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   BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15   

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BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2017,52379)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2017,52379)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 (https://dejure.org/2017,52379)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5, 33 Abs. 5, Art. 54 und 61; BDG §§ 2, 3, 5, 8, 13, 19, 24, 25, 27, 28, 33, 55, 56 und 60; BBG §§ 44, 60, 61, 62 und 77; BeamtStG § 33; VwVfG § 29; BNDG § 1; SG §§ 15 und 62
    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst; Disziplinarverfügung; Eintritt in den Ruhestand; Fotoporträt des Bundespräsidenten; ICD-Klassifikation; Islam; Kritik an einem Verfassungsorgan; Kürzung der Dienstbezüge; Mangel des Disziplinarverfahrens; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 77 BBG 2009, § 44 BBG 2009, § 60 BBG 2009, § 61 BBG 2009, § 62 BBG 2009
    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Beamten zur Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen; Politische Meinungsäußerung unter Berücksichtigung des Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebots; Erforderliche umfassende ...

  • doev.de PDF

    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • rewis.io

    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesnachrichtendienst; Disziplinarverfügung; innerdienstliches Dienstvergehen; selbstständige Maßnahmebemessung durch das Gericht innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Obergrenze; Eintritt in den Ruhestand; Kürzung der Dienstbezüge; Ausdehnung des ...

  • rechtsportal.de

    Berechtigung des Beamten zur Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen; Politische Meinungsäußerung unter Berücksichtigung des Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebots; Erforderliche umfassende ...

  • datenbank.nwb.de

    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grenzen politischer Meinungsäußerungen eines Beamten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Treuepflicht des Beamten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5, 33 GG; §§ 60, 61, 62, 77 BBG
    Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1144
  • DVBl 2018, 379
  • DÖV 2018, 287
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach kann das Gericht die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen; eine gegenüber der Verfügung schwerere Maßnahme ist aber ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N., vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 4 Rn. 18).

    Denn dieses Vorgehen des Beamten begründet ernstliche Zweifel der Bevölkerung, dass dieser seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Die unveränderte Ausübung der Disziplinarbefugnis findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185, Rn. 32 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 68; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 6).

    Dieser Mangel des Disziplinarverfahrens ist aber nicht wesentlich im Sinne von § 55 BDG, weil sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich dieser Verstoß auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 13).

    Vielmehr geht es generell um die Integrität des Berufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als solchem (BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 79 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 58).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12 und Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).

    Der Nachweis einer derartigen "BND-Phobie" (vgl. zum Fall einer angeblichen "Schülerphobie" BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 13) entsprechend den genannten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ist der schriftlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom Februar 2013 und seiner Erläuterung vom März 2013 aber nicht zu entnehmen.

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 A 1.12

    Sicherheitsüberprüfung; Disziplinarverfügung; Pflicht des Beamten zur Mitwirkung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach kann das Gericht die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen; eine gegenüber der Verfügung schwerere Maßnahme ist aber ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N., vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 4 Rn. 18).

    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der Disziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 4 Rn. 48).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    bb) Der Beamte ist auch im Dienst und bei der Ausübung des Dienstes, sofern es nicht um die Amtsführung im Namen des Dienstherrn geht, trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 zu Beamten; Kammerbeschluss vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. zu Richtern und Beamten sowie Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - NVwZ-RR 2008, 330 f. zu Soldaten).

    Allgemeine Gesetze sind hier die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamtenrechts zur Treuepflicht des Beamten, die die Erhaltung eines intakten Beamtentums gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    bb) Der Beamte ist auch im Dienst und bei der Ausübung des Dienstes, sofern es nicht um die Amtsführung im Namen des Dienstherrn geht, trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 zu Beamten; Kammerbeschluss vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. zu Richtern und Beamten sowie Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - NVwZ-RR 2008, 330 f. zu Soldaten).

    In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 f.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Das Dienstvergehen ist innerdienstlich, weil das pflichtwidrige Verhalten des Klägers jeweils in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.2014 - 2 B 49.12

    Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12 und Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 2 A 8.09

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Umsetzung;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Der BND, der beamtenrechtlich als einheitliche Dienststelle anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19 m.w.N.), ist mit seinen ca. 6 500 Beschäftigten und einem Haushaltsvolumen von rund 830 Mio. EUR (2017) in zahlreichen Bereichen tätig.
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
    Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der Disziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 4 Rn. 48).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 20.11.2012 - 2 B 56.12

    Disziplinarklageverfahren; rechtliches Gehör; Hinweispflicht; außerdienstliche

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07

    Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06

    Verfassungsmäßigkeit einer Missbilligung aufgrund von Äußerungen eines Beamten in

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

  • BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 71/07

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch disziplinarrechtliche Ahndung von

  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung;

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17

    AfD-Abgeordneter Thomas Seitz: Entfernung eines Staatsanwalts aus dem

    Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG, 31. August 2017, 2 A 6/15), erst recht aber dann, wenn eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der "breiten" Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beamten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

    Dies widerspricht aber den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, denn dieses gründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, um eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden (BVerwG 2 A 6/15 RN 43 nach Juris) und gilt umso mehr noch für die Justiz, die als unabhängige Dritte Gewalt tätig sein muss.

    Für einen solchen liegt es aber nicht fern, sondern ausgesprochen nahe, dass der Beklagte den Eindruck erweckt, er werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten (BVerwG 2 A 6/15 RN 45, 50 nach Juris).

    Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 - RN 40f, zitiert nach Juris), erst recht aber dann, wenn, wie hier, eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern vielmehr die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der "breiten" Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beklagten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

    Damit hat der Beklagte mit der Häufigkeit und Intensität seiner politischen Äußerungen schon eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs und der Erledigung der dienstlichen Aufgaben verursacht (BVerwG vom 31.8.2017 ­ 2 A 6/15 ­, Leitsatz 2 und RN 69 zitiert nach Juris).

    Er hat die Organe seines Dienstherrn ­ mithin den gesamten Staat in seiner demokratischen Grundordnung ­ in einer Art und Weise in Frage gestellt, die eindeutig den Eindruck entstehen ließ, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein (BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 -, Leitsatz 2 und RN 43 zitiert nach Juris).

  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    aa) Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist nur insoweit gewährleistet, als sie nicht unvereinbar mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreises ist (BVerwG vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 41).

    Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil darauf hin, dass die Meinungsäußerungsfreiheit den Beamten grundsätzlich dazu berechtigt, Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben, allerdings in den Grenzen, die sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot ergeben (BVerwG vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 - Leitsatz).

    Dadurch sah sich der unmittelbare Dienstvorgesetzte gezwungen, den Beklagten in der Folge nicht mehr zum staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst einzuteilen, was zugleich somit auch unmittelbar nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb nach sich zog (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 69).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Entfernung eines Bundespolizisten aus dem Dienst bei Verletzung der Pflicht zur

    Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 23; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 13; Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 26).

    Dies ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats zu untergraben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 50).

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