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   BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19   

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BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19 (https://dejure.org/2020,56813)
BayObLG, Entscheidung vom 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19 (https://dejure.org/2020,56813)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 (https://dejure.org/2020,56813)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 586
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    Für den Kennzeichenbegriff des Vereinsgesetzes kann zudem auf die zu § 86a StGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 Rn. 23; Groh in Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 6).

    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, § 86a Abs. 1 StGB optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist, und die intern den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88, Rn. 19; OLG Hamburg, Urteil v. 7. April 2014, 1-31/13 Rev, NStZ 2014, 656, Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss von einem Kennzeichen keine Unterscheidungswirkung im Sinn eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13 gegen Groh a.a.O.) Es genügt vielmehr, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt - sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung - zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19).

    Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext benutzt wird, ist ohne Bedeutung (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88 Rn. 20 [zu § 86a StGB]; Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 20 VereinsG Rn. 102).

    ausgeführt, ist ein Symbol dann als Kennzeichen eines bestimmten Vereins anzusehen, wenn dieser es sich, sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung, so zu eigen gemacht hat, dass es zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 StR 370/98, NJW 1999, 435, 436).

    Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein Kennzeichen handelt, das auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 20; NJW 1999, 435, 436; vgl. auch OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 19).

    Eine "Gesamtbetrachtung" auch von solchen Umständen, die außerhalb des Symbols in seinem jeweiligen konkreten Verwendungszusammenhang liegen, ist wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des die Strafbarkeit begründenden Tatbestandes nicht vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NJW 1999, 435, 436; Groh in Vereinsgesetz, § 9 Rn. 6).

    Entsprechend der zu § 86a StGB ergangenen Rechtsprechung ist eine Einschränkung der Strafbarkeit erst am Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" anzuknüpfen und dadurch vorzunehmen, dass das tatbestandliche Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins dann ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG: BGH NJW 2015, 3590, Rn. 22 f.; zu § 86a StGB: NStZ 2009, 88, Rn. 27 f.).

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, § 86a Abs. 1 StGB optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist, und die intern den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88, Rn. 19; OLG Hamburg, Urteil v. 7. April 2014, 1-31/13 Rev, NStZ 2014, 656, Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss von einem Kennzeichen keine Unterscheidungswirkung im Sinn eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13 gegen Groh a.a.O.) Es genügt vielmehr, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt - sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung - zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19).

    Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext benutzt wird, ist ohne Bedeutung (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88 Rn. 20 [zu § 86a StGB]; Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 20 VereinsG Rn. 102).

    ausgeführt, ist ein Symbol dann als Kennzeichen eines bestimmten Vereins anzusehen, wenn dieser es sich, sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung, so zu eigen gemacht hat, dass es zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 StR 370/98, NJW 1999, 435, 436).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 20; NJW 1999, 435, 436; vgl. auch OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 19).

    Entsprechend der zu § 86a StGB ergangenen Rechtsprechung ist eine Einschränkung der Strafbarkeit erst am Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" anzuknüpfen und dadurch vorzunehmen, dass das tatbestandliche Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins dann ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG: BGH NJW 2015, 3590, Rn. 22 f.; zu § 86a StGB: NStZ 2009, 88, Rn. 27 f.).

  • OVG Bremen, 25.10.2005 - 1 A 144/05

    Bildnis Abdullah Öcalans; Verwendungsverbot - Öcalan-Bildnis; PKK;

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    Das "klassische" Symbol der PKK besteht aus einem fünfzackigen Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 22).

    In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, § 86a Abs. 1 StGB optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist, und die intern den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88, Rn. 19; OLG Hamburg, Urteil v. 7. April 2014, 1-31/13 Rev, NStZ 2014, 656, Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299 Rn. 19).

    Sein Bildnis (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 22) und die auf seine Person bezogenen Gesänge während der Versammlung stellen vereinsrechtlich bildliche bzw. akustische Kennzeichen der verbotenen PKK dar, womit objektiv ein deutlicher Bezug der Versammlung als solcher zur verbotenen PKK hergestellt war.

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 20; NJW 1999, 435, 436; vgl. auch OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 19).

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    ausgeführt, ist ein Symbol dann als Kennzeichen eines bestimmten Vereins anzusehen, wenn dieser es sich, sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung, so zu eigen gemacht hat, dass es zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 StR 370/98, NJW 1999, 435, 436).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 20; NJW 1999, 435, 436; vgl. auch OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 19).

