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   BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20   

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https://dejure.org/2020,10392
BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20 (https://dejure.org/2020,10392)
BayObLG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 1Z BR 36/20 (https://dejure.org/2020,10392)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 1Z BR 36/20 (https://dejure.org/2020,10392)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EGGVG § 8 Abs. 1; GVG § 133; AGGVG Art. 11 Abs. 1; EGZPO § 7 Abs. 1; ZPO § 542 Abs. 2 S. 1, § 575 Abs. 1 S. 1
    Verwerfungskompetenz bezüglich einer dem Obersten Landesgericht vorgelegten aber einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Verwerfungskompetenz bezüglich einer dem Obersten Landesgericht vorgelegten aber einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 07.05.2002 - 1Z BR 51/02
    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20
    Legt ein bayerisches Gericht eine von ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde dem Obersten Landesgericht vor, so liegt die Verwerfungskompetenz mangels Bindungswirkung der Vorlageverfügung beim Bundesgerichtshof (entgegen BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 2004, 2Z BR 25/04; Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z BRH 2/02; Beschluss vom 7. Mai 2002, 1Z BR 51/02; Beschluss vom 6. März 2002, 1Z BR 31/02, jeweils juris).

    Entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 2004, 2Z BR 25/04, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z BRH 2/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2002, 1Z BR 51/02, juris Rn. 6; Beschluss vom 6. März 2002, 1Z BR 31/02, juris Rn. 5) besteht daneben keine Verwerfungskompetenz des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZB 48/13

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Konkludente Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20
    Vorliegend hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, denn das Schweigen des Beschwerdegerichts bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014, IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2005, 2 Wx 124/04, juris Rn. 3).

    Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat und die im Sinne der Rechtsmittelklarheit mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Richterspruch hervorzugehen hat (BGH, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7).

  • BayObLG, 06.03.2002 - 1Z BR 31/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde - Entscheidungskompetenz über unstatthafte

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20
    Legt ein bayerisches Gericht eine von ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde dem Obersten Landesgericht vor, so liegt die Verwerfungskompetenz mangels Bindungswirkung der Vorlageverfügung beim Bundesgerichtshof (entgegen BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 2004, 2Z BR 25/04; Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z BRH 2/02; Beschluss vom 7. Mai 2002, 1Z BR 51/02; Beschluss vom 6. März 2002, 1Z BR 31/02, jeweils juris).

    Entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 2004, 2Z BR 25/04, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z BRH 2/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2002, 1Z BR 51/02, juris Rn. 6; Beschluss vom 6. März 2002, 1Z BR 31/02, juris Rn. 5) besteht daneben keine Verwerfungskompetenz des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

  • BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 25/04

    Verwerfungskompetenz des BayObLG nach Beschwerdevorlage durch ein bayerisches

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20
    Legt ein bayerisches Gericht eine von ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde dem Obersten Landesgericht vor, so liegt die Verwerfungskompetenz mangels Bindungswirkung der Vorlageverfügung beim Bundesgerichtshof (entgegen BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 2004, 2Z BR 25/04; Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z BRH 2/02; Beschluss vom 7. Mai 2002, 1Z BR 51/02; Beschluss vom 6. März 2002, 1Z BR 31/02, jeweils juris).

    Entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 2004, 2Z BR 25/04, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. Mai 2002, 1Z BRH 2/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2002, 1Z BR 51/02, juris Rn. 6; Beschluss vom 6. März 2002, 1Z BR 31/02, juris Rn. 5) besteht daneben keine Verwerfungskompetenz des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

  • BGH, 22.10.2019 - I ZB 75/19

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels als

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20
    Eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie hier - im Beschlusswege ergangene Entscheidung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs selbst dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht - anders als im Streitfall - die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019, I ZB 75/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Februar 2003, I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 5 und 9]).
  • OLG Hamburg, 04.02.2005 - 2 Wx 124/04

    Vollstreckung einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts; Zulässigkeit der

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20
    Vorliegend hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, denn das Schweigen des Beschwerdegerichts bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014, IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2005, 2 Wx 124/04, juris Rn. 3).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1Z BR 36/20
    Eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie hier - im Beschlusswege ergangene Entscheidung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs selbst dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht - anders als im Streitfall - die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019, I ZB 75/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Februar 2003, I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 5 und 9]).
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