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   BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18   

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https://dejure.org/2018,27537
BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18 (https://dejure.org/2018,27537)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 (https://dejure.org/2018,27537)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 (https://dejure.org/2018,27537)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen überspannter Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2
    Überspannung der Anforderungen an die Berufungsbegründung durch das Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18
    Mit der Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 30 m.w.N.; Beschluss vom 20. März 2003 - 3 B 143.02 - NJW 2003, 3288).

    Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 18).

    So kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Rechtsmittelführer einen Beweisantrag für das Berufungsverfahren stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.1994 - VI ZR 227/93

    Unzulässigkeit einer Berufung mangels Beschwerde des Klägers - Zuerkennung des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18
    Hierzu kann aber auch ein auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag genügen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang deutlich wird, dass Ziel des Rechtsmittels die unbeschränkte Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 1996 - 4 S 3365/94 - juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - VI ZR 227/93 - NJW 1994, 2835 ).
  • BVerwG, 01.12.2000 - 9 B 549.00

    Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung - Einholung eines

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18
    Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 18).
  • BVerwG, 20.03.2003 - 3 B 143.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels;

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18
    Mit der Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 30 m.w.N.; Beschluss vom 20. März 2003 - 3 B 143.02 - NJW 2003, 3288).
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18
    Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 4 S 3365/94

    Anforderungen an den Inhalt des Berufungsantrages - Sachbegehren

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18
    Hierzu kann aber auch ein auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag genügen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang deutlich wird, dass Ziel des Rechtsmittels die unbeschränkte Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 1996 - 4 S 3365/94 - juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - VI ZR 227/93 - NJW 1994, 2835 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16

    Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 93 f.
  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20

    Unzulässigkeit der Berufung gegen die Ablehnung eines Asylantrags mangels

    Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3) und grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12, und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3), wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).

    Dies erfordert aber dennoch grundsätzlich eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12).

    Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder Bezugnahme hierauf genügt bereits deshalb regelmäßig nicht, weil sich das Vorbringen in der ersten Instanz nicht mit den späteren Urteilsausführungen auseinandersetzen kann (BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13).

    In diesem Fall muss aber aus der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend zum Ausdruck kommen, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, 8, und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7).

    Auch aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 (- 1 B 2.18 -, juris) ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes.

    Nur für diesen Fall wurde in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausdrückliche Darlegung der Berufungsgründe und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils für entbehrlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12).

    Insoweit ist auch die vom Kläger erklärte Bezugnahme auf seinen Vortrag in erster Instanz nicht ausreichend für eine Begründung der Berufung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13).

    Die grundsätzlich erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsbegründung ist daher hier nicht nur eine bloße Förmelei (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12), sondern vielmehr erforderlich, um deren Funktion zu erfüllen.

  • BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18

    Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides

    Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 3 und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1812/19

    Streitwert eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 1 B 2/18 -, und vom 19.12.2016 - 1 C 15/16 -).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.10.2016 - 11 S 1460/16 -, juris Rn. 26, und vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris), im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, und vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 -, www.bverwg.de).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 6 S 124/19

    Notwendigkeit eines Vollstreckungsauftrages; Auswirkungen seines Fehlens

    Dass er zur Vertiefung der einzelnen Punkte auf sein bereits ausführliches Zulassungsvorbringen verweist und dieses nicht noch einmal mit der Berufungsbegründung wiederholt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 53 ; Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 5; Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20

    Disziplinarmaßnahme gegen eine Polizeiobermeisterin wegen außerdienstlichen

    Dass sie diese nicht noch einmal mit der Berufungsbegründung wiederholt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 53 ; Beschluss vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 5; Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 ).
  • BVerwG, 12.04.2021 - 1 B 18.21

    Anforderungen an die Berufungsbegründung eines innerhalb einer mehrfach

    Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 9 B 2.17 - juris Rn. 7, vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 5 und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 53 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.07.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3, vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7, und vom 16.02.2012 - 9 B 71.11 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 27.07.2023 - 5 LA 114/21

    Besoldung; Erfahrungsstufe; Erfahrungszeit; förderlich; Förderlichkeit;

    Sowohl eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen als auch dessen schlichte Wiederholung genügen diesen Anforderungen regelmäßig nicht, weil sich das Vorbringen in der ersten Instanz nicht mit den späteren Urteilsausführungen auseinandersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - BVerwG 1 B 2.18 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2007 - 5 LA 111/05 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 11.11.2004 - 2 LA 422/09 -, juris Rn. 2).
  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 A 312/19

    Beihilferechtlicher Bemessungssatz für Aufwendungen der Deutschen Stiftung

    Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 270/20

    Abwasserabgabe; Kleineinleitungen; Teilortskanalisation

  • OVG Sachsen, 26.01.2023 - 1 A 479/21

    Kostenbescheid; öffentliche Straße; Zubehör; Straßenlaterne

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