    Eine "Gesamtbetrachtung" auch von solchen Umständen, die außerhalb des Symbols in seinem jeweiligen konkreten Verwendungszusammenhang liegen, ist wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des die Strafbarkeit begründenden Tatbestandes nicht vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NJW 1999, 435, 436; Groh in Vereinsgesetz, § 9 Rn. 6).

  • BGH, 19.08.2008 - 3 StR 252/08

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); Strafzumessung

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    Zum anderen kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 261 StPO die Rüge zulässig sein, das Gericht habe seiner Entscheidung nicht das gesamte beweisrelevante Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2008, 3 StR 252/08, NStZ 2009, 404; Beschluss vom 13. Juni 2017, 2 StR 465/16, NStZ-RR 2017, 319).

    Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO kann aber nur dann Erfolg haben, wenn der Nachweis der erhobenen Behauptung ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 17; NStZ 2009, 404; Ott in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 191).

    Dies kann der Fall sein, wenn beanstandet wird, eine in der Hauptverhandlung verlesene Urkunde oder eine verlesene Zeugenaussage sei nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden (Ott a.a.O. Rn. 192; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, 3 StR 481/07, NStZ 2008, 475; NStZ 2009, 404; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2017, 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    Ein Verstoß gegen das Verbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG ebenfalls mit Strafe bedroht (zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020, 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18, BeckRS 2020, 19322).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen vereinsrechtliche Kennzeichenverbote jedenfalls immer einen Eingriff in Grundrechte dar, wobei das Gericht offenlässt, ob das Verbot an Art. 9 GG zu messen ist oder dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020, 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18, BeckRS 2020, 19322, Rn. 26, zum Verbot der Verwendung von Kennzeichen, die denen eines verbotenen Vereins ähneln, durch nicht verbotene Schwestervereine - "Bandidos").

  • BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96

    Verurteilung wegen des Brandanschlags in Solingen rechtskräftig

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    a) Mit der Inbegriffsrüge nach § 261 StPO kann zum einen gerügt werden, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel bzw. Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997, 3 StR 520/96, NStZ-RR 1998, 17).

    Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO kann aber nur dann Erfolg haben, wenn der Nachweis der erhobenen Behauptung ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 17; NStZ 2009, 404; Ott in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 191).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    Zwar handelt es sich bei §§ 9, 20 Abs. 1 VereinsG um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, die die Meinungsfreiheit einschränken können; bei deren verfassungskonformer Auslegung und Anwendung ist aber wiederum der Schutzgehalt der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Urteil v. 15. Januar 1958, 1 BvR 400/57, NJW 1958, 257, 258f.; st. Rspr.).
  • BGH, 12.10.2011 - 2 StR 362/11

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Erörterungsmängel; molekulargenetische Untersuchung

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 2 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 53, 54).
  • BGH, 08.10.2019 - 4 StR 421/19

    Urteilsgründe (Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen); Bildung der

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19
    Die Prüfung der Frage, ob die Feststellungen tatsächlich ausreichen, obliegt dem Revisionsgericht auf die Sachrüge hin (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019, 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28).
  • BayObLG, 30.12.1987 - RReg. 3 St 226/87

    Kraftfahrzeug; Unfall; Täuschung; Konkrete Gefahr; Nachahmung;

  • AG Aachen, 11.12.2017 - 451 Cs 501/17
  • OLG Karlsruhe, 20.03.1997 - 3 Ss 128/96
  • BayObLG, 30.07.1998 - 5St RR 87/98
  • BGH, 13.06.2017 - 2 StR 465/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung im Urteil bei

  • OLG Hamburg, 07.04.2014 - 1-31/13

    Kennzeichen der Hells Angels

  • BGH, 02.03.2017 - 4 StR 406/16

    Inbegriffsrüge (Nachweis eines Verstoßes; Rückschlüsse aus fehlender Erwähnung

  • BGH, 13.02.2008 - 3 StR 481/07

    Erörterungsmangel (Nichtberücksichtigung eines gegen einen Zeugen wegen desselben

  • LG Aachen, 13.02.2018 - 66 Qs 73/17

    Kurdische Volksverteidigungseinheit YPG, PKK-Flagge, Facebook-Profilbild

  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2018 - 14 L 337/18

    Versammlung; Fahnen; YPG; PYD; YPJ; Kurde; PKK; Afrin; Auflage; Parole;

  • VG Darmstadt, 02.03.2018 - 3 L 522/18

    Versammlungsrechtliche Auflage

  • LG Berlin, 19.12.2018 - 502 KLs 18/18
  • VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21

    Versammlungsrecht

    Insoweit verbiete es sich zudem, maßgeblich auf die spezifischen Umstände eines konkreten Versammlungsgeschehens abzustellen; dies habe das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (- 206 StRR 2713/19 -, juris) festgestellt.

