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   BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13   

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BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13 (https://dejure.org/2014,30625)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2014 - 6 C 30.13 (https://dejure.org/2014,30625)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 (https://dejure.org/2014,30625)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 Satz 1; StVG § 24a
    Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss; Waffengebrauch.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2; § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 45 Abs. 2 Satz 1
    Alkoholgenuss; Waffengebrauch; Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG 2002, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG 2002, § 24a StVG
    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Alkoholeinfluss; Zuverlässigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG 2002, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG 2002, § 24a StVG
    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Alkoholeinfluss; Zuverlässigkeit

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Waffengebrauchs unter Alkoholeinfluss

  • blutalkohol PDF, S. 66
  • doev.de PDF

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss

  • rewis.io

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Alkoholeinfluss; Zuverlässigkeit

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Benutzung von Waffen und Alkoholkonsum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss; Waffengebrauch

  • rechtsportal.de

    StVG § 24a Abs. 1 ; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b
    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Waffengebrauchs unter Alkoholeinfluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besoffen auf der Jagd

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Jäger unter Alkoholeinfluss - Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nur nüchtern ist der Umgang mit Waffen sachgemäß

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vor der Jagd "Zielwasser" konsumiert - Waffenschein weg: Wer alkoholisiert eine Waffe einsetzt, gilt als unzuverlässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nur nüchtern ist der Umgang mit Waffen sachgemäß

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Alkoholkonsum beim Schusswaffengebrauch führt zu Waffenschein-Entzug

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rund um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 196
  • NJW 2015, 1127
  • NVwZ 2015, 1302
  • DÖV 2015, 300
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13
    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - (BGHSt 37, 89) liege eine "absolute Fahruntüchtigkeit" erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 â?° vor, wobei ein Sicherheitsabschlag von 0, 1 â?° einbezogen sei.
  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13
    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - (BGHSt 46, 358) die Verwertbarkeit einer Messung der Atemalkoholkonzentration bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 StVG geklärt.
  • BVerwG, 12.10.1998 - 1 B 245.97
    Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13
    Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83 S. 51 f. m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 7 B 11152/18

    "Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

    c) Der Antragsteller zu 1) hat sich darüber hinaus gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3, Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG als persönlich ungeeignet erwiesen (vgl. zur parallelen Anwendbarkeit der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der persönlichen Nichteignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG allgemein: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris, Rn. 24 f.).
  • OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in

    Vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen geht nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) beziehe sich nur auf den dortigen Einzelfall, in dem der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von über 0, 5 Promille aufgewiesen habe.

    Das Gericht habe nur entschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. juris Rn. 18), dass bei der vom dortigen Kläger konsumierten Alkoholmenge alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen gewesen sei.

    Dass das Bundesverwaltungsgericht entscheidend auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt habe, ergebe sich auch daraus, dass es ausgeführt habe (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5): "Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei - wissenschaftlich abgesichert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen.

    Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) bereits hinreichend geklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen nur umgeht, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Leitsatz und Rn. 18).

    Auf die Frage, ob beim Gebrauch von Schusswaffen der Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG von 0, 25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0, 5 Promille oder mehr Alkohol im Blut überschritten wird, kommt es bei der Frage der waffenrechtlichen Zulässigkeit nicht an (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 26).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die bei dieser Prüfung vorzunehmende Prognose an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.1998, 1 B 245/97, juris Rn. 5).

    Auf die vom Kläger zitierte Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Grad der Alkoholisierung (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn diese befindet sich nicht in den - insoweit maßgeblichen - Entscheidungsgründen, sondern im Tatbestand des Urteils und gibt lediglich die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz wieder.

    Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18 ff.) ausgeführt (UA S. 9, 16 f.), der Gebrauch von Schusswaffen sei bereits dann unvorsichtig und unsachgemäß, wenn der Betroffene hierbei das Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eingehe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18, 22 f.), auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, kommt es nämlich weder auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration noch darauf an, ob im Einzelfall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind [s.o. a) bb)].

    Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden.

    aa) Der Kläger meint zunächst, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 1 S 1470/17

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit eines Reichsbürgers

    Die erforderliche Prognose hat sich daher stets am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 30.13 - BVerwGE 150, 196 m.w.N.).
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