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BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 193/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 30 Abs. 1, § 65, § 131 Abs. 2
Geschäftswert für Eintragung eines Nacherbenvermerks - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 30 Abs. 1 § 65 § 131 Abs. 2
Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens mit dem Gegenstand der Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Notare Bayern , S. 64 (Leitsatz)
KostO §§ 30 Abs. 1, 65, 131 Abs. 2
Geschäftswert für Eintragung eines Nacherbenvermerks - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festsetzung des Geschäftswerts eines Beschwerdeverfahrens ; Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks; Geschäftswertberechnung bei Beruhen des Eintragung eines Nacherbenvermerks auf einer letztwilligen Verfügung nach dem Recht des US-Bundesstaats Kansas
Verfahrensgang
- LG Memmingen, 15.01.2002 - 4 T 1770/01
- BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 193/03
- OLG München, 26.07.2006 - 32 Wx 88/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 18.03.2003 - 3Z BR 44/03
Befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das …
Auszug aus BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 193/03
Dabei handelt es sich um eine Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 2003, 87).
- LG Nürnberg-Fürth, 16.10.2003 - 4 O 5205/02
Keine Pflicht zur vorrangigen Bearbeitung eines von mehreren Vorgängen bei § 53 …
BayObLG, Beschluss vom 1.10.2003, 3Z BR 193/03; mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 22. EWGRL 69/335/EWG Art. 10; EGV Art. 220, 234; GG Art. 3, 70, 105, 106, 138; AO § 3 Abs. 1; KostO §§ 36 Abs. 2, 142, 143 (Kostenansatz bei Beurkundung durch badischen Amtsnotar: Reichweite der europäischen Gesellschaftsteuerrichtlinie) 1. Kostenansätze nach der KostO für die Beurkundung durch einen badischen Amtsnotar sind nur dann mit der Gesellschaftsteuerrichtlinie (RL) unvereinbar, wenn der Beurkundungsvorgang von einem der Verbotstatbestände des Art. 10 RL erfasst wird (…gegen AG Freiburg, BWNotZ 2002, S. 89 f. = ZMR 2002, S, 360 f.).