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BayObLG, 03.08.1998 - 2Z BR 74/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kopfstimmrecht; Sondereigentum; Stimmrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 7 Abs. 3, § 25 Abs. 2
Bestimmung des Stimmrechts für die Beschlussfassung durch die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kronach - UR II 23/97
- LG Coburg - 41 T 1/98
- BayObLG, 03.08.1998 - 2Z BR 74/98
Papierfundstellen
- DNotZ 1999, 215
- NZM 1998, 969 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94
Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; …
Auszug aus BayObLG, 03.08.1998 - 2Z BR 74/98
Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung dürfen Umstände, die außerhalb des Eintragungsvermerks und der zulässigerweise in Bezug genommenen Urkunden (§ 874 BGB , § 7 Abs. 3 WEG ) liegen, nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGHZ 130, 159/166; BayObLG WuM 1996, 362 und st.Rspr.). - BayObLG, 28.03.1996 - 2Z BR 148/95
Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung, in der …
Auszug aus BayObLG, 03.08.1998 - 2Z BR 74/98
Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung dürfen Umstände, die außerhalb des Eintragungsvermerks und der zulässigerweise in Bezug genommenen Urkunden (§ 874 BGB , § 7 Abs. 3 WEG ) liegen, nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGHZ 130, 159/166; BayObLG WuM 1996, 362 und st.Rspr.).
- OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 58/06
Stimmrechtsvermehrung und Stimmrechtsausschluss bei Verkauf von …
Mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.8.1998 (2Z BR 74/98 = ZMR 1998, 797) wurde festgestellt, dass diese Regelung so auszulegen ist, dass jeder Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage bei Abstimmungen eine Stimme hat, gleichgültig wie viele Sondereigentumsrechte ihm zustehen (so genanntes Kopfstimmrecht).Auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.8.1998 (2Z BR 74/98) wird Bezug genommen.