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   BayObLG, 03.02.1984 - BReg. 1 Z 74/83   

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https://dejure.org/1984,2736
BayObLG, 03.02.1984 - BReg. 1 Z 74/83 (https://dejure.org/1984,2736)
BayObLG, Entscheidung vom 03.02.1984 - BReg. 1 Z 74/83 (https://dejure.org/1984,2736)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - BReg. 1 Z 74/83 (https://dejure.org/1984,2736)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1984, 577 (Ls.)
  • Rpfleger 1984, 402
  • BayObLGZ 1984, 25
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 10.01.2011 - 33 UF 988/10

    Erwachsenenadoption: Notwendige Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten mit

    Das Gericht hält auch nicht an der vom Bayer. Obersten Landesgericht begründeten Auffassung fest, dass die Annahme eines Erwachsenen zwar nicht im Gegensatz zum früheren Recht bei Vorhandensein eigener Abkömmlinge ausgeschlossen ist, aber nur ausnahmsweise zuzulassen sein wird (BayObLGZ 1984, 25/28).

    22 Soweit durch das Postulat eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses für den Fall, dass der Annehmende nicht kinderlos ist, gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB angenommen wird (vgl. BayObLGZ 1984, 25/28 = FamRZ 1984, 419/420; MünchKomm/Maurer BGB 5. Aufl., § 1769 Rdnr. 2) kann dem nicht gefolgt werden.

  • LG Augsburg, 08.12.2009 - 5 T 3729/09

    Adoption eines Erwachsenen

    Nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 03.02.1984 (FamRZ 1984, 419) ist die Annahme eines Erwachsenen nur ausnahmsweise zuzulassen.
  • BayObLG, 14.03.1986 - BReg. 1 Z 10/86

    Antragsberechtigung; Annehmender; Kinder; Antrag; Aufhebung; Annahmeverhältnis;

    Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, für die Annahme eines Volljährigen die förmliche Einwilligung der Kinder des Annehmenden zu verlangen (BayObLGZ 1984, 25/27 f. [hier: I (167) 314 e]..; Palandt, § 1769 BGB Anm. 1 a. E.).
  • AG Steinfurt, 28.12.2022 - 10 F 298/22
    Das Vorhandensein eigener Abkömmlinge der Annehmenden steht einer Adoption jedoch nicht grundsätzlich entgegen, dies gilt insbesondere wenn es sich nicht um leibliche Abkömmlinge, sondern um früher bereits angenommene Kinder handelt (OLG München, FamRZ 2011, 1411; Nomos Kommentar BGB/Dahm, § 1769 BGB, Rn. 4; Staudinger/Helms, § 1769 BGB, Rn. 11; Erman/Teklote, § 1769 BGB, Rn. 2; aA.: BayObLG, FamRZ 1984, 419; Münchner Kommentar BGB/Maurer, § 1769, Rn. 19).
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