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   BayObLG, 05.03.2020 - 1 VA 63/19   

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BayObLG, 05.03.2020 - 1 VA 63/19 (https://dejure.org/2020,5157)
BayObLG, Entscheidung vom 05.03.2020 - 1 VA 63/19 (https://dejure.org/2020,5157)
BayObLG, Entscheidung vom 05. März 2020 - 1 VA 63/19 (https://dejure.org/2020,5157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen Akteneinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

    Regelmäßig von erheblichem Gewicht ist mithin auch der mit einer Informationsweitergabe verbundene Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N.; Urt. v. 8. Juli 1997, 1 BvR 2111/94 - Stasi-Fragen, Eignungsüberprüfung, BVerfGE 96, 171; Beschluss vom 11. Juni 1991, 1 BvR 239/90 - Offenbarungspflicht, Offenbarung der Entmündigung, Entmündigung, BVerfGE 84, 192 [194, juris Rn. 10 ff.]; Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26 ff.]; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 - Volkszählung, BVerfGE 65, 1 [41 ff., juris Rn. 148 ff.]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 29; auch Mayer in Kissel/Mayer, GVG, Einleitung Rn. 189 f. und § 12 Rn. 108).

    Im Hinblick darauf, dass diese persönlichkeitsbezogenen Informationen hohe Relevanz für die betroffene Person haben, und mit Blick auf das damit verbundene Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 118, 168 [196 f., juris Rn. 132]) und in die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh unterliegen Betreuungsakten regelmäßig der Geheimhaltung (vgl. auch BVerfG, NJW 2017, 1939 Rn. 17 in Bezug auf Sorgerechtsakten; BVerfGE 84, 192 [194, juris Rn. 10] und BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26] in Bezug auf "Akt und Status der Entmündigung" sowie "die persönlichen Umstände, die zur Entmündigung geführt haben" nach damaligem Vormundschaftsrecht; Beschluss vom 15. Januar 1970, 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344 [351 f., juris Rn. 19 ff.] in Bezug auf den Sachverhalt "Akten eines Ehescheidungsverfahrens" und "außereheliche Beziehung"; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 34 m. w. N.).

  • BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20

    Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin

    Anwendungsfälle für die mögliche Bejahung des berechtigten Interesses sind - abgesehen von einer fortwirkenden Beeinträchtigung eines an sich beendeten Eingriffs etwa bei noch in der Gegenwart fortwirkendem diskriminierendem Charakter einer Maßnahme und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, die hier nicht im Raume stehen - solche, bei denen die Wiederholung einer gleichen Maßnahme konkret zu erwarten ist, oder solche, durch die es zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997, 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27/40 [juris Rn. 51]) gekommen ist, wobei sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Jedoch müsste der behauptete Grundrechtsverstoß in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im konkreten Streitfall eine derartige Intensität erreicht haben, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründet würde (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 33 m. w. N.).

    Regelmäßig von erheblichem Gewicht ist mithin auch der mit einer Informationsweitergabe verbundene Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N.; Urt. v. 8. Juli 1997, 1 BvR 2111/94 - Stasi-Fragen, Eignungsüberprüfung, BVerfGE 96, 171; Beschluss vom 11. Juni 1991, 1 BvR 239/90 - Offenbarungspflicht, Offenbarung der Entmündigung, Entmündigung, BVerfGE 84, 192 [194, juris Rn. 10 ff.]; Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26 ff.]; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 - Volkszählung, BVerfGE 65, 1 [41 ff., juris Rn. 148 ff.]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 24]; Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 29; auch Mayer in Kissel/Mayer, GVG, Einleitung Rn. 189 f. und § 12 Rn. 108).

  • BayObLG, 06.04.2022 - 101 VA 122/21

    Staatsanwaltschaft, Beschwerde, Familiensache, Verfahren, Gesundheitszustand,

    Anwendungsfälle für die mögliche Bejahung des berechtigten Interesses sind die fortwirkende Beeinträchtigung eines an sich beendeten Eingriffs etwa bei noch in der Gegenwart fortwirkendern diskriminierendem Charakter einer Maßnahme die Wiederholungsgefahr sowie Maßnahmen, durch die es zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. Januar 2017, 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164 Rn. 14; Beschl. v. 30. April 1997, 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27, 40 [juris Rn. 51]) gekommen ist, wobei sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Der Verstoß hat im konkreten Streitfall ein derartiges Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründet ist (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 32 f. m.w.N.).

  • BayObLG, 06.11.2020 - 101 VA 130/20

    Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens

    Mit der Entscheidung in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. zur Aussetzung der Vollziehung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG: BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 41 m. w. N.; Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 Rn. 29).
  • OLG Nürnberg, 24.03.2022 - 2 U 400/20

    Zur Einsicht in die Gerichtsakten eines Parallelprozesses bei widersprüchlichen

    Zwar kommt einem etwaigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG keine aufschiebende Wirkung zu (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. März 2020 - 1 VA 63/19 -, Rn. 41, juris).
  • BayObLG, 05.01.2022 - 101 VA 140/21

    Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung eines Akteneinsichtsgesuches

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung zwar die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N; Beschluss vom 22. August 2006, 1 BvR 1637/05, juris Rn. 18; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1 [juris Rn. 149]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 28).
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