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   BayObLG, 05.11.2003 - 3Z BR 215/03   

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https://dejure.org/2003,4866
BayObLG, 05.11.2003 - 3Z BR 215/03 (https://dejure.org/2003,4866)
BayObLG, Entscheidung vom 05.11.2003 - 3Z BR 215/03 (https://dejure.org/2003,4866)
BayObLG, Entscheidung vom 05. November 2003 - 3Z BR 215/03 (https://dejure.org/2003,4866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Genehmigung der Wohnungsauflösung, Insichgeschäft

  • Judicialis

    BGB § 1837 Abs. 2; ; BGB § 1795 Abs. 2; ; BGB § 181

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1837 Abs. 2 § 1795 Abs. 2 § 181
    Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses durch den Betreuer trotz Unterbringung des Betreuten - Selbstkontrahierung; Betreuungssache, Weisung, Pflichtwidrigkeit, Aufgabe der Mietwohnung, Vertretungsbefugnis, Genehmigung, Gestattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betreuer und gleichzeitig Familienmitglied; Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; Wohnungsauflösung als wirtschaftliches Interesse des Betreuten; Pflichtwidrigkeit des Betreuers

Verfahrensgang

  • AG Bayreuth - XVII 59/97
  • LG Bayreuth - 43 T 99/03
  • BayObLG, 05.11.2003 - 3Z BR 215/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 834 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 284
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.03.1955 - IV ZB 23/55

    Zwangsunterbringung durch Vormund

    Auszug aus BayObLG, 05.11.2003 - 3Z BR 215/03
    Ist der Betreuer in Zweckmäßigkeitsfragen aus sachlichen Gründen anderer Ansicht als das Gericht, darf das Gericht seine eigene Meinung nicht an Stelle derjenigen des Betreuers setzen und insoweit auch keine bindenden Anordnungen treffen (Soergel/Zimmermann aaO Rn. 8; Knittel Betreuungsgesetz § 1837 BGB IV 2; BGHZ 17, 108/116).
  • BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 163/04

    Aufwendungsersatz und Vergütung des Berufsbetreuers

    Eine Pflichtwidrigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Betreuer den Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder vertretbar hält, verletzt, wenn er also den ihm gegebenen Spielraum überschreitet oder missbraucht, z.B. sich von unsachlichen Erwägungen leiten lässt (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 69).

    Dagegen ist die Frage, ob der Betreuer den Zeitaufwand für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB), ebenso wie die Frage der Pflichtwidrigkeit seines Handelns (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 69), eine im Verfahren der weiteren Beschwerde nachprüfbare Rechtsfrage.

  • OLG Karlsruhe, 12.04.2005 - 19 Wx 7/05

    Betreuung: Erteilung von Weisungen durch das Vormundschaftsgericht; Aufhebung

    Eine (zu besorgende) Pflichtwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, (zulässigerweise erteilte) gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen Aufgabenkreis überschreitet (BayObLG BtPrax 2004, 69).
  • LG Hagen, 19.06.2006 - 3 T 291/06

    GB-Fähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

    Sowohl für die Gläubiger- als auch für die Schuldnerstellung setzt die Zwangsvollstreckung im Grundbuch bei der BGB-Gesellschaft einen auf die einzelnen Gesellschafter lautenden Titel voraus (vgl. LG C RPfleger 2004, 284; Demharter a.a.O., S. 331).
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