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   BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89   

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BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89 (https://dejure.org/1989,4199)
BayObLG, Entscheidung vom 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89 (https://dejure.org/1989,4199)
BayObLG, Entscheidung vom 03. August 1989 - BReg. 3 Z 70/89 (https://dejure.org/1989,4199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1990, 57
  • BayObLGZ 1989, 331
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 06.04.1979 - BReg. 3 Z 100/78

    Wer ist Kostenschuldner bei Aushändigung eines Urkundenentwurfs?

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    Geschuldet werden dann nur Gebühren nach § 57 KostG, wenn der Notar bereits mit den Beteiligten verhandelt hat, oder nach § 130 Abs. 2 KostG (vgl. BayObLGZ 1979, 93/95 [= MittBayNot 1979, 127 = DNotZ 1979, 632 ]).

    Dies stellt aber einen Ausnahmefall dar (ebenso im Falle der Gebührenschuld nach § 145 Abs. 3 KostO; BayObLGZ 1979, 93 /95).

    (4) Die Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht_ nur, wenn der vom Notar gefertigte Entwurf vollständig und vorlesungsfähig ist (vgl. BayObLGZ 1979, 93 /95).

    (2) Weiter ist Voraussetzung für das Entstehen einer Gebührenschuld nach § 145 Abs. 3 KostG, daß der zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigte Entwurf in vorlesungsfähiger Form die wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Geschäfts enthält ( BayObLGZ 1979, 93 /95; Rohs/Wedewer § 145,Rdnr. 31).

    Dem Notar muß ein - gegenüber dem Beurkundungsauftrag - selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundenentwurfs erteilt worden sein (BayObLGZ 1979, 93/95; BayObLG MittBayNot 1983, 196 /198; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 595 /596 [= DNotZ 1986, 761 ]).

    Der Auftrag zur Aushändigung kann ausdrücklich oder - wie im Falle des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostG - auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (BayObLGZ 1973, 298/302; 1979, 93/96).

    Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluß zuläßt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Köstenfolge erteilt (BayObLGZ 1979, 93/96; OLG Köln JurBüro 1978, 418 .f.; OLG Schleswig ; JurBüro 1984, 171411715 ; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 595 / 596; Göttlich/Mümmler KostG 9. Aufl. S. 401 f.).

    Das ergibt sich insbesondere daraus, daß nach § 145 Abs. 3 Satz 2 KostG "daneben" die in § 57 und in § 130 Abs. 2 KostG bestimmten Gebühren nicht erhoben werden; Schuldner dieser Gebühren ist aber stets der Auftraggeber der Beurkundung ( BayObLGZ 1979, 93 /95).

  • BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 3 Z 89/81

    Zur Änderung einer Kostenberechnung nach Ausscheiden aus dem Notaramt und zur

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    Ist eine aus schlüssigem Verhalten sich ergebende Beauftragung zu prüfen, so ist die zur Abgrenzung von der nur die Beurkundung vorbereitenden Entwurfsfertigung zunächst einmal die Feststellung erforderlich, daß dem,Urkundenentwurf eine selbständige Bedeutung, eine besondere Zweckbestimmung, zukommt (BayObLG JurBüro 1980, 914 / 915 [= MittBayNot 1980, 38 ]; BayObLG MittBayNot 1982, 266/268 und 1983, 196/198, insoweit in BayObLGZ 1983, 91 ff. nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 497 ; KG DNotZ 1975, 178 und 755; OLG Schleswig DNotZ 1985, 118 / 119).

    Der erforderte Entwurf muß immer die Bedeutung einer selbständigen "Zwischenstation auf dem Wege zur Beurkundung" haben (BayObLG MittBayNot 1983, 196 /198; KG DNotZ 1975, 178/179).

    Die Tatsache der Entwurfsaushändigung allein reicht hierzu nicht aus (BayObLG MittBayNot 1983, 196 /198) und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der nur zur Beurkundung beauftragte Notar dem Auftraggeber den Entwurf nicht aushändigen muß (OLG Hamm DNotZ 1950, 436 /438).

    Dem Notar muß ein - gegenüber dem Beurkundungsauftrag - selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundenentwurfs erteilt worden sein (BayObLGZ 1979, 93/95; BayObLG MittBayNot 1983, 196 /198; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 595 /596 [= DNotZ 1986, 761 ]).

