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   BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74   

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https://dejure.org/1974,9472
BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74 (https://dejure.org/1974,9472)
BayObLG, Entscheidung vom 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74 (https://dejure.org/1974,9472)
BayObLG, Entscheidung vom 03. September 1974 - BReg. 1 Z 2/74 (https://dejure.org/1974,9472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Entlassung eines Vormunds oder Pflegers für ein minderjähriges Kind; Vorzug der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft; Anwendung deutschen Rechts auf die Rechtsbeziehungen zwischen nichtehelicher Mutter und Kind; Anwendung des Haager ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 150
  • BayObLGZ 1974, 345
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 03.11.1964 - BReg. 1a Z 223/64

    Scheidung; Vergleich; Regelung; Verkehren; Kind; Persönlich; Vollstreckbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74
    Aus diesen Erwägungen muß auf die weitere Beschwerde des Vaters die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ebenso aufgehoben werden wie die ihr zugrunde liegende und von denselben Rechtsverstößen beeinflußte Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt vom 12.5.1972; die Sache ist, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Ingolstadt zurückzuverweisen (vgl. BayObLGZ 1950/51, 690/696; 1964, 357/362; 1971, 111/114; Keidel-Winkler Rdnr. 66, Bumiller-Winkler Anm. 6 d, je zu § 27 EGG).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74
    Die Beschwerdeberechtigung des Vaters ergibt sich (gemäß § 29 Abs. 4, § 20 FGG) bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch den angefochtenen Beschluß (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189 mit weit.Nachw.).
  • BayObLG, 11.07.1973 - BReg. 1 Z 2/73

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Ausschluß; Abänderungsbefugnis; Aufschiebende

    Auszug aus BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74
    Die Beschwerdeberechtigung des Vaters ergibt sich (gemäß § 29 Abs. 4, § 20 FGG) bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch den angefochtenen Beschluß (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189 mit weit.Nachw.).
  • BayObLG, 06.06.1972 - BReg. 1 Z 10/72
    Auszug aus BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74
    Obgleich das Landgericht diese gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend berücksichtigt, insbesondere den unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls nicht verkannt hat (vgl. dazu BayObLGZ 1972, 196), hält die angegriffene Entscheidung der dem Gericht der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO ) nicht stand.
  • BayObLG, 12.10.1972 - BReg. 1 Z 24/72
    Auszug aus BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74
    Diese Grundsätze (zu allem vgl. Senatsbeschluß vom 29.12.1972 - BReg. 1 Z 75/72) sind nach § 1915 Abs. 1 BGB und § 39 a JWG sinngemäß auch bei der Entlassung des Jugendamts als Amtspfleger nach § 1706 BGB zu beachten, mag dabei auch in Betracht zu ziehen sein, daß zur Führung der Amtspflegschaft nicht mehr im gleichen Maß der persönliche Kontakt zum Kind erforderlich ist wie bei einer vom Jugendamt geführten Vormundschaft (vgl. BayObLGZ 1972, 320/323).
  • BayObLG, 18.09.1968 - BReg. 1a Z 44/68
    Auszug aus BayObLG, 03.09.1974 - BReg. 1 Z 2/74
    Demzufolge ist das Rechtsmittel als unbefristete weitere Beschwerde statthaft (§ 29 Abs. 4, § 63 FGG); es ist formgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt worden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG; zu allem vgl.: BayObLGZ 1968, 243/244; Senatsbeschluß vom 29.12.1972 - BReg. 1 Z 75/72; Keidel-Winkler FGG 10. Aufl. Rdnrn. 13, 14, Jansen 2. Aufl. Rdnr. 10, Bumiller-Winkler FGG Anm. 1, je zu § 60 FGG; Palandt BGB 33. Aufl. Anm. 3 zu § 1887 BGB und Bemerkung zu § 39 a JWG).
  • BayObLG, 20.09.1976 - BReg. 1 Z 121/76

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Entlassung eines Jugendamts

    Wird der Antrag auf Entlassung des Jugendamts als Vormund (oder Pfleger) zurückgewiesen ( § 1887 BGB , § 39 a JWG), so ist dagegen die einfache Beschwerde gegeben (§§ 19, 21 FGG i.V.m. § 11 Abs. 1, 3 RPflG ; vgl. BayObLGZ 1968, 243/244; 1974, 345/346 mit Nachw.; Senatsbeschluß vom 4.3.1975 - BReg. 1 Z 9/75; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 60 RdNr. 14).

    Die Beschwerdeberechtigung beider ergibt sich für das Rechtsbeschwerdeverfahren bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1974, 345/346; 1973, 187/188).

    Die Berechtigung zur Einlegung der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1974, 345/347).

    Es liegt damit ein Fall der bestellten Amtsvormundschaft vor (§ 45 JWG; vgl. BayObLGZ 1974, 345/347; 1975, 420/430 f.).

    Nur mit den vorbezeichneten Einschränkungen ist die Berücksichtigung pflichtwidrigen oder unsachgemäßen Handelns des Jugendamts im Entlassungsverfahren nach § 1887 BGB , § 39 a JWG möglich und nur mit diesen Einschränkungen sind auch die diesbezüglichen (beiläufigen) Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 3.9.1974 ( BReg. 1 Z 2/74 = BayObLGZ 1974, 345/347) zu verstehen.

  • BayObLG, 04.11.1976 - BReg. 1 Z 119/76

    Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines

    Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ergibt sich für das Rechtsbeschwerdeverfahren (gemäß § 29 Abs. 4, § 20 FGG) bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden durch das Landgericht (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1974, 345/346; 1973, 188/189).
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