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   BayObLG, 05.04.1990 - RReg. 2 St 299/89   

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https://dejure.org/1990,4470
BayObLG, 05.04.1990 - RReg. 2 St 299/89 (https://dejure.org/1990,4470)
BayObLG, Entscheidung vom 05.04.1990 - RReg. 2 St 299/89 (https://dejure.org/1990,4470)
BayObLG, Entscheidung vom 05. April 1990 - RReg. 2 St 299/89 (https://dejure.org/1990,4470)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Jagd - Wild

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 440
  • NStZ 1991, 340 (Ls.)
  • BayObLGSt 1990, 35
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04

    Betrugsstrafbarkeit bei falschen Vermögensangaben zum Leistungsbezug nach

    Kennzeichen für die Spezialität eines Bußgeldtatbestandes gegenüber einem Straftatbestand ist, dass bei wesentlicher Identität der beiden Normen in ihrem Grundtatbestand die Bußgeldnorm sich durch ein zusätzliches Merkmal unterscheidet, welches das tatbestandlich vertypte Unrecht gegenüber der Strafnorm in einem milderen Licht erscheinen lässt (BayObLG NStZ 1990, 440/441; KK/Bohnert OWiG 2. Aufl. § 21 Rn. 7; Göhler OWiG 13. Aufl. § 21 Rn. 7).
  • VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13

    Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz

    Macht das Gesetz durch den bis auf ein besonderes Merkmal gleichen Regelungsgehalt deutlich, dass es die Sonderform nur als Ordnungswidrigkeit ansieht, so geht diese vor (vgl. z. B. für das Verhältnis von § 292 StGB zu § 39 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. April 1990 - RReg 2 St 299/89 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 27.11.1997 - 3 Ss 1298/97

    Private Feier, öffentliche Versammlung, Versammlung, Verwenden von Kennzeichen

    Ist die Verwendung des Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen über den Kreis von durch persönliche Beziehungen verbundenen Personen hinaus für mehr als zwei Personen wahrnehmbar, so ist das Merkmal der Öffentlichkeit zu bejahen (OLG Celle, NStZ 1990, 440).
  • AG Münster, 16.03.2004 - 36 Ds 39 Js 538/03

    Betrug BAföG

    Diese Umkehrung tritt ausnahmsweise dann ein, wenn die Bußgeldvorschrift als speziellere Bestimmung zu einem Straftatbestand anzusehen ist, d.h. wenn beide Bestimmungen im Grundtatbestand übereinstimmen, der Bußgeldtatbestand jedoch besondere Umstände mildernder Art enthält (BayObLG in NStZ 1990, S. 440 (441); BayObLG in NStZ-RR 1996, S. 36; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 21 Rn. 7; Bohnert in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Auflage, § 21 Rn. 7).
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