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   BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18   

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BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18 (https://dejure.org/2019,26424)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2019 - 3 B 7.18 (https://dejure.org/2019,26424)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 (https://dejure.org/2019,26424)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
    Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose; Grundsatzrüge; Unwürdigkeit; Verhältnismäßigkeit; Versicherungsbetrug; Widerruf; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; schwerwiegendes Fehlverhalten

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO; § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung des Widerrufs der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit; Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient

  • doev.de PDF

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

  • rewis.io

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BÄO § 5 Abs. 2 S. 1
    Rechtfertigung des Widerrufs der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit; Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Berufsrecht | Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungsbetrug - und Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Krankentagegeld trotz Arbeit - Ärztin verliert Approbation nach Versicherungsbetrug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 1048
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, die ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Es bedarf - wie gezeigt - eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arztes, das geeignet ist, das für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig zu erschüttern (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Gleichwohl geht es auch bei dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Im Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - (GesR 2017, 739 ) hat es allerdings ausgeführt, dass der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit hinreichend Rechnung getragen wird, wenn nicht nur auf das jeweilige Fehlverhalten, sondern auch auf mögliche veränderte Umstände abgestellt wird, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen könnten.

    Eine Gefahr für die Allgemeinheit geht von dem betroffenen Arzt im Übrigen nicht nur aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich sein Fehlverhalten wiederholen wird, sondern im Hinblick auf die Volksgesundheit auch, wenn er wegen des vergangenen Fehlverhaltens das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen nicht mehr besitzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f. und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10; zur Parallelregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG: Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160216B3B68.14.0] - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Senats ist des Weiteren geklärt, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 S. 23 f., vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O. Rn. 3 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - a.a.O. Rn. 6).

    Ob gemessen an diesen Vorgaben - von denen auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist (UA Rn. 16 und 23) - das in Rede stehende Fehlverhalten der Klägerin den Schluss auf die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigt, betrifft die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall und entzieht sich daher einer fallübergreifenden Klärung (BVerwG, Beschlüsse 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4, vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 7).

    Dieses Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten zerstört, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 m.w.N.).

    Entsprechend erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 12).

    Gleichwohl geht es auch bei dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

  • BVerwG, 16.02.2016 - 3 B 68.14

    Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f. und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10; zur Parallelregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG: Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160216B3B68.14.0] - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Senats ist des Weiteren geklärt, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 S. 23 f., vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - a.a.O. Rn. 3 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - a.a.O. Rn. 6).

    Ob gemessen an diesen Vorgaben - von denen auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist (UA Rn. 16 und 23) - das in Rede stehende Fehlverhalten der Klägerin den Schluss auf die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigt, betrifft die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall und entzieht sich daher einer fallübergreifenden Klärung (BVerwG, Beschlüsse 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4, vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 7).

    Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen und den Vollzugsfolgen des Approbationswiderrufs bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f. und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 9).

    Es bedarf - wie gezeigt - eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arztes, das geeignet ist, das für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig zu erschüttern (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens - hier: nach Erlass des Widerrufsbescheides am 28. April 2015 - eingetreten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - a.a.O. Rn. 7 und 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - a.a.O. Rn. 9).

  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Der von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort zwar Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Merkmals der Unwürdigkeit durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geäußert, weil möglicherweise verfassungsrechtlich die Prüfung geboten sei, ob von dem Betroffenen prognostisch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72 ).

    b) Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 - (BVerfGK 12, 72) rügt, bezeichnet sie keinen Rechtssatz, dem das Berufungsurteil widersprochen haben könnte.

    Es hat vielmehr offen gelassen, ob eine solche Prüfung erforderlich ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72 ).

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Aus dessen Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - (NJW 2010, 2268) ergibt sich nicht, dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen der Klägerin bedurft hätte.

