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   BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94   

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BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94 (https://dejure.org/1995,876)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1995 - 7 A 19.94 (https://dejure.org/1995,876)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 (https://dejure.org/1995,876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 18 AEG, § 41 BImSchG, § 43 BImSchG, § 1 BImSchV
    Bauliche Erweiterung eines Schienenweges; Wiedererrichtung eines zweiten Streckengleises; Entwidmung durch eindeutigen Hoheitsakt; Entwidmung durch Funktionslosigkeit; Betriebseinstellungen und Streckenstilllegungen in der DDR; Berechnung der Beurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 166
  • NVwZ 1996, 394
  • DVBl 1996, 50
  • DÖV 1996, 207
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94
    Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, verliert eine Bahnanlage ihre rechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 [118]; Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 1.90 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 17).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (Urteil vom 16. Dezember 1988, aaO., S. 117).

  • BVerwG, 06.02.1992 - 4 B 147.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Entscheidungserheblichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94
    Diese Gesichtspunkte gelten unvermindert auch für solche Vorhaben, die bereits verwirklicht sind und daher einer Messung an sich zugänglich wären; auch bei ihnen soll der Beurteilungspegel aus den genannten Gründen berechnet werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1992 - BVerwG 4 B 147.91 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94
    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hatten, der die Verwirklichung der bestehenden Planung, hier: die Wiederaufnahme des zweigleisigen Streckenbetriebs, auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 1.90

    Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage - Vorübergehende Überlassung an

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94
    Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, verliert eine Bahnanlage ihre rechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 [118]; Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 1.90 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 17).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 a.a.O.).

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Voraussetzung hierfür wäre jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Die Wiederherstellung des in den Nachkriegsjahren abgebauten zweiten Gleises, die nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, aber durch das planfestgestellte Vorhaben bezweckt und ermöglicht wird und damit diesem Vorhaben immissionsschutzrechtlich zugerechnet werden muß, wäre eine solche - planfeststellungsbedürftige - Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der bestehenden Planung, hier: die Aufnahme des zweigleisigen Streckenbetriebs, auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ).

    Der Zeitablauf seit der Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche durch Unkrautbewuchs und Verwitterung können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gestaltungswirkung früherer Planungen nicht schon dadurch beseitigt worden, dass die Besatzungsmacht die Demontage des Gleises angeordnet hat (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 - BVerwGE 99, 166).

    Letzteres ist nur der Fall, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hatten, der die Wiederaufnahme des Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloss (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97

    Verkehrswegeplanungsrecht, Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

    Die in Rede stehende Strecke Hamburg - Büchen - Berlin war einschließlich des Abschnitts Spandau West - Albrechtshof vor langer Zeit zweigleisig in Dienst gestellt worden, so daß eine entsprechende Widmung (vgl. zu den diesbezüglich 1841 abgeschlossenen Staatsverträgen S. 6 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. August 1994) unterstellt werden kann (vgl. für einen anderen Streckenabschnitt BVerwGE 99, 166 ).

    Darauf, ob die alte Strecke betrieben wurde und betriebsbereit war, kommt es dagegen nicht an (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    In der DDR war - nicht anders als in der Bundesrepublik - zur Entwidmung einer Bahnanlage ein ausdrücklich hierauf gerichteter Hoheitsakt der dafür zuständigen Stelle notwendig (vgl. BVerwGE 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - RdL 1999, 40 ).

    In der Rechtsprechung wird eine Entwidmung von Eisenbahnanlagen wegen Funktionslosigkeit in Betracht gezogen, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der bestehenden Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; ebenso Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - a.a.O.).

    An eine Funktionslosigkeit ist zwar auch dann zu denken, wenn die Wiederaufnahme einer seit Jahrzehnten unterbrochenen Nutzung angesichts der politischen Verhältnisse auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwGE 99, 166 ; ebenso Beschluß vom 7. Februar 1997 BVerwG 4 B 6.97 - NVwZ-RR 1997, 513 ).

    Speziell für die Strecke Hamburg Büchen - Berlin hat die DR eine zweigleisige Wiedererrichtung niemals endgültig aufgeben; ein entsprechendes Vorhaben war sogar abschnittsweise bereits ins Werk gesetzt und nur aus wirtschaftlichen Gründen nicht vollständig umgesetzt worden (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende

    Diese Art der Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist auch bei laufendem Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396).
  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

    Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 -, Buchholz 442, 09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung der bestehenden Planung, hier: die Wiederaufnahme des zweigleisigen Streckenbetriebs, auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Dabei ist nicht zu übersehen, dass die Erweiterung des bestehenden eingleisigen Schienenweges zwischen Knappenrode und Horka auf dem noch vorhandenen Gleisbett des nach dem Zweiten Weltkrieg auf Geheiß der sowjetischen Besatzungsmacht demontierten zweiten Gleises erfolgen soll und die Wiedererrichtung eines solchen Streckengleises für sich gesehen keine wesentliche Änderung eines Schienenweges im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 A 19.94 - BVerwGE 99, 166).
  • BGH, 19.06.2020 - V ZR 83/18

    Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen

    Deshalb kann bei Strecken, die länger in Betrieb gewesen sind, regelmäßig von einer Widmung für Bahnbetriebszwecke ausgegangen werden (vgl. BVerwGE 99, 166, 169; BVerwG, NVwZ-RR 1999, 720; Urteile vom 23. Oktober 2002 - 9 A 12L.02, juris Rn. 40 und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 22L.01, juris Rn. 53).

