Kernfunktion des Rundfunks, nämlich die Programmgestaltung tatsächlich wahrnehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ).

    Inhaltlich bedarf es für die Erfüllung dieser Verpflichtung besonders strikter gesetzlicher Vorkehrungen, da die Gefahr der Einflussnahme auf die im Kern der Grundrechtsgarantie stehende Programmfreiheit bei der Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern und insbesondere über deren Auswahl und über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten im Fall nicht ausreichender Kapazitäten besonders groß ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 ).

    Ein solcher Schutz kann der Beklagten, was hier indes keiner Entscheidung bedarf, allenfalls gegenüber staatlichen Einrichtungen zustehen (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24; die Frage zuvor noch offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999 - 6 C 19.98 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33 S. 7 f.).

    Der Bewerber hat jedoch nach der ausdrücklich als nicht abschließend gekennzeichneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in jedem Fall einen Anspruch darauf, dass seine Position als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit bei der Auslegung und Anwendung der Zugangsregelung hinreichend beachtet wird, und verfügt damit über eine rundfunkspezifische Rechtsposition, die über die durch das Willkürverbot vermittelte hinausreicht (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ).

    Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung auch und gerade der tatsächlichen Verhältnisse für die Umschreibung des Schutzes hervorgehoben, den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Produzenten privater Rundfunkprogramme gewährt (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ).

  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960

    Verteilung von Sendezeiten

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Dieser hat nach dem Normverständnis des Verwaltungsgerichtshofs, wie sich aus dem Verweis auf die Darlegungen in seinem Urteil vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - (ZUM 2010, 462 ) ergibt, gesetzlich festgelegte Grenzen.

    Dies ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - (ZUM 2010, 462 ) und die seither im Wesentlichen unveränderte Sachlage verwiesen hat.

    Die Beklagte hatte in der vorhergehenden Lizenzierungsperiode eine eigenständige wirtschaftliche Tragfähigkeit des von der Beigeladenen auf der Frequenzkette 2 verbreiteten Jugendhörfunkprogramms C verneint (vgl. dazu: VGH München, Urteil vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - ZUM 2010, 462 ).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Diese objektiv-rechtliche Regelungsverpflichtung des Gesetzgebers dient zugleich der Sicherung der subjektiven Grundrechtsposition der Rundfunkveranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber zulässigerweise geschaffenen Rundfunkordnung; ihr Sicherungszweck wäre gefährdet, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, eine Pflichtverletzung geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 ).

    Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht allen zugelassenen Rundfunkveranstaltern und allen Bewerbern um eine Rundfunklizenz ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie den kommerziellen oder nichtkommerziellen Charakter ihrer Betätigung zu (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - BVerfGE 95, 220 ; Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 ).

    Inhaltlich bedarf es für die Erfüllung dieser Verpflichtung besonders strikter gesetzlicher Vorkehrungen, da die Gefahr der Einflussnahme auf die im Kern der Grundrechtsgarantie stehende Programmfreiheit bei der Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern und insbesondere über deren Auswahl und über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten im Fall nicht ausreichender Kapazitäten besonders groß ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 ).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Im Hinblick auf die Betätigung privater Rundfunkveranstalter sind regelungsbedürftig allerdings in jedem Fall die Zulassung der Bewerber und deren Auswahl in der Konstellation, dass die zur Verfügung stehenden Verbreitungsmöglichkeiten es nicht erlauben, allen auftretenden Bewerbern mit ihren Programmen den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen zu eröffnen (grundlegend: BVerfG, Urteile vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 , vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 und vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 u.a. - BVerfGE 83, 238 ; speziell für lokalen und regionalen Rundfunk: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ).

    Das Bundesverfassungsgericht versteht seine in diesem Zusammenhang im Interesse der Rundfunkfreiheit aufgestellte Forderung nach besonders strikten gesetzlichen Vorkehrungen nur dann im Sinne eines Ausschlusses jeglicher Beurteilungs- und Ermessensspielräume, wenn die Auswahl- und Zuteilungsentscheidungen durch staatliche Behörden zu treffen sind (BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ).

  • VGH Bayern, 12.05.1999 - 7 B 98.1754
    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Dieses Landesgesetz war zu dem Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung der Beklagten, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die gerichtliche Beurteilung einer solchen Verfügung maßgeblich ist (vgl. etwa: VGH München, Urteile vom 26. Februar 1997 - 7 B 93.2122 - juris Rn. 24 und vom 12. Mai 1999 - 7 B 98.1754 - ZUM-RD 1999, 397 ), zuletzt durch das Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) geändert worden, das aber die hier relevanten Vorschriften unberührt gelassen hat.

