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   BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22   

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https://dejure.org/2022,14478
BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22 (https://dejure.org/2022,14478)
BayObLG, Entscheidung vom 03.06.2022 - 207 StRR 155/22 (https://dejure.org/2022,14478)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 207 StRR 155/22 (https://dejure.org/2022,14478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Impfpassfälschung, Vorlage, Apotheke

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 267; StGB §§ 277 ff. (idF bis zum 23.11.2021)
    Straflosigkeit der Vorlage verfälschter Impfpässe in einer Apotheke bei Taten vor dem 24.11.2021

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Sperrwirkung, Strafbarkeit, Generalstaatsanwaltschaft, Strafe, Hauptverhandlung, Angeklagten, Tatzeit, Geldstrafe, Strafbefehlsverfahren, Tatrichter, Auflage, Voraussetzungen, Revision des Angeklagten, Sinn und Zweck, ...

  • strafrechtsiegen.de

    Gefälschter Impfausweises in Apotheke vorgelegt - Rechtslage vor dem 24.11.2021

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267 ; StGB a.F. § 277
    Abschließende gesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen i.R.d. Vorlage eines Impfpasses mit gefälschten Eintragungen zweier Covid-19-Schutzimpfungen; Sperrung des Rückgriffs auf § 267 StGB

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Impfpass mit gefälschten Eintragungen für Covid-19-Schutzimpfungen - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Urkundenfälschung bei Erwerb eines gefälschten Impfpass

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Impfausweisfälschung nach altem Recht: Eine Entscheidung des BGH muss her

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 21

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21

    Herstellung und Verkauf von Impfpässen mit gefälschten Eintragungen für

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    Eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften als § 267 StGB, insbesondere nach § 277 StGB a. F. kommt nicht in Betracht, weil eine Apotheke keine Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. dazu ausführlich LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2022, 634 KLs 8/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 135-149 zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2022, aaO Rdn. 154-163).

    Dies belegt im Gegenteil die Absicht des Gesetzgebers, die strafbaren Verwendungen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen in §§ 277ff. StGB a. F. abschließend zu regeln (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2022, aaO Rdn. 155).

  • OLG Bamberg, 17.01.2022 - 1 Ws 732/21

    Voraussetzungen für Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    Auch die Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 3 Nr. 1 IfSG sind nicht erfüllt, weil die Verfälschung des Impfausweises nicht durch eine "berechtigte Person" erfolgt ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022, 1 Ws 732-733/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 22f.).

    Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 17.01.2022 aaO Rdn. 16-20) hat hierzu ausgeführt:.

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    aa) Ob ein Fall der privilegierenden Spezialität vorliegt, die speziellere Vorschrift den Täter also begünstigt, ist anhand des Zwecks der spezielleren Vorschrift, dem inneren Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Vorschriften und des gesetzgeberischen Willens zu prüfen (vgl. LK/Rissing-van Saan aaO Rdn. 119a; ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt Urteil vom 11.12.2003, 3 StR 120/03, zitiert nach juris, dort Rdn. 7 m. w. N.).

    b) Folge eines Falles der privilegierenden Spezialität ist, dass ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der speziellen Norm nicht erfüllt sind (vgl. LK/Rissing-van Saan aaO vor § 52 Rdn. 119a, Schönke/Schröder-Lieben/Bosch aaO Vorbem. §§ 52ff. Rdn. 139 sowie BGH vom 11.12.2003 aaO Rdn. 7; verkannt von OLG Schleswig aaO Rdn. 12).

