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   BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19   

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BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19 (https://dejure.org/2020,4610)
BayObLG, Entscheidung vom 05.03.2020 - 1 AR 88/19 (https://dejure.org/2020,4610)
BayObLG, Entscheidung vom 05. März 2020 - 1 AR 88/19 (https://dejure.org/2020,4610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 36 Abs. 3; BGB § 826; StGB § 266; LugÜ Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • rewis.io

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Hamm, 29.03.2017 - 8 U 20/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen einer

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Die in dem Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 28 ff.) betreffe eine andere Grundkonstellation.

    Damit weicht der Senat in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris) zu der entsprechenden Regelung in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO ab.

    In dem vom Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16) entschiedenen Fall hat die Fondsgesellschaft Ansprüche gegen den Treugeberkommanditisten auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen geltend gemacht (juris Rn. 5).

    Das Oberlandesgericht Hamm stellt auf eine "vertragliche Beziehung zwischen den Parteien" ab (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 30), wenngleich durch den - u. U. über den Treuhandvertrag geltenden - Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter untereinander verbunden sind; daneben treten mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft (Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., 2011, § 105 Rn. 170).

    Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 13; OLG Bamberg, Urt. v. 31. Oktober 2018, 8 U 73/18, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, juris Rn. 9) stellt zwar eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken auch dann eine Verbrauchersache dar, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist.

  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Der zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2013 (Az. X ARZ 65/13), aus dem sich eine Einschränkung des in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumten Auswahlermessens ergebe, sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht "eins zu eins" übertragbar, da bei dem Landgericht München I ein gemeinsamer Gerichtsstand bestehe.

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen [s. u. Buchst. b) ] begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16).

    (c) Die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 1 LugÜ, der in seiner zweiten Alternative nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, schließt einen Rückgriff sowohl auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ (zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.) als auch auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ aus (BGH, Urt. v. 1. März 2011, XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 29).

    Das Oberlandesgericht Hamm beruft sich zur Begründung (a. a. O. Rn. 28) der Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands auf Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, ZIP 2013, 387 [juris Rn. 9]), die allerdings nicht Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern Schadensersatzansprüche aus Beratungs- oder Finanzierungsverträgen im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage betrafen.

    Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 13; OLG Bamberg, Urt. v. 31. Oktober 2018, 8 U 73/18, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, juris Rn. 9) stellt zwar eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken auch dann eine Verbrauchersache dar, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Der Begriff der Verbrauchersache ist autonom zu bestimmen, wobei eine enge Auslegung geboten ist (zu Art. 15 Abs. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 22 und 28).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Verbrauchersache voraus, dass ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossen wurde (zu Art. 15 Abs. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 23).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13, ZIP 2015, 1456 Rn. 29) hat den Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit (vgl. Erwägungsgrund 15 der Brüssel-Ia-VO) bei der Auslegung betont.

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (EuGH, Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 23).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Auch insoweit gehe die Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v.15. April 2010, C-215/08 - Friz, ZIP 2010, 772 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010, II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 ff.) davon aus, der Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft könne ein Verbrauchervertrag sein, weil der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin bestehe, Mitglied der Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

    In einem Fall, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betraf, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urt. v. 15. April 2010, C-215/08 - Friz, WM 2010, 882 Rn. 34) die Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bejaht, wenn - wie vom vorlegenden Bundesgerichtshof angenommen - der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

    In der Literatur wird - soweit ersichtlich - die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands auf Gesellschaftsverträge überwiegend verneint (Gröning, Gesellschafter- und Geschäftsleiterhaftung im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2019, S. 120 ff.; Weber, Gesellschaftsrecht und Gläubigerschutz im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, S. 234 ff.; Mülbert, ZZP 118. Band (2005), 313/327 ff.; a. A. Weller, ZGR 2012, 606/617 - unter Berufung auf EuGH WM 2010, 882 - Friz), wobei die Frage bislang nicht sehr breit diskutiert wurde (Thole, WM 2014, 1205/1209).

    Der Europäische Gerichtshof habe jedoch dem Schutz der anderen Mitgesellschafter - durch Anerkennung der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. EuGH, Urt. v. 15. April 2010, C-215/08 - Friz, WM 2010, 882 Rn. 49 f.) - besondere Bedeutung geschenkt (Weber a. a. O. S. 235 f.).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Zwar ließe sich ausgehend vom Schutzzweck des Verbrauchergerichtsstands argumentieren, der Verbraucher müsse auch geschützt sein, wenn er statt eines PKW eine Beteiligung erwerbe (vgl. Thole, WM 2014, 1205/1209), andererseits ist jedoch auf die Stellung des potentiellen Verbrauchers "innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung" (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 16) abzustellen, d. h. auf den Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck.