    Eine aus den Umständen sich ergebende Auftragserteilung bedarf konkreter Anhaltspunkte (BayObLG MittBayNot 1983, 196 / 198).

  • OLG Frankfurt, 22.03.1976 - 20 W 120/76
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    de eingelegt ( § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO ), so bestimmt der Beschwerdeführer durch seine Beanstandung den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ( BayObLGZ 1987, 1861190 [= MittBayNot 1987, 270 ]).

    Dieser hat nur Vorbereitungscharakter für die spätere Beurkundung und zwar auch dann, wenn der Entwurf einem Beteiligten überlassen wird (vgl. z.B. OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 497/498; OLG Frankfurt DNotZ 1977, 439 /440; OLG Schleswig DNotZ 1985, 118 /119).

    Der Entwurfsaushändigung kann aber eine besondere Zweckbestimmung zukommen, wenn es damit ermöglicht wird, daß die Partner des zu beurkundenden Geschäfts über dessen wesentlichen Punkte Einigung erzielen, wenn also der Entwurf Grundlage für das Aushandeln des beabsichtigten Geschäfts ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1974, 82 ; OLG Frankfurt DNotZ 1977, 439/440; OLG Schleswig DNotZ 1978, 760 /761 und 1985, 118/119; KG DNotZ 1986, 113 ff.).

  • OLG Schleswig, 17.10.1983 - 9 W 171/83
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    Dieser hat nur Vorbereitungscharakter für die spätere Beurkundung und zwar auch dann, wenn der Entwurf einem Beteiligten überlassen wird (vgl. z.B. OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 497/498; OLG Frankfurt DNotZ 1977, 439 /440; OLG Schleswig DNotZ 1985, 118 /119).

    Ist eine aus schlüssigem Verhalten sich ergebende Beauftragung zu prüfen, so ist die zur Abgrenzung von der nur die Beurkundung vorbereitenden Entwurfsfertigung zunächst einmal die Feststellung erforderlich, daß dem,Urkundenentwurf eine selbständige Bedeutung, eine besondere Zweckbestimmung, zukommt (BayObLG JurBüro 1980, 914 / 915 [= MittBayNot 1980, 38 ]; BayObLG MittBayNot 1982, 266/268 und 1983, 196/198, insoweit in BayObLGZ 1983, 91 ff. nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 497 ; KG DNotZ 1975, 178 und 755; OLG Schleswig DNotZ 1985, 118 / 119).

  • KG, 15.06.1984 - 1 W 3767/83
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    Der Entwurfsaushändigung kann aber eine besondere Zweckbestimmung zukommen, wenn es damit ermöglicht wird, daß die Partner des zu beurkundenden Geschäfts über dessen wesentlichen Punkte Einigung erzielen, wenn also der Entwurf Grundlage für das Aushandeln des beabsichtigten Geschäfts ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1974, 82 ; OLG Frankfurt DNotZ 1977, 439/440; OLG Schleswig DNotZ 1978, 760 /761 und 1985, 118/119; KG DNotZ 1986, 113 ff.).
  • BayObLG, 08.11.1973 - BReg. 3 Z 89/71
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    Der Auftrag zur Aushändigung kann ausdrücklich oder - wie im Falle des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostG - auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (BayObLGZ 1973, 298/302; 1979, 93/96).
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    In diesem Fall tritt der Notar den Beteiligten ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis gegenüber (vgl. BGHZ 87, 156 /163 [- DNotZ 1983, 549 mit Anm. Zimmermann]); er ist aber insoweit nicht - wie bei der Beurkundung oder ihrer Vorbereitung - hoheitlich tätig (Jansen § 3 BeurkG Rdnr.5).
  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82

    Haftung des Vertragspartners für Pflichtwidrigkeiten des Notars im Rahmen

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    Hierbei kann der Notar sogar Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten sein (BGH NJW 1984, 1748 /1749 [= DNotZ 1984, 511 ]).
  • BGH, 14.05.1987 - III ZR 267/85

    Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs über Notargebühren

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    3 Z 130/84">DNotZ 1985, 567 ]), dessen Kostenforderung öffentlichrechtlicher Natur ist (BGH NJW 1988, 65 /66).
  • BayObLG, 30.06.1982 - BReg. 3 Z 114/80