    Die Entscheidung betrifft nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Approbationswiderrufs, sondern die gesonderte, strengeren Voraussetzungen unterliegende Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Approbationswiderrufs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - a.a.O. S. 2268 f.).

    a) Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, es bedürfe keiner zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen wie etwa Alter und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit (UA Rn. 30), steht - wie bereits im Rahmen der Grundsatzrüge ausgeführt - nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - (NJW 2010, 2268).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 B 68.13

    Rechtmäßigkeit des Entzugs der ärztlichen Approbation wegen tausendfachen

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f. und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10; zur Parallelregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG: Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160216B3B68.14.0] - juris Rn. 6).

    Ob gemessen an diesen Vorgaben - von denen auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist (UA Rn. 16 und 23) - das in Rede stehende Fehlverhalten der Klägerin den Schluss auf die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigt, betrifft die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall und entzieht sich daher einer fallübergreifenden Klärung (BVerwG, Beschlüsse 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4, vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 7).

    Entsprechend erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f. und vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 10; zur Parallelregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG: Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160216B3B68.14.0] - juris Rn. 6).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier also der Erlass des Widerrufsbescheids am 28. April 2015 (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 und vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 9 m.w.N.; ebenso für die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung: BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 Rn. 32 ff.; für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ 11/10 - BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).

    Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen und den Vollzugsfolgen des Approbationswiderrufs bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f. und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Ärztin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn sie ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit einer Ärztin schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und sie daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 7 m.w.N.).

    Hat der Antragsteller die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens - hier: nach Erlass des Widerrufsbescheides am 28. April 2015 - eingetreten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 - a.a.O. Rn. 7 und 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 - a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90

    Widerruf der ärztlichen Approbation bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Es geht um die Beantwortung der Frage, ob die Ärztin nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig die ärztlichen Berufspflichten zuverlässig zu erfüllen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 und vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 10; Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 80 S. 28 und vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 - juris Rn. 5).

    Demgegenüber enthält der Begriff der Unwürdigkeit kein vergleichbares prognostisches Element (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 - a.a.O. S. 28 f. und vom 2. November 1992 - 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 83 S. 35 f.).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 3 B 61.10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18
    Es geht um die Beantwortung der Frage, ob die Ärztin nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig die ärztlichen Berufspflichten zuverlässig zu erfüllen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 und vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 10; Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 80 S. 28 und vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

  • BVerwG, 02.11.1992 - 3 B 87.92

    Unwürdigkeitsprognose nach ärztlichem Standesrecht - Drogenverschreibung

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Dementsprechend ist zu klären, ob die dafür zu erfüllenden rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorlagen (vgl. zum Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B3B7.18.0] - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 9; zum Widerruf der Genehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur: BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2019:110419U3C8.16.0] - Buchholz 442.09 § 6 AEG Nr. 1 Rn. 10; zur Streichung aus der Architektenliste: BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 - GewArch 2006, 77; zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 420.5 WaffG Nr. 93 Rn. 35, jeweils m.w.N.).

    Das rechtfertigt es, den Betroffenen, der sich auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage beruft, auf diese Verfahren zu verweisen (vgl. für den Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 13 m.w.N.; für die Gewerbeuntersagung mit Blick auf § 35 Abs. 6 GewO: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:150415U8C6.14.0] - BVerwGE 152, 39 m.w.N.).

  • VG München, 07.09.2020 - M 16 K 19.5386

    Widerruf der Approbation als Arzt

    Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch Straftaten bewirkt werden, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens - hier: nach Wirksamwerden des Widerrufsbescheides am 1. Oktober 2019 - eingetreten sind (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Das rücksichtslose und eigennützige Handeln des Klägers unter Außerachtlassung selbst grundlegender Prinzipien der ärztlichen Ethik erschüttert aus Sicht des Gerichts das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Patient und Arzt, bliebe das Verhalten des Klägers für den Fortbestand seiner Approbation als Arzt folgenlos (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein zum Widerruf führendes Fehlverhalten gezeigt haben, zerstört (vgl. Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, 3. Kapitel § 8 Rn. 43; BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).

    Um eine Sanktion des Fehlverhaltens des Klägers geht es bei der Aufhebung seiner Approbation als Arzt nicht, sondern um den Schutz des Ansehens der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit sowie um die Bewahrung des Bilds vom helfenden und heilenden Arzt und damit um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15, 12 m.w.N.).

