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   BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 193/03   

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https://dejure.org/2003,9560
BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 193/03 (https://dejure.org/2003,9560)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3Z BR 193/03 (https://dejure.org/2003,9560)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 3Z BR 193/03 (https://dejure.org/2003,9560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 30 Abs. 1, § 65, § 131 Abs. 2
    Geschäftswert für Eintragung eines Nacherbenvermerks

  • Judicialis

    KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 65; ; KostO § 131 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 30 Abs. 1 § 65 § 131 Abs. 2
    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens mit dem Gegenstand der Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 64 (Leitsatz)

    KostO §§ 30 Abs. 1, 65, 131 Abs. 2
    Geschäftswert für Eintragung eines Nacherbenvermerks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung des Geschäftswerts eines Beschwerdeverfahrens ; Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks; Geschäftswertberechnung bei Beruhen des Eintragung eines Nacherbenvermerks auf einer letztwilligen Verfügung nach dem Recht des US-Bundesstaats Kansas

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 18.03.2003 - 3Z BR 44/03

    Befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 193/03
    Dabei handelt es sich um eine Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 2003, 87).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.10.2003 - 4 O 5205/02

    Keine Pflicht zur vorrangigen Bearbeitung eines von mehreren Vorgängen bei § 53

    BayObLG, Beschluss vom 1.10.2003, 3Z BR 193/03; mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 22. EWGRL 69/335/EWG Art. 10; EGV Art. 220, 234; GG Art. 3, 70, 105, 106, 138; AO § 3 Abs. 1; KostO §§ 36 Abs. 2, 142, 143 (Kostenansatz bei Beurkundung durch badischen Amtsnotar: Reichweite der europäischen Gesellschaftsteuerrichtlinie) 1. Kostenansätze nach der KostO für die Beurkundung durch einen badischen Amtsnotar sind nur dann mit der Gesellschaftsteuerrichtlinie (RL) unvereinbar, wenn der Beurkundungsvorgang von einem der Verbotstatbestände des Art. 10 RL erfasst wird (gegen AG Freiburg, BWNotZ 2002, S. 89 f. = ZMR 2002, S, 360 f.).
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