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   BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85   

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BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85 (https://dejure.org/1985,15770)
BayObLG, Entscheidung vom 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85 (https://dejure.org/1985,15770)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Juni 1985 - BReg. 1 Z 40/85 (https://dejure.org/1985,15770)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts im Zusammenhang mit der Sorgerechtsvergabe; Auswahl des Jugendamts als bestellter Vormund; Persönliche Anhörung eines noch nicht 14jährigen Mündels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 361
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 08.05.1980 - BReg. 3 Z 37/80

    Auswahl; Pfleger; Aufgabenkreis; Personensorge; Vermögenssorge; Persönliche

    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Das Vormundschaftsgericht entscheidet hierüber und über die Grenzen der Aufklärungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1979, 232/237; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG RdNr. 53 m.w.Nachw.), wobei jedoch gesetzliche Anhörungspflichten zu erfüllen sind (vgl. BayObLGZ 1980, 138/139 f.).

    Da der Wirkungskreis des Vormunds die Personensorge und die Vermögenssorge betrifft ( § 1793 BGB ), ist das Gericht bei der Auswahl des Vormunds verpflichtet, den Mündel, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich, also mündlich, zu hören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Mündel einen unmittelbaren Eindruck verschafft (§ 5 Ob Abs. 1, 4 FGG; BayObLGZ 1980, 138/140; BayObLG ZBlJugR 1983, 619/621; Senatsbeschluß vom 1.7.1983 - BReg. 1 Z 37/83 S. 11).

    Diese gesetzliche Vorschrift hat verpflichtenden Charakter; von der Anhörung darf daher nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen werden (BayObLGZ 1980, 138/140 f.).

  • BGH, 23.11.1977 - IV ZB 40/77

    Abgabe der Amtspflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Im Verfahren über die Auswahl eines Vormunds ist die persönliche Anhörung eines noch nicht 14jährigen Mündels schon im Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vormund und Mündel (vgl. BGHZ 70, 52/54) regelmäßig geboten (vgl. BayObLG a.a.O.).

    Denn zu den Aufgaben eines Vormunds gehört neben der Sorge für den Unterhalt und das Vermögen des Kindes sowie der Überprüfung, ob der Mündel ordnungsgemäß untergebracht und versorgt ist, auch ein gewisser persönlicher Kontakt zum Mündel (BGHZ 70, 52/54; BayObLG ZBlJugR 1983, 619/621).

  • BayObLG, 19.01.1966 - BReg. 1a Z 52/65

    Entlassung des Vormunds gegen seinen Willen; Staatsbürgerschaft eines Kindes und

    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Ist der Vormund wie hier bereits bestellt, so ist die Beschwerde mit dem Ziel der Entlassung des Vormunds zulässig (BayObLGZ 1966, 28/33; BayObLG FamRZ 1974, 219/220; 1975, 91/92).
  • BayObLG, 01.07.1983 - BReg. 1 Z 37/83

    Sorgerecht; Sorgerechtsverfahren; Persönliche Anhörung; Anhörung; Aufenthalt;

    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Da der Wirkungskreis des Vormunds die Personensorge und die Vermögenssorge betrifft ( § 1793 BGB ), ist das Gericht bei der Auswahl des Vormunds verpflichtet, den Mündel, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich, also mündlich, zu hören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Mündel einen unmittelbaren Eindruck verschafft (§ 5 Ob Abs. 1, 4 FGG; BayObLGZ 1980, 138/140; BayObLG ZBlJugR 1983, 619/621; Senatsbeschluß vom 1.7.1983 - BReg. 1 Z 37/83 S. 11).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Die Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts ... ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1977, 325/327).
  • BayObLG, 16.12.1977 - BReg. 1 Z 103/77
    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Die Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts ... ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1977, 325/327).
  • BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73

    Entziehung der elterlichen Gewalt einer Mutter aufgrund wohl unsittlicher

    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Das zur Zeit der Anordnung der Vormundschaft am 5.9.1983 zuständige Amtsgericht Kelheim - Zweigstelle Mainburg - bleibt jedoch für alle Verrichtungerin bezug auf die Vormundschaft auch bei einem späteren Wohnsitzwechsel des Mündels zuständig (perpetuatio fori); ein anderes Amtsgericht könnte nur bei Abgabe der Vormundschaft nach § 46 Abs. 1 FGG zuständig werden (BayObLGZ 1973, 331/334; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 7, Jansen RdNr. 7, je zu § 36 FGG m.Nachw.).
  • BayObLG, 20.07.1979 - BReg. 1 Z 119/78

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Sachentscheidung wegen Unterlassung der

    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Das Vormundschaftsgericht entscheidet hierüber und über die Grenzen der Aufklärungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1979, 232/237; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG RdNr. 53 m.w.Nachw.), wobei jedoch gesetzliche Anhörungspflichten zu erfüllen sind (vgl. BayObLGZ 1980, 138/139 f.).
  • BayObLG, 17.01.1973 - BReg. 3 Z 84/72
    Auszug aus BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
    Diese Vorschrift regelt im Anschluß an die in den §§ 4 bis 6 JWG niedergelegte allgemeine sachliche Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts für solche Aufgaben, die dieses in eigener Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde zur Erfüllung seiner Aufgaben selbständig wahrzunehmen hat (BayObLGZ 1973, 18/19).
  • BayObLG, 09.10.1989 - BReg. 1a Z 49/89

    Entlassung als Vormund für ein Kind ; Bestellung eines Jugendamtes zum Vormund ;

    Beantragt daher ein Jugendamt seine Entlassung aus dem Amt des Vormunds, gleichviel ob dies ausschließlich im Interesse des Mündels geschieht ( § 1887 Abs. 1 BGB , § 39 a Abs. 1 JWG) oder auch im eigenen Interesse des Jugendamts ( § 1889 Abs. 2 BGB , § 39 b JWG), so hat das Vormundschaftsgericht kraft der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht ( § 12 FGG ) vorweg Erhebungen dahin anzustellen, ob eine als Vormund geeignete Einzelperson vorhanden ist, bevor es der Frage näher tritt, ob anstelle des bisher die Vormundschaft führenden Jugendamts ein anderes zum Vormund bestellt werden soll oder nicht (BayObLG FamRZ 1984, 205/207 und Rpfleger 1985, 361/362, jeweils m.w.Nachw.; siehe auch BayObLGZ 1978, 83/86 und BayObLG Rpfleger 1983, 151 zur Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft über Volljährige; Soergel/Damrau § 1887 Rn. 2).

    Dies könnte jedenfalls dann einen Verstoß gegen § 50 b Abs. 1 FGG begründen, wenn die Übertragung der Vormundschaft vom Jugendamt auf einen Einzelvormund in Betracht käme (BayObLG Rpfleger 1985, 361/362).

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