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   BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96   

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https://dejure.org/1996,10188
BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96 (https://dejure.org/1996,10188)
BayObLG, Entscheidung vom 03.07.1996 - 2St RR 90/96 (https://dejure.org/1996,10188)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Juli 1996 - 2St RR 90/96 (https://dejure.org/1996,10188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1996, 94
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH StV 1992, 53 ).

    Die insoweit bisher getroffenen Entscheidungen weisen allerdings - soweit ersichtlich - jeweils die Besonderheit auf, daß der Angeklagte durch die Abwesenheit seines Wahlverteidigers erkennbar in seiner Verteidigung beeinträchtigt war, etwa weil er überhaupt nicht verteidigt oder der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger nicht genügend eingearbeitet (BGH StV 1992, 53 ) und damit die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für den Angeklagten unzumutbar geworden war (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1993, 352 mit Beispielsfällen), und/oder daß der Angeklagte sein Verlangen nach Anwesenheit des Wahlverteidigers auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hatte, etwa durch Verweigerung von Angaben zur Person oder Sache (vgl. BGH NStZ 1987, 34 ).

  • BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86

    Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei

    Auszug aus BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
    Die insoweit bisher getroffenen Entscheidungen weisen allerdings - soweit ersichtlich - jeweils die Besonderheit auf, daß der Angeklagte durch die Abwesenheit seines Wahlverteidigers erkennbar in seiner Verteidigung beeinträchtigt war, etwa weil er überhaupt nicht verteidigt oder der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger nicht genügend eingearbeitet (BGH StV 1992, 53 ) und damit die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für den Angeklagten unzumutbar geworden war (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1993, 352 mit Beispielsfällen), und/oder daß der Angeklagte sein Verlangen nach Anwesenheit des Wahlverteidigers auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hatte, etwa durch Verweigerung von Angaben zur Person oder Sache (vgl. BGH NStZ 1987, 34 ).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.1993 - 1 Ws 676/93
    Auszug aus BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
    Die insoweit bisher getroffenen Entscheidungen weisen allerdings - soweit ersichtlich - jeweils die Besonderheit auf, daß der Angeklagte durch die Abwesenheit seines Wahlverteidigers erkennbar in seiner Verteidigung beeinträchtigt war, etwa weil er überhaupt nicht verteidigt oder der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger nicht genügend eingearbeitet (BGH StV 1992, 53 ) und damit die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für den Angeklagten unzumutbar geworden war (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1993, 352 mit Beispielsfällen), und/oder daß der Angeklagte sein Verlangen nach Anwesenheit des Wahlverteidigers auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hatte, etwa durch Verweigerung von Angaben zur Person oder Sache (vgl. BGH NStZ 1987, 34 ).
  • BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
    Die prozessuale Fürsorgepflicht, die ihren Niederschlag in § 265 Abs. 4 StPO gefunden hat, kann es allerdings in Verbindung mit dem auch in Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK niedergelegten Grundsatz des "fairen Verfahrens" gebieten, auch ohne ausdrücklichen Antrag in der Hauptverhandlung einen Termin zu verlegen (BayObLGSt 1988, 179, 180; SK/Schlüchter StPO [Oktober 1994] § 228 Rn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    Bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation bedurfte angesichts der Nichtbescheidung des Schreibens vom 12. April 2016 und des Übergehens des Terminverlegungsantrags vom 13. April 2016, zu dessen Vorlage und Verbleib die Strafkammer keine Erklärung abgegeben hat, keines (Aussetzungs-)Antrags in der Hauptverhandlung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 StRR 90/96, BayObLGSt 1996, 94, 95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 3 Ss 286/97, StV 1998, 13, 14; Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 19; Arnoldi in Münchener Kommentar, StPO, § 213 Rn. 18; siehe allgemein zum Meinungsstand hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen an die Revision bei Terminverfügungen des Vorsitzenden: Britz in Radtke/Hohmann, StPO, § 213 Rn. 17 f.).
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