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   BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93   

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https://dejure.org/1993,28488
BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93 (https://dejure.org/1993,28488)
BayObLG, Entscheidung vom 03.08.1993 - 4St RR 78/93 (https://dejure.org/1993,28488)
BayObLG, Entscheidung vom 03. August 1993 - 4St RR 78/93 (https://dejure.org/1993,28488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Merkmal "beharrlich wiederholt" gem. § 148 Gewerbeordnung (GewO) als ein die Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat qualifizierendes besonderes persönliches Merkmal; Definition des Begriffs "beharrlich"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.10.1965 - KRB 3/65

    Kartellbußgeldverfahren. Absicht in § 25 GWB

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Dem Freispruch kommt als Sachentscheidung der Vorrang gegenüber einer Verfahrenseinstellung zu, da der im Urteil festgestellte Sachverhalt diesen ohne weiteres - also ohne weitere Sachaufklärung - rechtfertigt (vgl. BGHSt 13, 268/273; 20, 333/335; KG JR 1990, 124; Kleinknecht/Meyer § 354 Rn. 6; KK/Pikart § 354 Rn. 7).
  • BGH, 13.10.1959 - 1 StR 57/59

    Theodor Tolsdorff

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Dem Freispruch kommt als Sachentscheidung der Vorrang gegenüber einer Verfahrenseinstellung zu, da der im Urteil festgestellte Sachverhalt diesen ohne weiteres - also ohne weitere Sachaufklärung - rechtfertigt (vgl. BGHSt 13, 268/273; 20, 333/335; KG JR 1990, 124; Kleinknecht/Meyer § 354 Rn. 6; KK/Pikart § 354 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.1990 - 1 Ws 506/90
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Erwägung, daß er im ersten Rechtszug vom Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen, im zweiten Rechtszug dagegen auch insoweit verurteilt wurde (vgl. hierzu allerdings HansOLG Bremen RPfl. 1960, 62; OLG Frankfurt StV 1990, 12; OLG Düsseldorf wistra 1990, 323).
  • BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89

    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Bei unverlangt abgegebenen eidestattlichen Versicherungen, wo ein behördlich festgelegtes Beweisthema fehlt, kommt es für die Maßgeblichkeit der Erklärung auf den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens und das Stadium, in welchem es sich gerade befindet, an (BayObLG Beschluß vom 17.9.1992 - 3St RR 99/92).Danach haben nach dem Schutzzweck der Vorschriften alle diejenigen Tatsachenbehauptungen aus der Betrachtung auszuscheiden, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGHR StGB § 156 Wahrheitspflicht 1; vgl. auch Schönke/ Schröder/Lenckner § 156 Rn. 5).
  • KG, 23.12.1982 - Ss 101/82
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Daneben kommen aber auch sonstige schwerwiegende Auswirkungen der zu verhängenden Sanktion auf das Leben des Angeklagten in Betracht (KG StV 1983, 186; einengend OLG Hamburg NStZ 1984, 281 [soweit sie sich mit Bestimmtheit absehen lassen]).
  • OLG Köln, 01.04.1986 - Ss 168/86

    Beiordnung eines Verteidigers; Strafaussetzung; Freiheitsstrafe mit

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Zwar kann die Sachlage u.a. auch dann schwierig sein, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann (OLG Köln StV 1986, 238; KK/Laufhütte § 140 Rn. 22).
  • BayObLG, 06.07.1990 - RReg. 1 St 151/90

    Rüge wegen eines Widerspruchs des Urteilsinhalts zu den wörtlich protokollierten

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Fehlt einer dieser Teilakte, liegt keine wörtliche Protokollierung i. S. der genannten Bestimmung vor, so daß eine gesteigerte Beweiskraft der Niederschrift nicht gegeben sein kann (BayObLG NStZ 1990 508/509 [BayObLG 06.07.1990 - RReg. 1 St 151/90] ).
  • BayObLG, 16.03.1988 - RReg. 2 St 467/87

    Begründung des Vorliegens eines beharrlichen Verstoßes gegen ein Verbot, der

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93
    Der Begriff "beharrlich" bezeichnet eine in der Tatbegehung zum Ausdruck gekommene besondere Hartnäckigkeit und damit die gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert (OLG Köln GA 1984, 333; BayObLGSt 1988, 40/41; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 24. Aufl. § 184 a Rn. 5; Lackner StGB 20. Aufl. § 184 a Rn. 5; vgl. auch Landmann/Rohmer GewO Bd.I - Stand 1. März 1992 - § 148 Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/626 S.14).
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