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   BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03   

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https://dejure.org/2004,10373
BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03 (https://dejure.org/2004,10373)
BayObLG, Entscheidung vom 02.03.2004 - 2St RR 171/03 (https://dejure.org/2004,10373)
BayObLG, Entscheidung vom 02. März 2004 - 2St RR 171/03 (https://dejure.org/2004,10373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Verletzung der Aufklärungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Absehen von Strafe

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 2004, 17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Zwar hat der Tatrichter die Pflicht, die erhobenen Beweise umfassend zu würdigen und dem Urteil zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 29, 109/110).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Rechtsfolgenfindung ist daher nur möglich, wenn die tragenden Erwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder aber wenn die ausgesprochene Rechtsfolge sich nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319/320 m.w.N.; 34, 345/349).
  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Das Gericht muss vielmehr, wie bereits der Wortlaut des § 46 a StGB erhellt, die konkret erfolgten (oder ernsthaft angebotenen) Leistungen des Täters im Einzelnen feststellen, um gewichtend beurteilen zu können, ob nicht nur nach der subjektiven Wertung von Tatopfer und Täter, sondern vor allem nach einem objektivierenden Maßstab die Leistung des Täters so erheblich ist, dass damit das Unrecht der Tat oder deren Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (vgl. BGH NStZ 2000, 84; StV 2000, 129).
  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 45/91

    Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Die Darstellungs- und Würdigungspflicht beschränkt sich vielmehr auf die wesentlichen beweiserheblichen Umstände (vgl. BGHSt 38, 14/16; BGH StV 1988, 138; 1991, 340; 1991, 549; Stuckenberg in: KMR aaO Rn. 159).
  • BGH, 25.01.1991 - 2 StR 409/90

    Umfang der Erörterung beweiserheblicher Umstände in den Urteilsgründen

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Die Darstellungs- und Würdigungspflicht beschränkt sich vielmehr auf die wesentlichen beweiserheblichen Umstände (vgl. BGHSt 38, 14/16; BGH StV 1988, 138; 1991, 340; 1991, 549; Stuckenberg in: KMR aaO Rn. 159).
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 366/87

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Die Darstellungs- und Würdigungspflicht beschränkt sich vielmehr auf die wesentlichen beweiserheblichen Umstände (vgl. BGHSt 38, 14/16; BGH StV 1988, 138; 1991, 340; 1991, 549; Stuckenberg in: KMR aaO Rn. 159).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Rechtsfolgenfindung ist daher nur möglich, wenn die tragenden Erwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder aber wenn die ausgesprochene Rechtsfolge sich nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319/320 m.w.N.; 34, 345/349).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Schuldangemessenheit

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Das Gericht muss vielmehr, wie bereits der Wortlaut des § 46 a StGB erhellt, die konkret erfolgten (oder ernsthaft angebotenen) Leistungen des Täters im Einzelnen feststellen, um gewichtend beurteilen zu können, ob nicht nur nach der subjektiven Wertung von Tatopfer und Täter, sondern vor allem nach einem objektivierenden Maßstab die Leistung des Täters so erheblich ist, dass damit das Unrecht der Tat oder deren Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (vgl. BGH NStZ 2000, 84; StV 2000, 129).
  • BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86

    Strafbarkeit eines erheblich Angetrunkenen wegen Hilfeleistung, einen Bewußtlosen

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Die Überprüfung durch das Revisionsgericht hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beweiswürdigung als solche gegen die Gesetze der Logik oder gegen die Lebenserfahrung verstößt, ob der Tatrichter seine Befugnisse willkürlich ausgeübt hat, was etwa der Fall wäre, wenn sich seine Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 373), oder ob als erheblich zu bewertende Lücken vorliegen.
  • BGH, 20.08.1991 - 5 StR 354/91

    Notwendigkeit der Erörterung wesentlicher beweiserheblicher Umstände in den

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03
    Die Darstellungs- und Würdigungspflicht beschränkt sich vielmehr auf die wesentlichen beweiserheblichen Umstände (vgl. BGHSt 38, 14/16; BGH StV 1988, 138; 1991, 340; 1991, 549; Stuckenberg in: KMR aaO Rn. 159).
  • OLG Bamberg, 19.09.2006 - 3 Ss 106/05

    Täter-Opfer-Ausgleich beim Betrug

    Erforderlich ist vorrangig die Prüfung, ob die erfolgten oder angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (Anschluss an BayObLGSt 2004, 17/20 f.).

    Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren Folgen als 'ausgeglichen' erachtet werden können (BayObLGSt 2004, 17/20 f.), was schon daraus folgt, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (BGH NStZ 2006, 275/276).

  • OLG Bamberg, 04.12.2012 - 2 Ss 101/12

    Voraussetzungen für das Absehen auf Strafe

    Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Bestimmung einer Strafart oder der Höhe der Strafe, sondern auch für das Absehen von Strafe (BayObLG, Urteil vom 02.03.2004 - 2St RR 171/03 [bei juris] = BayObLGSt 2004, 17 ff. = wistra 2004, 234 f.).
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