    Im Übrigen wird die Beklagte durch den seitens des Landesrechts eingeräumten Spielraum nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Abwägungsentscheidung ermächtigt, die nach den Maßstäben der allgemein anerkannten Abwägungsfehlerlehre einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (grundlegend: VGH München, Urteil vom 12. Mai 1999 - 7 B 98.1754 - ZUM-RD 1999, 397 ).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Im Hinblick auf die Betätigung privater Rundfunkveranstalter sind regelungsbedürftig allerdings in jedem Fall die Zulassung der Bewerber und deren Auswahl in der Konstellation, dass die zur Verfügung stehenden Verbreitungsmöglichkeiten es nicht erlauben, allen auftretenden Bewerbern mit ihren Programmen den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen zu eröffnen (grundlegend: BVerfG, Urteile vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 , vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 und vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 u.a. - BVerfGE 83, 238 ; speziell für lokalen und regionalen Rundfunk: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ).

    Entscheidend ist jedoch, dass es die privaten Anbieter sind, die ungeachtet der gesetzlichen Veranstaltereigenschaft der Beklagten die Kernfunktion des Rundfunks, nämlich die Programmgestaltung tatsächlich wahrnehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Im Hinblick auf die Betätigung privater Rundfunkveranstalter sind regelungsbedürftig allerdings in jedem Fall die Zulassung der Bewerber und deren Auswahl in der Konstellation, dass die zur Verfügung stehenden Verbreitungsmöglichkeiten es nicht erlauben, allen auftretenden Bewerbern mit ihren Programmen den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen zu eröffnen (grundlegend: BVerfG, Urteile vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 , vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 und vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 u.a. - BVerfGE 83, 238 ; speziell für lokalen und regionalen Rundfunk: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 ).

    Überantwortet mithin der Landesgesetzgeber die Bewerberauswahl und die Zuteilung der Übertragungskapazitäten einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt und erkennt er dieser einen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum zu, ist es für die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Forderung nach strikten gesetzlichen Vorgaben zur Sicherung der Rundfunkfreiheit einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend, dass der besagte Entscheidungsspielraum in Gestalt von im Gesetz festgelegten Auswahlgrundsätzen vorstrukturiert ist (vgl. in diesem Sinne unter Bezug auf u.a. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 : Bumke, in: Hahn/Vesting , Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 20 RStV Rn. 45; Binder, ebendort, § 50 RStV Rn. 24; Schulze-Fielitz, in: Dreier , GG, Band 1, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 255).

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Darüber hinaus müssen den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in deren Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des administrativen Handelns verbleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 und vom 8. Dezember 2011- 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 20 ff.; zusammengefasst in: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    Dabei müssen die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angegeben werden und es muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Heranziehung beruht oder beruhen kann (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 43 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
    In Anbetracht dessen kommt schließlich eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht, ohne dass es eines näheren Eingehens auf den fehlenden eigentumsrechtlichen Schutz von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sowie von Umsatz- und Gewinnchancen bzw. auf die Frage einer Einbeziehung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in den Schutzbereich des Grundrechts bedarf (vgl. dazu insgesamt: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - NJW 2017, 217 Rn. 231 ff.).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14

    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • VGH Bayern, 26.02.1997 - 7 B 93.2122
  • BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07

    Keine Verletzung von Art 5 Abs 1 S 2 GG durch Zulassung von staatlichen

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19

    Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts

    Dieses Versäumnis kann die Klägerin nicht durch Verfahrensrügen in der Revisionsinstanz wettmachen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 43 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 31; Beschluss vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:060820B6B11.20.0] - juris Rn. 23).

    Dies hätte eine Auseinandersetzung mit dieser Würdigung auf der Grundlage der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich gemacht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 31; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 6 B 22.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:151020B6B22.20] - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass den Landesmedienanstalten in dem Verhältnis zu den privaten Rundfunkveranstaltern ein eigener bundesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz, der im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz berücksichtigt werden müsste, nicht zukommt, sondern sie ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den Rundfunkveranstaltern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentreten und im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet sind (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2018 - 6 B 47.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:0611186B47.18.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 12 Rn. 11).

    Soweit der Senat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 ) für mit den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben vereinbar gehalten hat, wenn der Landesgesetzgeber einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumt, hat er zugleich die Erfordernisse einer hinreichenden Vorstrukturierung durch im Gesetz festgelegte Auswahlgrundsätze sowie der Vermeidung einer unzulässigen Bewertung des jeweiligen Programmangebots hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64, Rn. 16 ff., in Bezug auf das Bayerische Mediengesetz).

