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   BayObLG, 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91   

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https://dejure.org/1991,2096
BayObLG, 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91 (https://dejure.org/1991,2096)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91 (https://dejure.org/1991,2096)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1991 - BReg. 3 Z 110/91 (https://dejure.org/1991,2096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 7, 8, 9c

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister durch Beschluss des Registergerichts; Beschwerdeberechtigung einer GmbH nach § 20 Abs. 2 FGG ; Aufzehrung des eingezahlten Stammkapitals durch Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der Vorgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung des Eintragungsantrags bei Vorbelastungen der GmbH nach deren Anmeldung - Darlegungslast der Vor-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1992, 180
  • WM 1992, 695
  • BB 1991, 2391
  • DB 1991, 2536
  • Rpfleger 1992, 12
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91
    Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Anmeldung und werden dabei die geleisteten Bareinlagen durch Vorbelastungen entwertet, so stehen sie bei der Anmeldung nicht mehr zur freien Verfügung der Geschäftsführer; es besteht ein Eintragungsverbot, wenn das Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung bereits durch vorbelastende Geschäfte unter den Betrag des Stammkapitals geschmälert ist (vgl. BGHZ 80, 129, 130 und 182, 184 f.; BayObLG, GmbHR 1988, 215 m.w.Nachw.; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG , 7. Aufl., § 11 Rdn. 123; Hachenburg/Ulmer, GmbHG , 8. Aufl., § 7 Rdn. 56).

    Es ist nicht Sinn einer Differenzhaftung oder Vorbelastungshaftung, die Eintragung der GmbH trotz unzureichender Kapitalausstattung zu ermöglichen (vgl. BGHZ 80, 129, 136 f. und 143).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91
    Die Gesellschaft ist daher auch beschwerdeberechtigt i.S. von § 20 Abs. 2 FGG (vgl. BGHZ 105, 324 ).
  • BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88

    Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91
    Allerdings ist nicht der Geschäftsführer antrags- und beschwerdeberechtigt, vielmehr steht dieses Recht der GmbH selbst zu (vgl. BGHZ 107, 1, 2).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91
    Es ist aber auch der Kerngedanke des Kapitalgesellschaftsrechts zu beachten, die juristische Person nur mit einem garantierten Mindestkapital als der unerlässlichen Betriebs- und Haftungsgrundlage ins Leben treten zu lassen; der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass die GmbH wenigstens im Zeitpunkt ihrer Eintragung, also bei ihrer Entstehung (§ 11 GmbHG ), über diesen öffentlich verlautbarten Haftungsfond tatsächlich verfügt (vgl. BGHZ 105, 300/302).
  • BayObLG, 07.10.1998 - 3Z BR 177/98

    Belastung des Stammkapitals bei Bargründung einer GmbH

    Die Versicherung hat darüber hinaus Angaben zu enthalten, inwieweit das Anfangskapital der Gesellschaft bereits durch Schulden vorbelastet ist (BGHZ 80, 129/143; BayObLG GmbHR 1992, 109 f.).

    Dabei ist für die registergerichtliche Prüfung auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen mit der Folge, daß auch Vorbelastungen zu berücksichtigen sind, die nach der Anmeldung eingetreten sind (BGHZ 80, 129/137; BayObLG GmbHR 1992, 109; OLG Frankfurt WM 1992, 1315/1318; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1381/1382; OLG Düsseldorf ZIP 1996, 1705; BB 1998, 1497; Altmeppen/Roth GmbHG 3. Aufl. § 9c Rn. 10; andere Auffassung Zeitpunkt der Anmeldung - etwa Lutter/Hommelhoff GmbHG 14. Aufl. § 8 Rn. 12; Baumbach/Hueck GmbHG 16. Aufl. § 9c Rn. 8).

    Der Rechtsverkehr muß sich darauf verlassen können, daß die GmbH wenigstens im Zeitpunkt ihrer Eintragung, also bei der Entstehung (§ 11 GmbHG), über diesen öffentlich verlautbarten Haftungsfonds tatsächlich verfügt (BayObLG GmbHR 1992, 109/110).

    Ein solcher Anlaß liegt insbesondere vor, wenn bekannt wird, daß erhebliche Vorbelastungen eingetreten sind und die dadurch begründeten Differenzhaftungsansprüche wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschafter nicht durchsetzbar erscheinen (BayObLG GmbHR 1992, 109/110).

  • OLG Hamm, 01.12.1992 - 15 W 275/92

    Ablehnung der Eintragung einer GmbH bei Vorbelastung des eingezahlten

    Der Rechtsverkehr muß sich darauf verlassen können, daß die GmbH wenigstens im Zeitpunkt ihrer Entstehung über diesen gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsfond tatsächlich verfügt (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 180 (181)).

    Der Ansicht von Roth (aaO., S. 8) ist daher zuzustimmen, daß die Schmälerung der vorgeschriebenen Kapitalausstattung einer GmbH zwischen Anmeldung und Eintragung als Eintragungshindernis zu berücksichtigen ist, wenn das Registergericht hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangt (ebenso BayObLG DNotZ 1992, 180; vgl. ferner Frankfurt OLGZ 1992, 388 (393); Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rdnr. 733 b).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.1997 - 3 Wx 545/97

    Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei Neuanmeldung einer GmbH

    Ob bei der Anmeldung der Ersteintragung einer GmbH als Antragsteller und gegebenenfalls als Beschwerdeführer der anmeldende Geschäftsführer oder die GmbH in Gründung anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. BGHZ 102, 209, 210; BGHZ 105, 324 ; BGHZ 107, 1, 2; BayObLG NJW-RR 1987, 1177; NJW-RR 1990, 869 ; DNotZ 1992, 180; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1381, 1382), kann hier aber letztlich dahinstehen, denn selbst wenn man nicht den Geschäftsführer, sondern nur die - noch nicht eingetragene - GmbH selbst als beschwerdebefugt ansehen wollte, so wäre jedenfalls die von dem die Gesellschaft vertretenden Notar namens des vorgesehenen Geschäftsführers, der auch alleiniger Gesellschafter ist, eingelegte Beschwerde auch als für die Gesellschaft eingelegt zu behandeln.
  • OLG Frankfurt, 27.05.1992 - 20 W 134/92

    Prüfungskompetenz des Registerrichters bei Anmeldung einer GmbH

    B. Gesellschaftsrecht/Handelsregisterrecht - Keine Eintragung einer GmbH bei erheblichen Vorbelastungen des Stammkapitals (BayObLG, Beschluß vom 1.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) GmbHG §§ 7; 8; 9c 1. Wird eine GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so hat sich die dabei vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung über Einlageleistungen nach § 8 Abs. 2 GmbHG bei einer Bargründung auch darauf zu erstrecken, inwieweit das Anfangskapital der GmbH bereits durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist.
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