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   BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20   

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BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20 (https://dejure.org/2021,45035)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.2021 - 4 C 5.20 (https://dejure.org/2021,45035)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 2021 - 4 C 5.20 (https://dejure.org/2021,45035)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3, § 30 Abs. 1; BauNVO 1962 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 6 Nr 2 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 3 BauGB, § 30 Abs 1 BauGB, § 6 Abs 1 BauNVO 1962, § 6 Abs 2 Nr 4 BauNVO 1962
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • rewis.io

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • doev.de PDF

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. An der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre haben weder das Prostitutionsgesetz noch das Prostituiertenschutzgesetz etwas geändert. 2. Das Störpotenzial eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • datenbank.nwb.de

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sog. Wohnungsbordell = störender Gewerbebetrieb?

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Wohnungsbordell im Mischgebiet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Wohnungsbordell im Mischgebiet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbordell in Mischgebiet kann zulässig sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bordelle im Mischgebiet sind nicht per se unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbordelle erleichtert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 174, 118
  • NVwZ 2022, 416
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Zur Begründung hat er maßgeblich auf die von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe abgestellt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ; siehe auch Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 14).

    Dieser ist allein auf Störungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten, insbesondere zur Wohnnutzung, entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich der Verweisung in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - a.a.O.).

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - (BVerwGE 68, 213 ) hingewiesen.

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Die Gesetzesbegründung belegt indessen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG dem § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nachgebildet ist (BT-Drs. 18/8556 S. 79 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -).

    Dem entsprechend gilt auch hier der Vorrang der Entscheidung der sachnäheren Behörde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 S. 13 f. und vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 ).

  • BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17

    Anwendung einer Typisierung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschlüsse vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 und vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 8).

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 9).

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Dem entsprechend gilt auch hier der Vorrang der Entscheidung der sachnäheren Behörde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 S. 13 f. und vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Diese gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten ist in der Regel von außen nicht wahrnehmbar und hat keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die benachbarte Wohnnutzung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 105 Rn. 21; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 - GewArch 2003, 496; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 A 10560/13 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen sonstigen Gewerbebetrieb handelt (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10, vom 2. November 2015 - 4 B 32.15 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 23 Rn. 4 f. und vom 16. August 2017 - 4 B 18.17 - BRS 85 Nr. 47).
  • BVerwG, 22.11.2002 - 4 B 72.02

    Zulässigkeit von Bauunternehmen im Mischgebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschlüsse vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 und vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96

    Wohnungsprostitution im Mischgebiet - gewerbliche Nutzung - Nutzungsuntersagung

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    aa) So wird angenommen, dass - hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht entscheidungserheblich - die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 9) und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei (siehe etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 - NVwZ 1997, 601; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 - NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 - UPR 1999, 395 und vom 10. Juni 2010 - 1 ZB 09.19 71 - juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    aa) So wird angenommen, dass - hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht entscheidungserheblich - die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 9) und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei (siehe etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 - NVwZ 1997, 601; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 - NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 - UPR 1999, 395 und vom 10. Juni 2010 - 1 ZB 09.19 71 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    a) Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein Betrieb als im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (in allen Fassungen) "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung anzustellen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 ; ferner BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - 8 A 10560/13

    Bauvorbescheid; Einfügen in nähere Umgebung; Wohnungsprostitution; bordellartiger

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 21.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.08.2017 - 4 B 18.17

    Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass

  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 12.12.2013 - 4 C 15.12

    Außenbereich; Beseitigungsanordnung; Denkmal; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • BVerwG, 21.12.1992 - 4 B 182.92
  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche

  • BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung

  • BVerwG, 02.11.2015 - 4 B 32.15

    Bordell; Gewerbebetrieb; Vergnügungsstätte.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohnung in einem ansonsten zur

    Die Darlegungen der Klägerin, die zur Begründung ernstlicher Zweifel auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - Bezug nehmen, können Berücksichtigung finden, obwohl sie erstmals im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 enthalten sind, der erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 10).

    Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 11 ff.).

    Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 24).

    Es ist hinreichend geklärt, dass weder das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) noch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) an der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre etwas geändert haben (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 17 f.).

    Das ist hier nicht der Fall, denn die von der Klägerin zunächst aufgeworfene Frage, ob seit dem Inkrafttreten des ProstSchG die allgemeine Typisierung von Prostitutionsstätten, gleich welcher Art und welchen Umfangs, aufgegeben und einer differenzierten Beurteilung zuzuführen ist, wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - hinreichend geklärt.

    Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - zuzulassen.

    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2022 eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - gemäß § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinreichend dargelegt hat, denn eine Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Schriftsatz steht der Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entgegen.

  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 C 2.20

    Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet unzulässig

    Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne erheblich belästigend wirken; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2024 - 4 B 21.23
    Die Klägerin entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - (BVerwGE 174, 118) einen Rechtssatz des Inhalts, dass es bei der Frage der Zulässigkeit von Terminwohnungen in einem Mischgebiet ausschließlich auf bauplanungsrechtliche Erwägungen ankomme.

