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   BVerwG, 31.07.1996 - 9 B 268.96   

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BVerwG, 31.07.1996 - 9 B 268.96 (https://dejure.org/1996,18526)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1996 - 9 B 268.96 (https://dejure.org/1996,18526)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 9 B 268.96 (https://dejure.org/1996,18526)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung des Berufungsgerichtes im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung ohne vorherige erneute Anhörung - Darlegung des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1996 - 9 B 268.96
    Auch erheblicher neuer Sachvortrag kann eine erneute Anhörung notwendig machen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 90.89 - Buchholz 312 EntlG Nr. 60 und Senatsbeschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 -).

    Von der hiernach grundsätzlich gebotenen erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht aber dann verfahrensfehlerfrei absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers selbst nicht den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen (Senatsurteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 32 und Senatsbeschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 -).

    Insbesondere muß der Beschwerdevortrag erkennen lassen, inwiefern das nach der ersten Anhörungsmitteilung Vorgetragene aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungsunerheblich war und was - wenn das Berufungsgericht durch eine zweite Anhörungsmitteilung zu erkennen gegeben hätte, daß es dem Vorbringen nicht nachgehen werde - noch vorgetragen oder beantragt worden wäre (Senatsbeschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 -).

  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1996 - 9 B 268.96
    Von der hiernach grundsätzlich gebotenen erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht aber dann verfahrensfehlerfrei absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers selbst nicht den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen (Senatsurteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 32 und Senatsbeschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 -).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 90.89

    Wesentliche Änderzung der Prozeßlage nach einer ersten Anhörungsmitteilung

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1996 - 9 B 268.96
    Auch erheblicher neuer Sachvortrag kann eine erneute Anhörung notwendig machen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 90.89 - Buchholz 312 EntlG Nr. 60 und Senatsbeschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 -).
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