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   BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02   

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https://dejure.org/2002,3732
BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02 (https://dejure.org/2002,3732)
BayObLG, Entscheidung vom 04.09.2002 - 3Z BR 131/02 (https://dejure.org/2002,3732)
BayObLG, Entscheidung vom 04. September 2002 - 3Z BR 131/02 (https://dejure.org/2002,3732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 19 Abs. 4, § 46 Abs. 4
    Anteiliger Abzug von Verbindlichkeiten bei Kostenprivileg

  • Judicialis

    KostO § 19 Abs. 4; ; KostO § 46 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19 Abs. 4 § 46 Abs. 4
    Kostenrechtliche Privilegierung bei Ehe- und Erbvertrag über landwirtschaftlichem Betrieb - Verhältnismäßiger Abzug betriebsbezogener Verbindlichkeiten von Nachlassaktiva

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 20 (Rechtsprechungsübersicht)
  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 19, 46 KostO
    Anteiliger Abzug von Verbindlichkeiten bei Kostenprivileg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erbvertrag; Eröffnung einer Verfügung von Todes; Privilegiertes Geschäft; Landwirtschaftsprivileg; Nur mittelbar der Fortführung des Betriebes dienende Geschäfte; Festsetzung von Gebühren

Verfahrensgang

  • AG Cham - VI 198/01
  • LG Regensburg - 5 T 104/02
  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 143
  • FGPrax 2002, 273
  • FamRZ 2003, 246
  • Rpfleger 2003, 152
  • BayObLGZ 2002, 280
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 3 Z 71/91
    Auszug aus BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02
    Durch die Fassung "oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise betrifft" wird klargestellt, dass die vorangehende Aufzählung von Überlassungstatbeständen nicht abschließend ist und unter die Regelung im Einzelfall auch solche Geschäfte fallen können, die nur mittelbar der Fortführung des Betriebes dienen (BayObLGZ 1991, 200/202).

    Dem gemäß können auch Eheverträge (z.B. die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft) und Scheidungsvereinbarungen, die naturgemäß auch weitere, den landwirtschaftlichen Betrieb nicht betreffende Vermögensvereinbarungen zum Gegenstand haben, unter § 19 Abs. 4 KostO fallen (BayObLGZ 1991, 200/202 m. w. N.), soweit sie die Fortführung des Betriebes regeln und sichern (vgl. auch BT-Drucks. aaO S. 8).

  • OLG Oldenburg, 08.06.1990 - 10 W 7/90

    Bemessung des Gegenstandswerts eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bei

    Auszug aus BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02
    Ein vollständiger Ausschluss eines solchen Abzugs, wie er bei der Bewertung nach Erbscheinserteilung unter Berufung auf den Wortlaut von § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO zum Teil vertreten wird (vgl. OLG Oldenburg JurBüro 1990, 1187 und Agrarrecht 1993, 116/117), findet im Wortlaut des § 46 Abs. 4 KostO keine Stütze.
  • BayObLG, 01.07.1999 - 3Z BR 114/99

    Landwirtschaftsprivileg für eine von Übergeber und Nachfolger als Gesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02
    Bei einem Vorversterben des Beteiligten wäre eine Hofnachfolge im eigentlichen Sinne eingetreten, weil dann seine Ehefrau nach einem Zeitabschnitt der Mitberechtigung (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Maßgabe des Erbvertrags Alleineigentümerin des Anwesens und Nachfolgerin in der Betriebsführung geworden wäre; der Erwerb des zweiten Gesamtgutsanteils von Todes wegen hätte einen einheitlichen Überlassungsvorgang abgeschlossen (vgl. BayObLG RdL 1996, 216; MittBayNot 2002, 127/128; zur gleitenden Hofübergabe allgemein BayObLGZ 1997, 240/242 sowie BayObLG NJW-RR 2000, 215 und 1999, 224; zur Auseinandersetzung einer Gesamtgutsgemeinschaft vgl. Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias KostO 14. Aufl. "Grundbesitzwert" Ziff. 6.3).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02
    Umgekehrt können auch die Entscheidungen zur Höfeordnung, wonach kapitalisierte Altenteilsverpflichtungen von dem mit dem Einheitswert bzw. dessen 1 1/2fachen bewerteten Hofwert grundsätzlich voll abziehbar sind (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1014/1016; OLG Celle ArgarR 2001, 264), wegen des speziellen Charakters des Verfahrens nach der Höfeordnung und der außerhalb des Kostenrechts liegenden Zielrichtung der einschlägigen Vorschriften nicht ohne weiteres für die hier zu entscheidende Frage herangezogen werden, zumal die Höfeordnung in Bayern nicht gilt.
  • BayObLG, 20.05.1998 - 3Z BR 445/97

    Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02
    Bei einem Vorversterben des Beteiligten wäre eine Hofnachfolge im eigentlichen Sinne eingetreten, weil dann seine Ehefrau nach einem Zeitabschnitt der Mitberechtigung (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Maßgabe des Erbvertrags Alleineigentümerin des Anwesens und Nachfolgerin in der Betriebsführung geworden wäre; der Erwerb des zweiten Gesamtgutsanteils von Todes wegen hätte einen einheitlichen Überlassungsvorgang abgeschlossen (vgl. BayObLG RdL 1996, 216; MittBayNot 2002, 127/128; zur gleitenden Hofübergabe allgemein BayObLGZ 1997, 240/242 sowie BayObLG NJW-RR 2000, 215 und 1999, 224; zur Auseinandersetzung einer Gesamtgutsgemeinschaft vgl. Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias KostO 14. Aufl. "Grundbesitzwert" Ziff. 6.3).
  • BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97

    Kostenprivileg bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs trotz

    Auszug aus BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02
    Bei einem Vorversterben des Beteiligten wäre eine Hofnachfolge im eigentlichen Sinne eingetreten, weil dann seine Ehefrau nach einem Zeitabschnitt der Mitberechtigung (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Maßgabe des Erbvertrags Alleineigentümerin des Anwesens und Nachfolgerin in der Betriebsführung geworden wäre; der Erwerb des zweiten Gesamtgutsanteils von Todes wegen hätte einen einheitlichen Überlassungsvorgang abgeschlossen (vgl. BayObLG RdL 1996, 216; MittBayNot 2002, 127/128; zur gleitenden Hofübergabe allgemein BayObLGZ 1997, 240/242 sowie BayObLG NJW-RR 2000, 215 und 1999, 224; zur Auseinandersetzung einer Gesamtgutsgemeinschaft vgl. Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias KostO 14. Aufl. "Grundbesitzwert" Ziff. 6.3).
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