    Solche Störungen setzen voraus, dass der Betrieb nach außen - in welcher Form auch immer - in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden betrieben wird (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - BVerwGE 174, 118 Rn. 13 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2022 - 1 LC 50/20

    Bordell; Bordellartiger Betrieb; Gebietsverträglichkeit; Gewerbebetrieb;

    Die Ausübung der Prostitution in sog. Terminswohnungen kann in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach dem Umständen des Einzelfalls zulässig sein (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris).

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris Rn. 20).

  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 82/21

    Domina-Studio; Gewerbegebiet; besondere städtebauliche Gründe; Normenkontrolle;

    Dieser ist allein auf Störungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten (insbesondere zur Wohnnutzung) entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich der Verweisung in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 - 4 C 5.20 -, juris Rn. 13).

    Hierdurch hebt sich die Einrichtung von der umgebenden Nutzung ab und ist so dem Prostitutionsgewerbe ohne weiteres zuzuordnen (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 14).

    Solchen Gefahren, die in keinem Baugebiet hingenommen werden können, ist mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 16).52 Die Möglichkeit eines Trading-down-Effekt setzt jedoch ebenfalls nach außen in Erscheinung tretende Bordelle oder bordellartige Betrieben voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2021 - 2 D 1/20

    Einstufung der sog. Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich als gewerbliche

    vgl. allerdings BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris Rn. 1 f. (Revisionszulassung zur Frage, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht unwesentlich störende Gewerbebetriebe festzuhalten ist).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 325/15 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 50, jeweils m. w. N. (Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris).

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 100 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 52 (Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2024 - 11 KN 284/21

    Abstrakte Gefahr; Baurecht; öffentlicher Anstand; ordnungsrechtliches Verbot;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bordelle oder bordellähnliche Betriebe bauplanungsrechtlich als "sonstige Gewerbebetriebe" zu qualifizieren (BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5/20 - juris Rn. 9; dass., Beschl. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 2.11.2015 - 4 B 32/15 - juris Rn. 4 f.).

    Darüber hinaus können Bordelle oder bordellähnliche Betriebe nach neuester Rechtsprechung aufgrund einer insoweit nur anzustellenden eingeschränkt typisierenden Betrachtung aber auch in Mischgebieten bauplanungsrechtlich zulässig sein, sofern es sich um Betriebe handelt, die nicht nach außen als solche in Erscheinung treten und nicht in den Nachtstunden betrieben werden (BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5/20 - juris Rn. 10; s. zu von Wohnungsprostitution zu unterscheidender Prostitution in sog. Terminwohnungen NdsOVG, Urt. v. 1.9.2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 22 ff.).

  • VG Berlin, 01.12.2022 - 4 K 300.21

    Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Diese Wertung ist ausweislich der Gesetzesbegründung auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG zu übertragen (so auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - BVerwG 4 C 5.20 - juris, Rn. 18 m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 24. September 2021 - 12 A 47/19 - juris, Rn. 26).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben" i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer - eingeschränkt - typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021, a.a.O., Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 ZB 04.3549 - juris, Rn. 25; OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2013 - 8 B 10814/13 - juris, Rn. 16, Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 13a m.w.N.).

    Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 9. November 2021 (BVerwG 4 C 5.20 - Rn. 11 ff.) weiter ausgeführt:.

  • VG Gelsenkirchen, 30.06.2022 - 5 K 3882/18

    Nähere Umgebung; Einfügen; bodenrechtliche Spannungen; großflächiger

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 -, juris, sowie Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 15. April 2014 - 8 S 2239/13 -, juris.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 L 100/21

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Terminwohnungen

    Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 10 ff.).

    Hierbei bedarf es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 24).

  • OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 889/20

    Bordell; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Gemengelage; Mischgebiet

  • VG Mainz, 10.01.2023 - 3 K 121/22

    Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 - 3a S 9.23

    Vorläufiger Rechtsschutz - Drittanfechtung - Landschaftsrahmenplan -

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 15 ZB 22.252

    Erfolglose Divergenzrüge zur Abgrenzung zwischen bordellartigem Betrieb und

  • VG Stuttgart, 20.03.2023 - 4 K 1128/21

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1

  • VG Regensburg, 02.05.2022 - RO 4 S 22.167

    Sofortige Vollziehung der Untersagung des Betriebs einer Prostitutionsstätte

  • BVerwG, 27.06.2023 - 4 BN 38.22

    Trading-down-Effekt (Gebietsabwertung) von Bordellen und bordellartigen Betrieben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - 7 B 1094/21

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre i.R.e. Antrags auf Genehmigung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2023 - 2 L 104/21

    Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Prostitutionsstätte

  • VG Berlin, 17.11.2022 - 4 L 460.22

    Auch Tantra-Studios sind Prostitutionsgewerbe

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2023 - 1 LA 116/21

    Fremdkörper; Fremdwerbung; nähere Umgebung; SB-Waschanlage; Tankstelle;

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