    Ob es hinsichtlich der Vollzugsfolgen des Widerrufs der Approbation einer Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Klägers bedarf, kann dahinstehen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 11 ff.).

    Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers diente der Sanktion seines Fehlverhaltens, nicht aber der Abwehr der Gefahr für die Volksgesundheit durch den aus diesem Fehlverhalten folgenden Vertrauensverlust zwischen Patienten und Arzt, der mit der fortdauernden Berufstätigkeit eines Arztes einhergeht, der - wie der Kläger - ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Schließlich erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Um die Gefahr eines Wiederholens der zur Unwürdigkeit führenden Verfehlung des Klägers geht es zudem nicht, sondern um die Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Arzt (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15).

  • VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 - 18 K 3908/20

    Bottroper Apotheker: Widerruf der Approbation ist rechtmäßig

    Die Volksgesundheit ist ein anerkanntes besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - Rn. 11 und 13; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, Rn. 9 (zum Widerruf der Approbation als Arzt), vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, Rn. 4, vom 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, Rn. 4, OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2019 - 13 A 897/17 -, Rn. 56 f. (jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung); Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 8 LA 114/14 -, Rn. 64 (zum Widerruf einer Approbation als Apotheker nach strafgerichtlicher Verurteilung); vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2022 - 18 K 4251/20 -, Rn. 45 (zum Widerruf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut), jeweils zitiert nach juris.

    Erfasst werden auch mit der eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für seinen Beruf als untragbar erscheinen lässt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, Rn. 9, vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, Rn. 3, vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Rn. 10, und vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2019 - 13 A 897/17 -, Rn. 60-64, jeweils zitiert nach juris.

    Maßgeblich für die tatrichterliche Würdigung ist, ob seit Beendigung der letzten Straftat bis zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch veränderte Umstände eingetreten sind, die der Annahme der Berufsunwürdigkeit entgegenstehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 13 f. und Rn. 16, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2022 - 18 K 4251/20 -, juris, Rn. 48.

    Das ist bereits der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt erfüllt sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N. (zum Widerruf der Approbation als Arzt); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2022 - 18 K 4251/20 -, juris, Rn. 48.

    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 7. September 2020, vgl. vor dem Hintergrund der grundrechtlich gebotenen Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 3 B 23.07 -, juris, Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 9, ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Anforderungen an die Persönlichkeit des Apothekers schlechthin nicht vereinbar ist.

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird schließlich auch dadurch Rechnung getragen, dass für Betroffene die (theoretische) Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2 Abs. 2, 11 BApO zu beantragen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 3 B 23.07 -, juris, Rn. 6 m.w.N. sowie vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, Rn. 13 (letztere zur Approbation als Arzt); VGH BaWü, Beschluss vom 19. April 2006 - 9 S 2317/05 -, juris, Rn. 13 (zum Widerruf der Approbation als Apotheker); siehe auch zur Wiedererteilung der Approbation als Apotheker BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 -.

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 21 ZB 20.2575

    Berufsrecht der Ärzte, Widerruf der Approbation als Arzt, Unwürdigkeit zur

    Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen und den Vollzugsfolgen des Approbationswiderrufs bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 - juris Rn. 11 f. m.w.N.).

    Das rücksichtslose und eigennützige Handeln des Klägers unter Außerachtlassung selbst grundlegender Prinzipien ärztlicher Ethik erschüttert aus Sicht des Gerichts das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Patienten und Arzt, bliebe das Verhalten des Klägers für den Fortbestand seiner Approbation als Arzt folgenlos (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung (BVerwG, B.v. 20.9.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 4; B.v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 - juris Rn. 10; B.v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 8).

    Weiter ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen handelt (BVerwG, B.v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 - juris Rn. 9; vgl. auch HessVGH, B.v. 13.11.2018 - 7 A 786/17.Z - juris Rn 33; OVG NRW, B.v. 15.1.2003 - 13 A 2774/01 - juris Rn. 6).

  • VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 5.20
    Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019  - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 19).

    Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 9, und vom 16. Februar 2016 - BVerwG 3 B 68/14 -, juris Rn. 6).

    Bei der Beurteilung, ob eine Unwürdigkeit vorliegt, sind alle Umstände der Verfehlungen zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 14) sowie ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2007 - 21 B 04.3153 -, juris Rn. 45).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 14).

    Entsprechend erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 15).Insofern wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene gemäß § 8 BÄO einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 13).

    Für die Berücksichtigung individueller Lebensumstände - wie Lebensalter, Familienverhältnisse, Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten - ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - BVerwG 3 B 7/18 -, juris Rn. 11, und 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95/97 -, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20

    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche

    Unwürdigkeit besteht, wenn der Arzt ein Verhalten gezeigt hat, dass mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und Vertrauen genießt, das für die Ausübung des Berufes unabdingbar ist (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9; Senat, Urt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 25).

    Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Berufsträgern beeinträchtigt, die sich durch ihr Verhalten eines solchen Vertrauens unwürdig erwiesen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9; Senat, Urt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 25).

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Berufsausübung des Klägers vor Januar 2019 - als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des Beklagten (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12) - bereits wiederhergestellt gewesen wäre und der Entzug der Approbation zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätte erfolgen dürfen.

    Entscheidend ist aber allein, ob die berechtigtermaßen gegen seine (weitere) Berufsausübung erhobenen Vorwürfe ausreichend waren, um im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bei Erlass des Bescheides vom 7. Januar 2019, den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12).

  • VG Gelsenkirchen, 30.06.2022 - 18 K 4251/20

    Widerruf Approbation Psychologischer Psychotherapeut, Straftaten im

    vgl. die st. Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 9 (Widerruf der Approbation als Arzt), m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 9, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 13 f. und Rn. 16, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 15, m.w.N., und vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 - juris, Rn. 5.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2020 - 13 A 296/19

    Berufsrecht: Approbationsentzug wegen Steuerhinterziehung?

    Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 -, juris, Rn. 9, und vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris, Rn. 6, zur entsprechenden Regelung im ZHG, vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, Rn. 3, und vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, juris, Rn. 3.
  • BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum

    Der Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit bezweckt, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der ärztlichen Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B3B7.18.0] - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 118 Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 21 CS 21.2087

    Widerruf der Approbation als Arzt

    "Unzuverlässigkeit" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist daher zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1997 - 3 C 12.95 - juris Rn. 25; B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 21).

    Es geht um die Beantwortung der Frage, ob der Arzt nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig die ärztlichen Berufspflichten zuverlässig zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - juris Rn. 10; B.v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 - juris Rn. 5; B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 15).

    Bei der insofern anzustellenden Prognose ist auf die jeweilige Situation des Arztes im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (stRspr BVerwG, U.v. 16.9.1997 - 3 C 12.95 - juris Rn. 25; B.v. 28.4.1998 - 3 B 174.97 - juris Rn. 5; U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - juris Rn. 28; B.v. 31.7.2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 21, 23; U.v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 - juris Rn. 17) sowie auf seinen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1997 - 3 C 12.95 - juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 - juris Rn. 5).

  • VG Berlin, 15.09.2020 - 17 K 3.20
  • BVerwG, 14.02.2022 - 3 B 27.21

    Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 3 Bs 78/22

    Für die Feststellung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes ist es unerheblich, ob

  • VG Hannover, 07.11.2022 - 5 A 184/21

    Approbation; Approbation als Arzt; Widerruf; Straftat; Unwürdigkeit;

  • VGH Hessen, 13.04.2022 - 7 A 2210/18

    Widerruf einer ärztlichen Approbation nach Erkrankung des Arztes an einer

  • OVG Saarland, 23.04.2021 - 1 B 358/20

    Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen

  • VGH Bayern, 19.05.2020 - 21 ZB 16.540

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • VG Hamburg, 04.12.2019 - 15 E 4685/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen den wegen fehlender finanzieller Leistungstätigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 12 N 226.21

    Architekt; Löschung aus der Architektenliste; Verurteilung wegen Untreue;

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