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   BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03   

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https://dejure.org/2003,5396
BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03 (https://dejure.org/2003,5396)
BayObLG, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3Z BR 8/03 (https://dejure.org/2003,5396)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 3Z BR 8/03 (https://dejure.org/2003,5396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Einsichtnahme in Bücher und Schriften eines liquidierten Unternehmens; Voraussetzungen eines Rechts auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften eines liquidierten Unternehmens durch die Gläubiger; Einschränkungen des Einsichtnahmerechts im Falle eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 74 Abs. 3 Satz 2
    Bankgeheimnis und Informationsrecht des Gläubigers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Einschränkung des Rechts des Gläubigers der GmbH auf Einsichtnahme in die Bücher nach Liquidation der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 74 Abs. 3 Satz 2
    Kein Vorrang des Bankgeheimnisses gegenüber Einsichtsrecht des Gläubigers in Bücher einer liquidierten GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 569
  • DB 2003, 761
  • NZG 2003, 439
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03
    c) Soweit das Gesetz dem Tatrichter in § 74 Abs. 3 Satz 2 GmbHG schließlich ein Handlungsermessen einräumt, kann die Beschwerdeentscheidung ohnehin nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796, 1990, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328; Bassenge § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 23).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03
    c) Soweit das Gesetz dem Tatrichter in § 74 Abs. 3 Satz 2 GmbHG schließlich ein Handlungsermessen einräumt, kann die Beschwerdeentscheidung ohnehin nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796, 1990, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328; Bassenge § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 23).
  • OLG Braunschweig, 10.08.1992 - 2 W 88/92
    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03
    War die aufgelöste Gesellschaft ein Kreditinstitut, so ist das (fortdauernde) Bankgeheimnis gegen das Einsichtsinteresse des Gläubigers abzuwägen, wobei letzteres in der Regel Vorrang genießt (OLG Braunschweig WM 1992, 1912; Baumbach/Hueck aaO; kritisch Locher WuB I B 3. - 1.93).
  • BayObLG, 19.04.1963 - BReg. 1 Z 155/62
    Auszug aus BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03
    Die weitere Beschwerde ist daher insoweit unzulässig (BayObLGZ 1963, 105/106; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 8).
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