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   BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18   

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https://dejure.org/2018,24492
BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18 (https://dejure.org/2018,24492)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2018 - 10 B 1.18 (https://dejure.org/2018,24492)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 10 B 1.18 (https://dejure.org/2018,24492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; VwVfG § 49a Abs. 3
    Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18
    Sie macht geltend, das angegriffene Berufungsurteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - (Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 14) ab.
  • BVerwG, 21.02.1996 - 1 B 117.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Grundsatzrevision anstelle Divergenzrevision

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18
    Das Beschwerdevorbringen führt jedenfalls nicht auf eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 1 B 117.95 - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 13.04.2012 - 8 B 86.11

    Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, je m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18
    Bei der Prüfung, ob ein solches Verschulden fehlt, können auch Schwierigkeiten auf Seiten der Zuwendungsbehörde berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.12.2021 - 2 L 92/20

    Forderung von Zwischenzinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O., Rn. 35, 38; Beschluss vom 31. Juli 2018 - 10 B 1.18 - juris Rn. 3, 5) ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich erscheinen lässt, fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein.
  • VG München, 24.11.2022 - M 15 K 20.5121

    Krankenhausfinanzierungsrecht, Verzinsung wegen nicht alsbald verwendeter

    Jedenfalls trifft die Klägerin nach der vorgenannten Rechtsprechung ein Verschulden dahingehend, dass sie die Mittel bei Erkennen des Fristablaufs zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt oder anderweitige Konsequenzen gezogen hat (vgl. dahingehend BVerwG, B.v. 31.7.2018 - 10 B 1/18 - juris Rn. 4).
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