    Zwar kann die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet werden; insoweit sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BVerwGE 81, 111, 117 f.; 99, 166, 169 f.; BVerwG, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42 und Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 23L.98, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Entwidmung -

    Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 24.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Variantenauswahl;

    Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 19.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 7a D 127/94
  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1997 - 7 A 6271/95

    Vorrang der Fachplanung; Erteilung eines Vorbescheids; Errichtung einer

  • VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308

    Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Zwangsversteigerung; Sondergebiet Kurgebiet;

  • BVerwG, 28.12.2017 - 3 B 15.16

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Erschütterungsschutz; Instandsetzungs- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1997 - 7 A 5844/95
  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 12.02

    Begehren von Schallschutz bei dem Bau eines Schienenweges - Begriff der

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • BVerwG, 07.02.1997 - 4 B 6.97

    Bauplanungsrecht - Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit

  • BVerwG, 26.02.1996 - 11 VR 33.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden

  • VG Frankfurt/Oder, 06.12.2023 - 5 K 259/20
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 5 S 1271/22

    Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts betreffend die

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

  • OVG Sachsen, 05.03.2014 - 1 C 28/11

    Widmung einer Bahnstrecke als sog. Waldbahn für den Bahnverkehr (hier: Vorhaben

  • VGH Bayern, 15.04.2019 - 2 ZB 17.613

    Zum Fachplanungsvorbehalt bei Bahnanlagen

  • VG Frankfurt/Oder, 19.10.2021 - 6 L 337/21

    Eilantrag gegen die Fortsetzung der Bauarbeiten zur (Wieder-)Inbetriebnahme des

  • VGH Bayern, 24.07.2008 - 22 ZB 07.1938

    Anspruch eines Dritten auf aufsichtliches Einschreiten gegen

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 12.99

    Bundeswehr darf Bombenabwurfplatz Wittstocker Heide vorerst nicht nutzen

  • OVG Sachsen, 18.08.2014 - 1 C 21/11

    Planfeststellungsbeschluss, Eisenbahnvorhaben, Gemeinde, Planungshoheit,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2008 - 20 A 1091/07

    Pflicht eines Bahnstreckenbetreibers zur Schließung eines Bahnübergangs und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1998 - 7 A 3814/96

    Bahngelände; Entwidmung; Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Bekanntgabe der

  • LG Dortmund, 11.02.2022 - 3 O 44/16

    Bahn, passiver Schallschutz, Ausgleichszahlungen, eisenbahnrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2015 - 1 KN 79/14

    Abwägungserheblichkeit; Bahnlärm; Bebauungsplan; Vorbelastung

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2000 - 4 M 58/00

    Voraussetzungen einer erfolgreichen Beanstandung der Anordnung des

  • VG Ansbach, 21.04.2022 - AN 17 K 21.01144

    Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung als Lagerplatz für ein ehemaliges

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 16 A 434/11

    Anspruch auf nachträgliche Schutzanordnung i.R.e. Planfeststellung für eine

  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 5 K 11.658

    Blechüberdachungen im Außenbereich; bahnfremde Nutzung auf (ehemaligem)

  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 5 K 11.657

    Eselstall / Häcksel- und Abstellraum im Außenbereich; bahnfremde Nutzung auf

  • AG Berlin-Schöneberg, 09.09.2011 - 15 C 142/10

    Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung bei vom Mieter erbrachten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - 9 S 38.10

    Erschließungsbeitrag (Stresemannstraße); Bestimmung der Erschließungsanlage;

  • VG Arnsberg, 27.03.2001 - 4 K 4094/00
  • VG Lüneburg, 27.10.1999 - 5 A 60/98
  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 5 K 11.79

    Nutzungsänderung; Werkhalle für Garten- und Landschaftsbau; bahnfremde Nutzung

  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 5 K 11.255

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage bei "aufgedrängter Genehmigung"; Anwendbarkeit

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.1997 - 14 K 261/95

    Streitigkeit im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG);

  • OVG Bremen, 28.03.2000 - 1 D 81/99

    Errichtung von Lärmschutzwänden nach dem Maßstab der Lärmschutzvorsorge;

  • VG Bayreuth, 04.08.1998 - B 1 S 98.615

    Sicherstellungsanordnung nach Naturschutzrecht hinsichtlich Flächen stillgelegter

  • VG Magdeburg, 22.01.2004 - 2 A 403/02
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