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   BayObLG, 06.11.1980 - Allg. Reg. 102/80   

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https://dejure.org/1980,15056
BayObLG, 06.11.1980 - Allg. Reg. 102/80 (https://dejure.org/1980,15056)
BayObLG, Entscheidung vom 06.11.1980 - Allg. Reg. 102/80 (https://dejure.org/1980,15056)
BayObLG, Entscheidung vom 06. November 1980 - Allg. Reg. 102/80 (https://dejure.org/1980,15056)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versicherer; Versicherungsnehmer; Gesamtschuldner; Unfall; Geschädigter; Haftpflichtprozeß; Gemeinschaftlicher Gerichtsstand; Besonderer Gerichtsstand; Inland; Sitz; Wohnsitz; Gerichtsstandbestimmung; Rechtszug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 626
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84

    Verkehrsunfall; Ausland; Zuständigkeit; Örtliche; Gericht;

    Die Antragsgegner sind nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin Streitgenossen ( §§ 59, 60 ZPO ), weil sie als Haftpflichtversicherer, Fahrzeugführer und Fahrzeughalter Gesamtschuldner sind ( § 421 BGB ; § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG , § 7 Abs. 1 , § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ; vgl. BayObLG VersR 1978, 1010/1011; 1981, 626).

    Die Antragsgegnerin zu 1 als Schädigerin war zur Zeit des Unfalls deutsche Staatsangehörige und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; die Antragstellerin als Geschädigte hatte ihren Sitz ebenfalls im Inland (vgl. BGHZ a.a.O. S. 101; BayObLG VersR 1981, 626 und stand. Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 18.9.1984 - Allg.Reg. 89/84; Palandt BGB 44. Aufl. Anh. zu Art. 12 EGBGB VO vom 7.12.1942 Anm. 3 b m.w.Nachw.; eine solche Regelung ist auch in Art. 40 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Eränzung des internationalen Privatrechts beabsichtigt).

    Dort braucht aber die Antragstellerin ihre Klage nie fit zu erheben, weil inländische Gerichtsstände gegeben sind (BayObLG VersR 1978, 1010/1011; 1980, 267/268; 1981, 626).

    Weil sonach kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Inland begründet und der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht ausschließlich ist (Bay-ObLG VersR 1981, 626), müßte die Antragstellerin die Antragsgegner zu 1 und 2 in Starnberg, die Antragsgegnerin zu 3 aber in Coburg verklagen.

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