Rechtsprechung
BayObLG, 06.10.2004 - 2Z BR 87/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Notare Bayern , S. 59
§§ 2032, 2111 BGB
Keine Erbengemeinschaft aus Nacherbe und Alleinerbe des Vorerben - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2032, 2111
Keine Erbengemeinschaft aus Nacherbe und Alleinerbe des Vorerben - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2032 § 2111
Keine Erbengemeinschaft zwischen Nacherben und Alleinerben des Vorerben - Fortsetzung der Nacherbenbindung bei Grunderwerb des nicht befreiten Vorerben im Rahmen der Auseinandersetzung mit Nacherben - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen einer Unrichtigkeit des Grundbuchs; Voraussetzungen für das Entstehen der Erbengemeinschaft; Eintritt der dinglichen Surrogation des § 2111 Abs. 1 BGB durch Erweb eines Grundstückes durch einen Vorerben
Verfahrensgang
- LG Traunstein - 4 T 1445/03
- BayObLG, 06.10.2004 - 2Z BR 87/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 233
- FamRZ 2005, 1279
- Rpfleger 2005, 142
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98
Auseinandersetzung bei Nacherbschaft hinsichtlich eines Gesamthandanteils
Auszug aus BayObLG, 06.10.2004 - 2Z BR 87/04
Nach allgemeiner Meinung tritt nämlich die dingliche Surrogation des § 2111 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn ein Vorerbe als Miterbe im Zuge der Erbauseinandersetzung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu Alleineigentum erwirbt; denn dafür gibt er seine Gesamthandsberechtigung am Nachlass auf, so dass in einem weiteren Sinn das Alleineigentum mit Mitteln der Erbschaft erworben wird (BGH NJW-RR 2001, 217/218;… Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2111 Rn. 6;… Soergel/Harder/Wegmann BGB 13. Aufl. § 2111 Rn. 6;… Staudinger/Avenarius BGB Bearbeitung 2003 Rn. 27;… Meikel/Kraiß GBO 9. Aufl. § 51 Rn. 23, 24).
- OLG München, 14.03.2014 - 34 Wx 502/13
Grundbuchberichtigung nach dem Eintritt des Nacherbfalls: Voraussetzungen für die …
Anerkannt ist insoweit, dass es bei der Erbauseinandersetzung unter Beteiligung von Nacherben möglich ist, eine endgültige Auseinandersetzung vorzunehmen mit der Folge, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden (vgl. BGH NJW-RR 217/218; auch BayObLG MittBayNot 2005, 239/240).b) Anders als dies das Grundbuchamt sieht, zeigt der in den Erklärungen der Urkundsbeteiligten zum Ausdruck gekommene Parteiwille deutlich auf, dass der Vertrag nur die Auseinandersetzung unter den Erben nach Anton N. (senior) regeln sollte, nicht hingegen eine vertragliche Auflösung des zwischen dem Vorerben und der Beteiligten als Nacherbin bestehenden Verhältnisses bezweckte (siehe dazu BGH NJW-RR 2001, 217/218; BayObLG MittBayNot 2005, 239/240;… Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2100 Rn. 18;… Lang in Burandt/Rojahn § 2111 BGB Rn. 18 und 19).