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BVerwG, 31.07.2002 - 9 BN 15.02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Erhöhte Besteuerung so genannter Kampfhunde als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2002 - 2 S 923/01
- BVerwG, 31.07.2002 - 9 BN 15.02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer …
Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 9 BN 15.02
So hat der Senat im Anschluss an sein Urteil vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265) bereits im Beschluss vom 10. Oktober 2001 (…BVerwG 9 BN 2.01 - <KStZ 2002, S. 93;… ZKF 2002, S. 83>) hervorgehoben, dass kein Verstoß gegen Aufklärungspflichten oder den Überzeugungsgrundsatz vorliegt, wenn das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen kynologischen Literatur zu der Auffassung gelangt, die Verwendung einer Hunderassenliste in der Hundesteuersatzung, die für "Kampfhunde" einen erhöhten Steuersatz festlege, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. - BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste; …
Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 9 BN 15.02
So hat der Senat im Anschluss an sein Urteil vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265) bereits im Beschluss vom 10. Oktober 2001 (BVerwG 9 BN 2.01 - <KStZ 2002, S. 93; ZKF 2002, S. 83>) hervorgehoben, dass kein Verstoß gegen Aufklärungspflichten oder den Überzeugungsgrundsatz vorliegt, wenn das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen kynologischen Literatur zu der Auffassung gelangt, die Verwendung einer Hunderassenliste in der Hundesteuersatzung, die für "Kampfhunde" einen erhöhten Steuersatz festlege, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.