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   BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18   

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https://dejure.org/2018,24495
BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18 (https://dejure.org/2018,24495)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2018 - 10 B 2.18 (https://dejure.org/2018,24495)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 10 B 2.18 (https://dejure.org/2018,24495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 49a Abs. 3 S. 1-2; VwVfG § 49a Abs. 4 S. 1
    Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18
    Bei der Prüfung, ob ein solches Verschulden fehlt, können auch Schwierigkeiten auf Seiten der Zuwendungsbehörde berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332 ).
  • BVerwG, 21.02.1996 - 1 B 117.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Grundsatzrevision anstelle Divergenzrevision

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18
    Das Beschwerdevorbringen führt jedenfalls nicht auf eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 1 B 117.95 - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 13.04.2012 - 8 B 86.11

    Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18
    Sie macht geltend, das angegriffene Berufungsurteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - (Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 14) ab.
  • VG Berlin, 03.12.2020 - 26 K 19.18

    Widerruf mehrerer Zuwendungsbescheide wegen Verstoßes gegen Auflagen; Vorlage

    Die Zinsforderung bezüglich der 2, 08 Euro ist rechtswidrig, weil ihr keine Ermessensentscheidung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 VwVfG voranging (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 2016 - BVerwG 10 C 8.15 -, NVwZ 2016, 1577, und Beschluss vom 31. Juli 2018 - BVerwG 10 B 2.18 -).
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