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BayObLG, 03.08.1995 - 3Z BR 190/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des Aufgabenkreises "Sorge für die Gesundheit"; Betreuung nur im nervenärztlichen Bereich als Gesundheitsfürsorge im Bereich der Medizin; Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers; Bestellung eines Betreuers von Amts wegen; Erforderlichkeit der Bestellung ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, nervenärztlicher Bereich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1896 Abs. 2
Umfang des Aufgabenkreises der Sorge für die Gesundheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Amberg - 3 XVII 18/95
- LG Amberg, 08.05.1995 - 33 T 473/95
- BayObLG, 03.08.1995 - 3Z BR 190/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 250 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 20.11.2001 - 20 W 419/01
Betreuung: Genehmigungserfordernis für die Betreuerentscheidung über den Abbruch …
Der Senat geht davon aus, dass eine derartige Entscheidung vom Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit gedeckt wird, die alle Bereiche der Medizin umfasst ( vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218/219 ). - BayObLG, 22.09.2000 - 3Z BR 220/00
Bestellung und Entlassung eines Betreuers
Insoweit war die Entscheidung des Landgerichts daher abzuändern (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1059; BtPrax 1995, 218). - OLG Oldenburg, 29.05.2003 - 5 W 79/03
Betreuung: Erforderlichkeit der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers
Feststellungen zu den sonstigen Bereichen der Gesundheitsfürsorge sind nicht getroffen, so dass nach jetzigem Aktenstand auch aus diesem Grund eine Abänderung erfolgen müsste (BayObLG FamRZ 1994, 1059, 1060; 1996, 250 (LS);… Jürgens (Hrsg.) - Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl. § 1896 Rz. 22;… Münchener KommentarSchwab, BGB, 4. Aufl. § 1896 Rz. 67;… SoergelZimmermann, BGB, 13. Aufl. § 1896 Rz. 55). - BayObLG, 02.05.1996 - 3Z BR 108/96
Bestellung eines Betreuers wegen schubförmig verlaufender Krankheit
Die wiederholte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt es, diesen Aufgabenkreis nicht auf die nervenärztliche Behandlung zu beschränken (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 1995, 218 ).