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   BVerwG, 31.08.2011 - 6 B 35.11   

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https://dejure.org/2011,4558
BVerwG, 31.08.2011 - 6 B 35.11 (https://dejure.org/2011,4558)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2011 - 6 B 35.11 (https://dejure.org/2011,4558)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2011 - 6 B 35.11 (https://dejure.org/2011,4558)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    WPflG §§ 2, 34
    Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der Berufung; Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung der Wehrpflicht; Altfälle; intertemporäres Prozessrecht

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WPflG §§ 2, 34
    Altfälle; Ausschluss der Berufung; Aussetzung der Wehrpflicht; Musterungsbescheid; Nichtzulassungsbeschwerde; Verwaltungsprozess; Wehrpflichtrecht; intertemporäres Prozessrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 WehrPflG, § 34 S 1 WehrPflG
    Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der Berufung; Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung der Wehrpflicht; Altfälle; intertemporäres Prozessrecht

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Berufung in Wehrpflichtsachen nach § 34 WPflG in bei Inkrafttreten des § 2 WPflG noch nicht abgeschlossenen Verfahren

  • rewis.io

    Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der Berufung; Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung der Wehrpflicht; Altfälle; intertemporäres Prozessrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der Berufung; Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung der Wehrpflicht; Altfälle; intertemporäres Prozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WPflG § 2; WPflG § 34
    Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der Berufung; Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung der Wehrpflicht; Altfälle; intertemporäres Prozessrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittel in noch nicht erledigten Wehrpflichtklagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 997
  • DÖV 2011, 984
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2011 - 6 B 35.11
    Dieser Verfahrensgrundsatz ist jedoch nicht anwendbar, soweit es um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht, in die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsmittelsicherheit nicht nachträglich verändernd eingegriffen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 ; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 ), oder soweit sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt.
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2011 - 6 B 35.11
    Dieser Verfahrensgrundsatz ist jedoch nicht anwendbar, soweit es um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht, in die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsmittelsicherheit nicht nachträglich verändernd eingegriffen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 ; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 ), oder soweit sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt.
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15

    Arbeitsplatzumgestaltung; Assistentin der Geschäftsführung; Aufgaben;

    Dieser Fortfall lässt sich jedoch nicht auf eine personelle Maßnahme des Beteiligten zu 1. zurückführen, sondern beruht darauf, dass nach § 2 WPflG die §§ 3 bis 53 WPflG (nur noch) im Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a Abs. 1, 115a Abs. 1 GG) gelten, d.h. die allgemeine Wehrpflicht aus § 1 WPflG (und im Gefolge auch die Pflicht, etwaigen zivilen Ersatzdienst - Zivildienst - zu leisten, vgl. § 1a ZDG) seit dem 1. Juli 2011 "ausgesetzt" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.8.2011 - BVerwG 6 B 35.11 -, juris Rn. 6), mithin derartige Verfahren nach §§ 12, 13 WPflG (sowie §§ 11, 16 ZDG) von Gesetzes wegen seit langem nicht mehr anfallen.
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