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   BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21   

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BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21 (https://dejure.org/2021,2120)
BayObLG, Entscheidung vom 01.02.2021 - 202 StRR 10/21 (https://dejure.org/2021,2120)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 (https://dejure.org/2021,2120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision; Berufung; Berufungsbeschränkung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch; Gesamtstrafe; Gesamtfreiheitsstrafe; Gesamtstrafenbildung; nachträglich; Einbeziehung; Urteilsfeststellungen; unklar; lückenhaft; widersprüchlich; Unrechtsgehalt; Schuldgehalt; ...

  • rechtsportal.de

    Revision; Berufung; Berufungsbeschränkung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch; Gesamtstrafe; Gesamtfreiheitsstrafe; Gesamtstrafenbildung; nachträglich; Einbeziehung; Urteilsfeststellungen; unklar; lückenhaft; widersprüchlich; Unrechtsgehalt; Schuldgehalt; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mindestfeststellungen für einen Ausschluss alkoholbedingter Schuldunfähigkeit

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 362/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (nur ausnahmsweise Begründung durch

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde eine Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht hindern ( § 358 Abs. 2 StPO ), weil er die unterbliebene Anordnung der Maßregel nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (st.Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschl. vom 21.10.2020 - 2 StR 362/20 bei juris).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Hiervon ist auszugehen, wenn die Tatsachenfeststellungen im Ersturteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen ( BGH, Urt. v. 02.12.2015 - 2 StR 258/15 bei juris; OLG Bamberg. Urt. v. 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 und vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Neben der Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafe aus der Vorverurteilung sind, sofern solche sich aus der Urteilsurkunde ergeben, in der Regel auch die wesentlichen Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilung darzulegen ( BGH, Urt. v. 08.11.2017 - 2 StR 542/16 = BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2016 - 4 StR 100/16

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und/oder Schutzbefohlenen:

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist - im Unterschied zu § 31 Abs. 2 JGG - nur die Strafe, nicht aber, wie es die Berufungskammer getan hat, das frühere Urteil einzubeziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2016 - 4 StR 100/16 = NStZ-RR 2016, 377 ).
  • BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15

    Verminderte Schuldunfähigkeit (verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Je höher dieser Wert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung oder gar einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris; Urt. v. 14.10.2015 - 2 StR 115/15 = NStZ-RR 2016, 103 = StraFo 2016, 159 = BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 6 = BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 44 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Hiervon ist auszugehen, wenn die Tatsachenfeststellungen im Ersturteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen ( BGH, Urt. v. 02.12.2015 - 2 StR 258/15 bei juris; OLG Bamberg. Urt. v. 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 und vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 08.12.2020 - 202 StRR 123/20

    Unzureichende Schuldfeststellung u.a. durch unterlassene, aber mögliche

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Die bloße Feststellung eines nach oben hin offenen Mindestwerts kann aber schon wegen des Zweifelsgrundsatzes nicht Ausgangsbasis für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sein (vgl. zuletzt BayObLG, Beschl. v. 08.12.2020 - 202 StRR 123/20 = Blutalkohol 2021, 34).
  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Hiervon ist auszugehen, wenn die Tatsachenfeststellungen im Ersturteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen ( BGH, Urt. v. 02.12.2015 - 2 StR 258/15 bei juris; OLG Bamberg. Urt. v. 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 und vom 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 bei juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20

    Diebstahl (Wegnahme: Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21
    Je höher dieser Wert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung oder gar einer völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris; Urt. v. 14.10.2015 - 2 StR 115/15 = NStZ-RR 2016, 103 = StraFo 2016, 159 = BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 6 = BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 44 m.w.N.).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Hat das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB nicht geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, und hat es auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet, erweist sich eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch von vorneherein als unwirksam (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 -, BGHSt 46, 257-261, juris Rn. 5, 6; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 - 5 St RR 154/00 -, juris Rn. 11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2014 - III-3 RVs 97/13 -, juris Rn. 4; KK-Paul, a.a.O. § 318 Rn. 7a; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 318 Rn. 17).

    Bei einem erkennbar alkoholisierten Täter hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Berechnung der BAK zur Tatzeit vorauszugehen, um den Grad der Alkoholisierung auf einer hinreichenden Faktenbasis einschätzen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10-, juris; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09-, juris; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 17).

    Der zweite Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat dementsprechend bereits entschieden, dass in einem Fall, in dem nach den getroffenen Feststellungen eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit vorlag, das Ersturteil jedoch ohne Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration (BAK) lediglich mitgeteilt hat, dass der Angeklagte bei der Tat mit "über" 2 Promille erheblich alkoholisiert gewesen wäre, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war (BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5).

  • BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 101/23

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, Voraussetzungen für

    aa) Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem dann unwirksam, wenn nach den Feststellungen im Ersturteil Anhaltspunkte für eine aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorhanden sind, die aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht ausgeräumt wurden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.02.2021 - 202 StRR 10/21 bei juris = BeckRS 2021, 1625; OLG Bamberg, Urt. v. 14.03.2017 - 3 OLG 6 Ss 22/17 = StV 2018, 276 = OLGSt StPO § 318 Nr. 30 = BeckRS 2017, 106512 m.w.N.).

    Es obliegt grundsätzlich dem Tatgericht, aufgrund von festgestellten Trinkmengen eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen Höhe ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausmaß der Beeinträchtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.09.2023 - 2 StR 46/23 bei juris = BeckRS 2023, 32664; Beschluss vom 20.07.2023 - 2 StR 88/22 bei juris = BeckRS 2023, 24570; 20.06.2023 - 5 StR 58/23 bei juris = BeckRS 2023, 19322; 02.05.2023 - 1 StR 41/23 bei juris = BeckRS 2023, 16447; BayObLG, Urt. v. 15.01.2021 - 202 StRR 111/20 = DAR 2021, 274 = BeckRS 2021, 1621; Beschluss vom 01.02.2021 - 202 StRR 10/21 bei juris = BeckRS 2021, 1625; 08.12.2020 - 202 StRR 123/20 = Blutalkohol 58 [2021], 34 = StV 2021, 257 = VerkMitt 2021, Nr. 22 = BeckRS 2020, 35557).

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 81/22

    Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts außerhalb eines laufenden

    Gleiches gilt, wenn die Feststellungen zum nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Verurteilung zulassen, nach den getroffenen Feststellungen des tatrichterlichen Urteils also offenbleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 18.03.2021 - 202 StRR 19/21; 01.02.2021 - 202 StRR 10/21, jew. bei juris m.w.N.).
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