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   BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22   

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BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22 (https://dejure.org/2023,7149)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.2023 - 102 AR 52/22 (https://dejure.org/2023,7149)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 2023 - 102 AR 52/22 (https://dejure.org/2023,7149)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    UWG § 4 Nr. 1, § ... 8, § 14 Abs. 2 S. 2, S. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 281, § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Nr. 1; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 824; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; StGB § 185
    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG und aus unerlaubter Handlung bei einem anderen Gericht als dem Wohnsitzgericht in objektiver Klagehäufung mit Entschädigungsansprüchen nach allgemeinem Äußerungsrecht

  • rewis.io

    Schadensersatz, Gerichtsstand, Unterlassungsanspruch, Internet, Bindungswirkung, Unterlassung, Dienstleistungen, Verweisung, Wiederholungsgefahr, Anspruch, Anerkennung, Haftung, Verletzung, GbR, Gelegenheit zur Stellungnahme, wirksame Zustellung, von Amts wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen eines Buchautors gegen eine andere Autorin wegen Schmähkritik an einem Werk; Bindungswirkung einer Verweisung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen eines Buchautors gegen eine andere Autorin wegen Schmähkritik an einem Werk; Bindungswirkung einer Verweisung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 719
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).

    Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.).

    Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18, jeweils m. w. N.).

    Solche liegen etwa vor, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 u. 15; NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).

    Zwar hat das Gericht die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 39 m. w. N.).

    Auch insoweit sind zusätzliche Umstände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen, zu verlangen, wie etwa, dass die nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder dass sich eine nähere Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 20 W 11/21

    Kein "fliegender Gerichtsstand" mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 14 Abs. 2 UWG sind zahlreiche Fragen umstritten, so unter anderem, ob es sich dabei um eine ausschließliche Gerichtsstandsregelung handelt (bejahend: Ehrike/Könen in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, UWG § 14 Rn. 45; verneinend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 W 11/21, juris Rn. 28; der Entscheidung unter Abkehr von der früheren Kommentierung folgend Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 14 Rn. 7).

    Auch wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilt, ob § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend dahin auszulegen sei, dass der Ausschluss des Tatortgerichtsstands gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nur bei "Verstößen gegen die gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht" gelte (OLG Frankfurt, Beschl. v. 8. Oktober 2021, 6 W 83/21, juris Rn. 18) oder nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 W 11/21, juris Rn. 22 ff. und v. 16. Dezember 2021, 20 U 83/21, juris Rn. 56 ff.).

    Die Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts entspricht derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 W 11/21, juris Rn. 22 ff. und v. 16. Dezember 2021, 20 U 83/21, juris Rn. 56 ff.), für eine nähere Erörterung bestand mangels Ausführungen der Parteien zu dieser Frage keine zwingende.

  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 23/20

    Willkürliche Verweisung bei gegebener Teilzuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Als willkürlich zu werten ist insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 24).

    Ist für einen Streitgegenstand die Zuständigkeit des angerufenen Spruchkörpers nicht gegeben, so muss nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln auf Antrag der Klagepartei das betreffende Verfahren abgetrennt und insoweit an das gemäß § 281 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 154/20, juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 28 und Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16

    Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Der Bundesgerichtshof habe in einem ähnlichen Fall eine wirksame Zustellung mit Urteil vom 28. Juni 2018, Az. I ZR 257/16 bestätigt.

    Aus der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2018, Az. I ZR 257/16, lässt sich ebenfalls nur ableiten, dass für die Führung eines Prozesses sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten des Beklagten die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift genügt.

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 20 U 83/21

    Abmahnung wegen irreführender Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Auch wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilt, ob § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend dahin auszulegen sei, dass der Ausschluss des Tatortgerichtsstands gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nur bei "Verstößen gegen die gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht" gelte (OLG Frankfurt, Beschl. v. 8. Oktober 2021, 6 W 83/21, juris Rn. 18) oder nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 W 11/21, juris Rn. 22 ff. und v. 16. Dezember 2021, 20 U 83/21, juris Rn. 56 ff.).

    Die Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts entspricht derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 W 11/21, juris Rn. 22 ff. und v. 16. Dezember 2021, 20 U 83/21, juris Rn. 56 ff.), für eine nähere Erörterung bestand mangels Ausführungen der Parteien zu dieser Frage keine zwingende.

  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Die den Parteien mitgeteilte und jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35; jeweils m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).

  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Als willkürlich zu werten ist insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 24).

    Solche liegen etwa vor, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 u. 15; NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 152/19

    Voraussetzungen der Verweisung wegen der örtlichen Unzuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Ist für einen Streitgegenstand die Zuständigkeit des angerufenen Spruchkörpers nicht gegeben, so muss nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln auf Antrag der Klagepartei das betreffende Verfahren abgetrennt und insoweit an das gemäß § 281 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 154/20, juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 28 und Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18).
  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 154/20

    Umfang der Bindungswirkung des § 35 ZPO bei nachträglicher objektiver

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Ist für einen Streitgegenstand die Zuständigkeit des angerufenen Spruchkörpers nicht gegeben, so muss nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln auf Antrag der Klagepartei das betreffende Verfahren abgetrennt und insoweit an das gemäß § 281 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 154/20, juris Rn. 37 ff.; Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 28 und Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 152/19, juris Rn. 18).
  • BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20

    Willkürliche Verweisung bei Nichtbeachtung internationaler Zuständigkeitsregeln

    Auszug aus BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22
    Zwar hat das Gericht die Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und dabei den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante Umstände aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 39 m. w. N.).
  • BayObLG, 26.07.2022 - 102 AR 65/22

    Bindender Verweisungsbeschluss

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 6 W 83/21

    Kein Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen

  • OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22

    Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern ("Schrottbücher")

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift

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