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   BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00   

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https://dejure.org/2000,4173
BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00 (https://dejure.org/2000,4173)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.2000 - 3Z BR 23/00 (https://dejure.org/2000,4173)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 2000 - 3Z BR 23/00 (https://dejure.org/2000,4173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortbestehende Schadensersatzansprüche als Grund für die Rückgängigmachung der Löschung einer Publikums-Kommanditgesellschaft im Handelsregister; Darlegungsanforderungen bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators; Inhaltskontrolle der Gesellschaftsverträge von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 142; HGB § 157
    Schadensersatzansprüche nach Löschung der Firma aus dem Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1348
  • ZIP 2000, 1054
  • BB 2000, 1055
  • DB 2000, 1272
  • NZG 2000, 833
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 13.07.1990 - 15 W 40/90

    Gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators bei Publikums-KG analog § 273

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00
    Der Senat hat in Verfahren, welche die eingangs erwähnten Gesellschaften betreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 328 = NJW-RR 1993, 359 = AG 1993, 235 ) bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des, BGH zur Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen von Publikums-Kommanditgesellschaften (BGHZ 64, 238/241; 84, 11/13 u. 102, 172/178) und des OLG Hamm (OLGZ 1991, 13) ausführlich begründet, daß mit der Eintragung der Löschung der jeweiligen Gesellschaft in das Handelsregister das Amt der Liquidatorin beendet war und für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG nur das Gericht zuständig ist.

    Bei der Löschung von Personengesellschaften ist aber unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung (personell oder körperschaftlich) anerkannt, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen das Registergericht nicht in jedem Fall zur Neueintragung der Abwicklung und der Löschung des Eintrags über die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zwingen, sondern nur dann, wenn es zum Registerzweck geboten ist (vgl. OLG Hamm OLGZ 1991, 13/18; Baumbach/Hopt § 157 Rn. 3; Lutter/Hommelhoff GmbHG 14.Aufl. § 74 Rn. 20).

  • BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81

    Inhaltskontrolle bei Publikums-Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00
    Der Senat hat in Verfahren, welche die eingangs erwähnten Gesellschaften betreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 328 = NJW-RR 1993, 359 = AG 1993, 235 ) bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des, BGH zur Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen von Publikums-Kommanditgesellschaften (BGHZ 64, 238/241; 84, 11/13 u. 102, 172/178) und des OLG Hamm (OLGZ 1991, 13) ausführlich begründet, daß mit der Eintragung der Löschung der jeweiligen Gesellschaft in das Handelsregister das Amt der Liquidatorin beendet war und für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG nur das Gericht zuständig ist.
  • BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00
    Der Senat hat in Verfahren, welche die eingangs erwähnten Gesellschaften betreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 328 = NJW-RR 1993, 359 = AG 1993, 235 ) bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des, BGH zur Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen von Publikums-Kommanditgesellschaften (BGHZ 64, 238/241; 84, 11/13 u. 102, 172/178) und des OLG Hamm (OLGZ 1991, 13) ausführlich begründet, daß mit der Eintragung der Löschung der jeweiligen Gesellschaft in das Handelsregister das Amt der Liquidatorin beendet war und für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG nur das Gericht zuständig ist.
  • BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 46/92

    Kommanditgesellschaft, Nachtragsliquidation

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00
    Der Senat hat in Verfahren, welche die eingangs erwähnten Gesellschaften betreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 328 = NJW-RR 1993, 359 = AG 1993, 235 ) bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des, BGH zur Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen von Publikums-Kommanditgesellschaften (BGHZ 64, 238/241; 84, 11/13 u. 102, 172/178) und des OLG Hamm (OLGZ 1991, 13) ausführlich begründet, daß mit der Eintragung der Löschung der jeweiligen Gesellschaft in das Handelsregister das Amt der Liquidatorin beendet war und für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG nur das Gericht zuständig ist.
  • BGH, 21.06.1979 - IX ZR 69/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00
    a) Die Rechtsbeschwerde geht zwar zutreffend davon aus, daß bei einer OHG oder KG - wenn nach der Löschung der Firma aufgrund der Anzeige der Liquidatoren, die Abwicklung sei beendet, Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden (vgl. BGH NJW 1979, 1987; BayObLG BB 1983, 82) - die Amtslöschung der Löschung nach § 142 FGG in Betracht kommt.
  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 3 Z 204/84

    Nachtragsliquidation; Voraussetzungen; GmbH

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00
    Die Bestellung des Nachtragsliquidators hierfür - er könnte sich durch Vorlage des Bestellungsbeschlusses legitimieren (vgl. OLG Hamm OLGZ aaO) -, hängt aber davon ab, ob die Ansprüche schlüssig dargelegt sind (vgl. BayObLG ZIP 1985, 33).
  • OLG Zweibrücken, 24.09.2001 - 3 W 201/01

    Enteignung als Auflösungsgrund einer Personenhandelsgesellschaft

    Da die Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister nur rechtsbekundende, nicht rechtserzeugende Wirkung hat, erlischt sie nicht schon mit der Löschung, sondern erst im Augenblick der tatsächlichen Beendigung der Liquidation oder einer das gesamte Gesellschaftsvermögen umfassenden anderen Art der Auseinandersetzung (vgl. BGH NJW 1979, 1987; BayObLG BB 1983, 82 = Rpfleger 1983, 73 sowie NJW-RR 2000, 1348).
  • BayObLG, 10.01.2001 - 3Z BR 385/00

    Beschwerdebefugnis bezüglich der Ablehnung der Eintragung der Löschung einer GmbH

    Vielmehr muss das hierzu allein zuständige Gericht Nachtragsliquidatoren bestellen (BGHZ 53, 264/266; BayObLG NZG 2000, 833; Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 60 Rn. 65).
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