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BayObLG, 02.05.1996 - 3Z BR 108/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bei einer schubförmig verlaufenden Krankheit
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuung bei schubförmig verlaufender Krankheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1896
Bestellung eines Betreuers wegen schubförmig verlaufender Krankheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - XVII 1654/95
- LG Nürnberg-Fürth, 21.03.1996 - 13 T 1709/96
- BayObLG, 02.05.1996 - 3Z BR 108/96
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 1370 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BayObLG, 04.02.1997 - 3Z BR 8/97
Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des …
d.h. dahin, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371; BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.). - BayObLG, 03.06.2002 - 3Z BR 94/02
Bestellung des Betreuers für alle Angelegenheiten
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371). - BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99
Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung
Soweit das Landgericht sich mit der Erforderlichkeit einer Kontrolle des Fernmeldeverkehrs des Betroffenen nicht auseinandergesetzt hat, führt dies nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, auf der Grundlage des Akteninhalts (vgl. BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371) treffen kann und den Sachverhalt eigenständig würdigen darf (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092/1093).