    Zur Abgrenzung zwischen Entwurfs- und Beurkundungsauftrag

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89
    Ist eine aus schlüssigem Verhalten sich ergebende Beauftragung zu prüfen, so ist die zur Abgrenzung von der nur die Beurkundung vorbereitenden Entwurfsfertigung zunächst einmal die Feststellung erforderlich, daß dem,Urkundenentwurf eine selbständige Bedeutung, eine besondere Zweckbestimmung, zukommt (BayObLG JurBüro 1980, 914 / 915 [= MittBayNot 1980, 38 ]; BayObLG MittBayNot 1982, 266/268 und 1983, 196/198, insoweit in BayObLGZ 1983, 91 ff. nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 497 ; KG DNotZ 1975, 178 und 755; OLG Schleswig DNotZ 1985, 118 / 119).
  • OLG Stuttgart, 11.12.1985 - 8 W 359/85
  • OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16

    Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG

    Hier beruht die förmliche Beteiligung der weiteren Beteiligten am Ausgangsverfahren auf der zutreffenden Erwägung des Landgerichts, dass alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Verfahren zu beteiligen sind, da die Entscheidung, ob ein Geschäft gebührenpflichtig ist und wie hoch die Gebühren sind, in der Regel nur für alle Kostenschuldner einheitlich getroffen werden kann (vgl. dazu neben den vom Landgericht in der Verfügung vom 24.08.2015 aufgeführten Zitatstellen: Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 803; BayObLGZ 1989, 331; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434).
  • LG Cottbus, 14.09.2015 - 7 OH 14/14

    Notarkosten: Bemessung des Gegenstandswertes für die Beurkundung eines

    Wird gegen die Kostenberechnung des Notars ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu § 156 a.F. KostO OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363).
  • OLG Stuttgart, 15.08.2007 - 8 W 239/07

    Notargebühr: Beschränkung auf die einfache volle Gebühr bei einem Nachtrag zu

    Wird gegen die Kostenberechnung des Notars Beschwerde eingelegt (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO), so bestimmt der Beschwerdeführer durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (BayObLG JurBüro 1990, 84 m. w. N.; Landgericht Dresden NotBZ 2003, 363).
  • LG Cottbus, 04.05.2016 - 7 OH 8/15

    Notarkosten - Geschäftswert für Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

    Wird gegen die Kostenberechnung des Notars die gerichtliche Entscheidung beantragt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bis zum 01.01.2009 hinsichtlich der Kostenbeschwerde nach § 156 KostO: OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363).
  • LG Cottbus, 23.11.2017 - 7 OH 13/15

    Notarkosten: Höchstgebühr für die Überprüfung eines fremden Testamentsentwurfes

    Wird gegen die Kostenberechnung des Notars ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu § 156 a.F. KostO OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363).
  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 3 Z 93/91

    Entwurfseigenschaft und Entwurfsgeschäftswert bei Serienverträgen

    Es enthält in vorlesungsfähiger Form die wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Kaufgeschäfts (vgl. BayObLGZ 1979, 93195 [= MittBayNot 1979, 127 = DNotZ 1979, 632 ] und 1989, 331/337 [= MittBayNot 1990, 58]), 'insbesondere die Beschreibung des Vertragsgegenstandes (Grundstücks).
  • LG Cottbus, 25.05.2016 - 7 OH 5/14

    Beratungsgebühr bei Unterschriftsbeglaubigung im Rahmen einer Patientenverfügung

    Wird gegen die Kostenberechnung des Notars die gerichtliche Entscheidung beantragt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bis zum 01.01.2009 hinsichtlich der Kostenbeschwerde nach § 156 KostO: OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363).
  • OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 1/95

    Fälligkeit der Entwurfsgebühr

    Auch nach der Rechtsprechung ist die Aushändigung des Entwurfs nicht Voraussetzung für das Entstehen des Gebührenanspruchs nach § 145 Abs. 1 KostG (KG JurBüro 1985, 271 = DNotZ 1986, 113 ; BayObLGZ 1989, 331 = JurBüro 1990, 84 = MittBayNot 1990, 58 ).
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