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass den Landesmedienanstalten in dem Verhältnis zu den privaten Rundfunkveranstaltern ein eigener bundesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz, der im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz berücksichtigt werden müsste, nicht zukommt, sondern sie ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den Rundfunkveranstaltern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentreten und im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet sind (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2018 - 6 B 47.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B6B47.18.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 12 Rn. 11).

    Soweit der Senat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 ) für mit den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben vereinbar gehalten hat, wenn der Landesgesetzgeber einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumt, hat er zugleich die Erfordernisse einer hinreichenden Vorstrukturierung durch im Gesetz festgelegte Auswahlgrundsätze sowie der Vermeidung einer unzulässigen Bewertung des jeweiligen Programmangebots hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64, Rn. 16 ff., in Bezug auf das Bayerische Mediengesetz).

  • BVerwG, 06.11.2018 - 6 B 47.18

    Aktivlegitimation; Bayerische Landeszentrale für neue Medien;

    Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien kann sich bei programmrelevanten Entscheidungen im Verhältnis zu Programmanbietern und Produzenten sowie Programmzulieferern als anderen grundrechtsberechtigten Dritten nicht auf eine eigene, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrechtsberechtigung stützen, sondern wird insoweit als grundrechtsverpflichtete Aufsichtsbehörde tätig (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 14).

    Selbst wenn sich die Ausgestaltung der Rundfunkordnung in Bayern - wie die Beschwerde geltend macht - innerhalb des Gestaltungsspielraums hält, den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem Landesgesetzgeber eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 10) und landesrechtliche Organisationsnormen mittelbar auch den sachlichen und personellen Schutzbereich des bundesrechtlichen Grundrechts der Rundfunkfreiheit mitprägen, rechtfertigt dies unter keinem Gesichtspunkt die Annahme, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechtspositionen gewährleistet, die der Beklagten nicht einmal nach dem von ihr herangezogenen Landesrecht in der allein maßgeblichen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof zustehen.

    Ein solcher Schutz kann der Beklagten allenfalls gegenüber staatlichen Einrichtungen zustehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 14).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14

    Von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.2015 - 6 C 11.14 -, BVerwGE 152, 122, juris Rn. 24 und vom 31.05.2017 - 6 C 42.16 -, BVerwGE 159, 64, juris Rn. 14; zuletzt Beschl. v. 06.11.2018 - 6 B 47.18 -, juris Rn. 11) treten Landesmedienanstalten nämlich ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den privaten Programmanbietern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und sind im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet.
  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender

    Dabei müssen die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angegeben werden und es muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Heranziehung beruht oder beruhen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 31).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2018 - 2 E 10045/18

    Verwaltungsgericht zuständig für Rechtsstreit um LMK-Direktorenstelle

    Auch wenn die Landesmedienanstalten nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42/16 -, juris Rn. 17), so üben sie doch hoheitliche Tätigkeit aus.
  • VG Neustadt, 28.02.2018 - 5 L 1378/17

    Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation: Eilanträge

    Sie gehört nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42/16 -) und unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht gemäß § 50 LMG.
  • BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Auch muss der Beschwerdeführer entweder vortragen, dass er bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 31, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 21 und vom 26. September 2022 - 6 B 17.22 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 30.01.2024 - 1 B 50.23
    Auch muss der Beschwerdeführer entweder vortragen, dass er bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur, BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 31; Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 21 und vom 26. September 2022 - 6 B 17.22 - juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 03.03.2022 - 5 Bf 53/21

    Anspruch auf Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten

  • BVerwG, 24.10.2022 - 6 B 15.22

    Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten; Ausschlussfrist für

  • BVerwG, 28.07.2020 - 6 B 61.19

    Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten gegen das Bundesamt für

  • BVerwG, 24.11.2021 - 6 C 18.19

    Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin auf einen Teilstudienplatz

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26
  • BVerwG, 24.11.2021 - 6 C 19.19

    Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin betreffend einen

  • BVerwG, 15.10.2020 - 6 B 22.20

    Räumliche Verlagerung einer Versammlung

  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 17.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Änderung des

  • BVerwG, 28.07.2020 - 6 B 62.19

    Streit um Auskunft über personenbezogene Daten außerhalb der Personenakte im

  • BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18

    Antrag einer Journalistin gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf

  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 8 ZB 19.377

    Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg

  • BVerwG, 02.01.2020 - 6 B 63.19

    Klage eines Studenten gegen den Verlust seines Prüfungsanspruchs im Studienfach

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 15 ZB 22.30697

    Grundsatzrüge und Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs in Asylstreitverfahren

  • VGH Bayern, 09.02.2022 - 9 ZB 22.30148

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 25.07.2022 - 15 ZB 22.30752

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

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