    Eine Erstreckung des Betätigungsverbots der PKK auf PYD, YPG und YPJ über § 3 Abs. 3 VereinsG als deren Teilorganisationen kommt nicht in Betracht (siehe dazu auch BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 20).

    Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass PYD, YPG und YPJ mit der PKK identisch sind und letztere sich lediglich umbenannt hätte (vgl. insgesamt BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; siehe auch zum Streitstand: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, juris, Rn. 19, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370-98 -, juris, Rn. 3 ["nach allgemeiner Anschauung"]; BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 42; siehe auch zu einem Abbild Öcalans etwa: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris, Rn. 62 [Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter]).

    Gesicherte tatsächliche Anhaltspunkte, welche die im Hinblick auf Versammlungen wesentlich erhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose erfüllen, dürften darin indes (noch) nicht liegen (vgl. in Bezug auf strafrechtliche Verurteilung: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 44 ff.).

    Selbst wenn eine allgemeine Usurpation der streitgegenständlichen Fahnen durch die PKK und mithin verbotene Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG generell anzunehmen wären, scheidet auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (- 3 StR 33/15 -, juris, Rn. 22) - unter einschränkender Auslegung des Merkmals des "Verwendens" (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG) - ein objektiv tatbestandliches Verhalten jedenfalls dann aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der konkreten Benutzung des Kennzeichens "eindeutig" ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (dem BGH folgend etwa: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 43).

    Hierbei kann insbesondere nicht allein auf die gemeinsame Verwendung eines fünfzackigen roten Sterns abgestellt werden (vgl. BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 27 [zur Fahne der YPJ]), da dieser ein derart breites Bedeutungsspektrum abdecken kann (siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Roter_Stern) und daher so weit verbreitet sein dürfte (siehe dazu auch BT-Drs. 14/7386 [neu], S. 49 [z.B. Kreuz oder Halbmond]), dass er nicht notwendigerweise die Zugehörigkeit zur PKK ausdrückt.

    Die Person des Veranstalters, der zwar die Versammlung maßgeblich gestaltet (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. J, Rn. 212), aber der Veranstaltung im Übrigen allein durch seine Person regelmäßig (noch) nicht automatisch ein bestimmtes nach Außen sichtbares Gepräge gibt, kann nur eingeschränkt Anhaltspunkte liefern (siehe hierzu auch in Bezug auf eine strafrechtliche Beurteilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 206 StRR 2713/19 -, juris, Rn. 59).

  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    Dass das Kennzeichen auch unverfängliche Verwendung in anderem Zusammenhang findet und von der Organisation lediglich übernommen wurde, oder dass es auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen genutzt wird (hier etwa durch Indymedia, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Indymedia), soll - sehr weitgehend - für den Kennzeichenbegriff nicht von Bedeutung sein (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 01.10.2008 - 3 StR 164/08 = NStZ 2009, 88, 89 Rn. 19 f. [dort lediglich offengelassen, ob dies auch gilt, wenn sich die verbotene Vereinigung ein rein staatliches Hoheitssymbol oder ein Symbol einer Weltreligion in unveränderter Form als Kennzeichen zu eigen macht] ; s.a. BGH, Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15 = BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; BayObLG, Urt. v. 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19 = BeckRS 2020, 48211 Rn. 41).
  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 LC 334/20

    Einbürgerungsausschluss; Facebook; PKK; PyD; Unterstützungshandlung; YPG

    Da tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die PYD bzw. die YPG der PKK als Teilorganisationen angegliedert sind, ist es unschädlich, dass sie anders als die Mutterorganisation keine auf Deutschland gerichtete Agenda betreiben (vgl. Bay.ObLG., Urt. v. 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19, juris Rn. 18) und von ihnen nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Mitgliedern der Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks.18/12025, S. 11).
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