  • LG Kaiserslautern, 23.12.2021 - 5 Qs 107/21

    Gefälschter Impfpass, digitales Impfzertifikat, Vorlage Apotheke, Strafbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    Das Dokumentieren einer nicht durchgeführten Schutzimpfung in einem Blankett-Impfausweis ist schon deshalb nicht als Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 267 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 30 Abs. 2, 267 Abs. 4 StGB) strafbar, weil § 277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung nicht nur im Falle des Gebrauchs gefälschter Impfzeugnisse im privaten Rechtsverkehr einen Rückgriff auf § 267 StGB sperrte (Müko/Erb StGB 3. Aufl. § 277 Rn. 9; SK/Hoyer StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 5; LK/Zieschang StGB 12. Aufl. § 277 Rn. 16; zweifelnd: Fischer a.a.O. Rn. 11), sondern eine abschließende spezialgesetzliche Regelung des Echtheits- und Wahrheitsschutzes für ärztliche Gesundheitszeugnisse darstellte (Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.] StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 1 und 14), welche gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (LG Osnabrück a.a.O; LG Karlsruhe Beschluss vom 26.11.2021 - 19 Qs 90/21 bei juris; LG Landau, Beschluss vom 21.12.2021 - 5 Qs 93/21 = BeckRS 2021, 39654; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021 - 5 Qs 107/21 bei juris).
  • LG Karlsruhe, 26.11.2021 - 16 Qs 90/21

    Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Antigentests

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    Das Dokumentieren einer nicht durchgeführten Schutzimpfung in einem Blankett-Impfausweis ist schon deshalb nicht als Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 267 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 30 Abs. 2, 267 Abs. 4 StGB) strafbar, weil § 277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung nicht nur im Falle des Gebrauchs gefälschter Impfzeugnisse im privaten Rechtsverkehr einen Rückgriff auf § 267 StGB sperrte (Müko/Erb StGB 3. Aufl. § 277 Rn. 9; SK/Hoyer StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 5; LK/Zieschang StGB 12. Aufl. § 277 Rn. 16; zweifelnd: Fischer a.a.O. Rn. 11), sondern eine abschließende spezialgesetzliche Regelung des Echtheits- und Wahrheitsschutzes für ärztliche Gesundheitszeugnisse darstellte (Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.] StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 1 und 14), welche gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (LG Osnabrück a.a.O; LG Karlsruhe Beschluss vom 26.11.2021 - 19 Qs 90/21 bei juris; LG Landau, Beschluss vom 21.12.2021 - 5 Qs 93/21 = BeckRS 2021, 39654; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021 - 5 Qs 107/21 bei juris).
  • OLG Schleswig, 31.03.2022 - 1 Ws 19/22

    Strafbarkeit von Impfpassfälschung als Urkundenfälschung

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    dd) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (UA S. 8) und der Generalstaatsanwaltschaft wird das vorstehende Auslegungsergebnis auch nicht durch einen (angeblich) entgegenstehenden Willen des aktuellen Gesetzgebers in Frage gestellt (so allerdings auch OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022, 1 Ws 19/22, zitiert nach juris, Rdn. 16).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    cc) Hiergegen spricht auch nicht, dass einzelne Fälle von §§ 277ff. StGB a. F. schriftliche Lügen unter Strafe stellen, die somit vom Tatbestand des § 267 StGB nicht erfasst wären (so aber OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022, 1 Ws 33/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 23).
  • LG Landau/Pfalz, 13.12.2021 - 5 Qs 93/21

    Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar - Corona-Virus

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    Das Dokumentieren einer nicht durchgeführten Schutzimpfung in einem Blankett-Impfausweis ist schon deshalb nicht als Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 267 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 30 Abs. 2, 267 Abs. 4 StGB) strafbar, weil § 277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung nicht nur im Falle des Gebrauchs gefälschter Impfzeugnisse im privaten Rechtsverkehr einen Rückgriff auf § 267 StGB sperrte (Müko/Erb StGB 3. Aufl. § 277 Rn. 9; SK/Hoyer StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 5; LK/Zieschang StGB 12. Aufl. § 277 Rn. 16; zweifelnd: Fischer a.a.O. Rn. 11), sondern eine abschließende spezialgesetzliche Regelung des Echtheits- und Wahrheitsschutzes für ärztliche Gesundheitszeugnisse darstellte (Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.] StGB 5. Aufl. § 277 Rn. 1 und 14), welche gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (LG Osnabrück a.a.O; LG Karlsruhe Beschluss vom 26.11.2021 - 19 Qs 90/21 bei juris; LG Landau, Beschluss vom 21.12.2021 - 5 Qs 93/21 = BeckRS 2021, 39654; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021 - 5 Qs 107/21 bei juris).
  • OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21

    Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen

    Auszug aus BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
    Soweit die Gegenauffassung (insbesondere OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022, 1 Ws 114/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 34, und OLG Stuttgart aaO Rdn. 21) weiter meint, dass §§ 277ff. StGB a. F. die dort genannten Fälle der Vorlage von unrichtigen Gesundheitszeugnissen bei Behörden und Versicherungen deshalb mit einer geringeren Strafandrohung versehen hätten (und deshalb im Übrigen § 267 StGB anwendbar sein soll), weil diese bessere Möglichkeiten hätten, Verfälschungen aufzudecken und zudem dort häufig eine Vorlagepflicht von Gesundheitszeugnissen bestehe, zeigt sie hierfür in den Gesetzesmaterialen zum einen keinerlei Anhaltspunkte auf und hätte die gesetzliche Regelung zum anderen dann auch anders ausfallen müssen (so im Einzelnen zutreffend LG Hamburg aaO Rdn. 156).
  • BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22

    Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

    Ein Rückgriff auf § 267 StGB wird abgelehnt, auch wenn der objektive Tatbestand des § 277 StGB aF nicht erfüllt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732 - 733/21, NJW 2022, 556, 557; BayObLG, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 207 StRR 155/22; MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 277 Rn. 11; Lichtenthäler, NStZ 2022, 138).

    Hiervon und von der von ihnen vorausgesetzten gesetzgeberischen Wertung lösen sich die Vertreter einer privilegierenden Spezialität, wenn sie trotz Nichtvorliegens der spezielleren Voraussetzungen der Begehungsvarianten des § 277 Var. 2 und 3 StGB aF die privilegierende Wirkung allein von der Erfüllung eines der spezielleren Merkmale abhängig machen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732 - 733/21, NJW 2022, 556; BayObLG, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 207 StRR 155/22; MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 277 Rn. 11; Lichtenthäler, NStZ 2022, 138).

    Diese Ansicht entbehrt jeder Grundlage (so aber OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732 - 733/21 Rn. 19, NJW 2022, 556, 558; BayObLG, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 207 StRR 155/22 Rn. 18).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22

    Vorlagefrage an BGH zur Sperrwirkung bei Vorlage eines Impfausweises mit

    Der Senat kann über die Revision des Angeklagten nicht entscheiden, ohne entweder von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 31.05.2022 (OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 -, juris) oder von der Entscheidung des Bayrischen Obersten Landgerichts vom 03.06.2022 (BayObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - 207 StRR 155/22 - BeckRS 2022, 13743) abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1976 - 5 StR 240/76 -, BGHSt 26, 384-387).
  • BayObLG, 22.07.2022 - 202 StRR 71/22

    Urkundenfälschung - Vorlage eines verfälschten Impfausweises

    Erst dann, wenn tatsächliche Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen sind, kann der Senat beurteilen, ob gegebenenfalls nicht sogar eine Verurteilung wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB a.F. oder Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB a.F. in Betracht kommt, was bei vorläufiger Beurteilung aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres auszuschließen ist, oder - falls die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmungen nicht erfüllt sein sollten - ob eine Bestrafung nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB möglich wäre (vgl. zu dieser höchst umstrittenen Frage einerseits: BayObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - 207 StRR 155/22 = BeckRs 2022, 13743; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 Ws 732 - 733/21 = NJW 2022, 556; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021 - 3 Qs 38/21 = medstra 2022, 67 = MedR 2022, 38 = JuS 2022, 178 = JZ 2022, 311; MüKo/Erb StGB 4. Aufl. § 277 Rn. 11, § 279 Rn. 10; LK/Zieschang StGB 12. Aufl. § 277 Rn. 16, die bei Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses von einer "Sperrwirkung" ausgehen und deshalb einen Rückgriff auf § 267 StGB auch dann verneinen, wenn eine Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB a.F. mangels Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale nicht gegeben war; a.A: OLG Celle, Urt. v. 31.05.2022 - 1 Ss 6/22 = NJW 2022, 2054; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 Ws 19/22 bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 = Justiz 2022, 155 = StV 2022, 397; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 bei juris).
  • BGH, 13.07.2023 - 1 StR 286/22

    Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG ; Sperrwirkung der §§ 277 bis 279

    Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2022 - 207 StRR 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte.
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