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   BayObLG, 03.03.1997 - 1Z RR 464/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9758
BayObLG, 03.03.1997 - 1Z RR 464/95 (https://dejure.org/1997,9758)
BayObLG, Entscheidung vom 03.03.1997 - 1Z RR 464/95 (https://dejure.org/1997,9758)
BayObLG, Entscheidung vom 03. März 1997 - 1Z RR 464/95 (https://dejure.org/1997,9758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines historischen Grundstücksgeschäftes - Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers bei Veräußerung eines Grundstücksteils - Gutgläubiger lastenfreien Erwerb des abgetrennten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Landshut - 42 O 1579/94
  • OLG München - 20 U 5668/94
  • BayObLG, 03.03.1997 - 1Z RR 464/95

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1997, 98
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 14.12.1995 - 2Z BR 127/95

    Unrichtigkeitsnachweis bei Löschung

    Auszug aus BayObLG, 03.03.1997 - 1Z RR 464/95
    Die Annahme von Stockwerkseigentum gemäß Art. 62 AGBGB setzt aber voraus, daß bereits vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Miteigentum bestanden hat, sei es Miteigentum am Grundstück bei dem sogenannten unechten Stockwerkseigentum, sei es Miteigentum an Grundstücksteilen bei echtem Stockwerkseigentum (vgl. BGHZ 46, 281/286; BayObLGZ 1967, 397/400 und 1995, 413/417).

    Sie blieb gemäß Art. 184 EGBGB bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch ohne Eintragung in das Grundbuch (vgl. BayObLGZ 1995, 413/417) grundsätzlich mit dem aus den bisherigen Gesetzen sich ergebenden Inhalt bestehen; für sie gelten nunmehr die §§ 1020 bis 1028 BGB .

  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BayObLG, 03.03.1997 - 1Z RR 464/95
    Die Annahme von Stockwerkseigentum gemäß Art. 62 AGBGB setzt aber voraus, daß bereits vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Miteigentum bestanden hat, sei es Miteigentum am Grundstück bei dem sogenannten unechten Stockwerkseigentum, sei es Miteigentum an Grundstücksteilen bei echtem Stockwerkseigentum (vgl. BGHZ 46, 281/286; BayObLGZ 1967, 397/400 und 1995, 413/417).
  • BayObLG, 24.04.1986 - RReg. 1 Z 19/86

    Altrechtliche Reallast

    Auszug aus BayObLG, 03.03.1997 - 1Z RR 464/95
    Zur Bestimmung der maßgebenden Willensvorstellung der Vertragsparteien ist neben der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Übung und den damals maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Interessenlage auch der damalige Sinn und Inhalt der verwendeten Begriffe zu berücksichtigen (vgl. BayLR IV 1 § 18, III 2 § 12, ferner I 1 § 9; BayObLGZ 1986, 89/103 f.).
  • OLG Nürnberg, 17.08.2022 - 3 U 1440/22

    Anspruch auf Notweg - Altdienstbarkeit nach gemeinem Recht

    Danach entstand eine Dienstbarkeit bei der Veräußerung von Grundstücken oder Abtrennung von Grundstücksteilen, die sich im Eigentum derselben Person befunden hatten, wenn zunächst ein tatsächlicher Gebrauch des einen Grundstücks(teils) für die Bewirtschaftung des anderen erfolgt ist und sich so in der Hand eines Eigentümers ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Nutzung herausgebildet hatte; der rein tatsächliche Gebrauch setzte sich aufgrund des vom Gesetz ergänzend unterstellten Willens der den Veräußerungsvertrag schließenden Parteien als Recht an der fremden Sache fort (vgl. dazu BayObLG, Urteil vom 27. Februar 1962 - RReg. 1 Z 135/59, BayObLGZ 1962, 70 (75 ff.); BayObLG, Urteil vom 3. März 1997 - 1Z RR 464/95, BayObLGZ 1997, 98 (104 f.) m.w.N.; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Auflage 2015, 4.
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