    Zwar kann ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Verträge als Verbraucher und im Rahmen andere Verträge als Unternehmer angesehen werden (EuGH Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 16), ein und denselben Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf einige Gesellschafter als Verbrauchersache und im Hinblick auf andere Gesellschafter nicht als Verbrauchersache anzusehen, erscheint indes problematisch.

    Unklar bleibt ferner, auf welchen Vertragspartner und wessen berufliche Tätigkeit bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 LugÜ abzustellen wäre, wobei es nicht genügt, dass der Vertrag zum Zweck einer zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen wird (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25).

    Abzustellen ist auf die Stellung der Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 16).

  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, dass Divergenzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).

    Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12).

    Eine Bestimmungsentscheidung ist somit jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO § 36 Rn. 23).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gehören, gerichteten Klage verklagt werden, wäre Art. 6 Nr. 1 LugÜ dagegen nicht anwendbar (zu Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 11. April 2013, C-645/11 - Sapir u. a., NJW 2013, 1661 Rn. 55 f.).

    Soweit in der Literatur unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sapir u. a. (NJW 2013, 1661 Rn. 55 f.) die Ansicht vertreten wird, es genüge nicht, wenn nur eine von mehreren gemeinsam verklagten Personen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat habe, vielmehr müssten für Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO alle im Einzelfall verklagten Personen in einem Mitgliedstaat ansässig sein (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 8 Rn. 10), wird dies nicht dahingehend verstanden, dass der (Wohn-)Sitz der Antragsgegner zu 2), 3) und 5) in der Schweiz, mit der die Europäische Union das der Brüssel-I-VO entsprechende LugÜ abgeschlossen hat, der Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO entgegenstünde.

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Unklar bleibt ferner, auf welchen Vertragspartner und wessen berufliche Tätigkeit bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 LugÜ abzustellen wäre, wobei es nicht genügt, dass der Vertrag zum Zweck einer zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen wird (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25).

    Soweit ferner der Vertrag, der Gegenstand der Auseinandersetzung ist, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen muss (BGH, Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 [juris] Rn. 25), ist offen, auf wen hier abzustellen ist (s. o. unter Ziffer i. [iii]).

  • OLG Frankfurt, 30.07.2012 - 11 AR 132/12

    Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 16 EuGVVO ist im

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Das Oberlandesgericht Hamm beruft sich zur Begründung (a. a. O. Rn. 28) der Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands auf Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, ZIP 2013, 387 [juris Rn. 9]), die allerdings nicht Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern Schadensersatzansprüche aus Beratungs- oder Finanzierungsverträgen im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage betrafen.

    Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 13; OLG Bamberg, Urt. v. 31. Oktober 2018, 8 U 73/18, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, juris Rn. 9) stellt zwar eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken auch dann eine Verbrauchersache dar, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist.

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
    Ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO dahingehend auszulegen sind, dass der Verbrauchergerichtstand auch für gesellschaftsvertragliche Ansprüche gilt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden (zur Auslegungskompetenz auch für das LugÜ: BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 67/16, VersR 2018, 372 Rn. 56).

    Dass die Anlage einen Umfang angenommen hätte, der eine kaufmännische Organisation erforderte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 67/16, VersR 2018, 372 Rn. 18), ergibt sich weder aus der gesellschaftsvertraglichen Stellung des Antragstellers als (Treugeber-)Kommanditist noch aus den sonstigen Umständen.

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16

    Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04

    Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung für mehrere als Streitgenossen im

  • BGH, 12.07.2010 - II ZR 160/09

    Widerruf eines Fonds-Beitritts: Anwendbarkeit der EWG-Haustürgeschäfte-Richtlinie

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2003 - 15 AR 40/03

    Örtliche Zuständigkeit: Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19

    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

  • BGH, 16.12.2014 - II ZR 277/13

    Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Fondsgesellschaft:

  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

  • BGH, 19.05.2015 - XI ZR 27/14

    Rüge internationaler Zuständigkeit bereits in Klageerwiderung erforderlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer

  • OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11

    Zuständigkeitsbestimmung bei objektiver Klagehäufung

  • BayObLG, 08.10.1998 - 1Z AR 59/98

    Klagen gegen mehrere Streitgenossen, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand

  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Das vorlegende Gericht (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020 - 1 AR 88/19, juris) hält die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für möglich, weil es den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 nicht als Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Brüssel-Ia-VO und Art. 15 des Lugano-Übk II ansieht.
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

    Die Zuständigkeit in Verbrauchersachen ist in Kapitel II 4. Abschnitt der Brüssel-Ia-VO abschließend geregelt; der Verbraucher kann seinen Vertragspartner daher nicht am Wohnsitz eines Streitgenossen verklagen (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 88/19, juris Rn. 38).
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