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   BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86   

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BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86 (https://dejure.org/1986,1885)
BayObLG, Entscheidung vom 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86 (https://dejure.org/1986,1885)
BayObLG, Entscheidung vom 06. November 1986 - BReg. 3 Z 79/86 (https://dejure.org/1986,1885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütungen; Gebrechlichkeitspfleger; Bemessung; Leistungen; Wert; Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1836, § 1915 Abs. 1
    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1987, 67
  • BayObLGZ 1986 Nr. 83
  • BayObLGZ 1986, 447
  • BayObLGZ 1986, 448
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1986 - 3 Wx 117/86
    Auszug aus BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86
    demgegenüber OLG Düsseldorf (Beschluß Ä 3 Wx 117/86 Ä v. 11.7. 86, in Rpfleger 1987 Heft 1 S. 20) und LG Bremen (Beschluß Ä 8 T 210/85 Ä v. 22.7. 86, in Rpfleger 1987 Heft 1 S. 20): Beide Gerichte orientieren sich bei der Bemessung der Vergütung eines »Vermögenspflegers« stärker als das BayObLG (vorst. unter b-c) an der Höhe des verwalteten Mündelvermögens, wobei das OLG Düsseldorf (aaO.) im Ergebnis einer Gerichtspraxis folgt, die bei Vermögen bis zu 150 000 DM jährlich 2 % und ab 300 000 DM jährlich 1 % des Vermögenswertes als Vergütung zubilligt.
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.03.1987 - 13 T 8/86
    Auszug aus BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86
    Ä Vgl. ferner LG Nürnberg-Fürth (Beschluß Ä 13 T 8/86 - v. 4.3. 87, in Rpfleger 1987 Heft 9 S. 372), das bei der Festsetzung der Vergütung eines Vormunds grundsätzlich einen Berechnungsfaktor von 0, 8 % des Mündelvermögens jährlich zugrundelegt, sowie die Aufsätze von Rechtspfleger D. Bobenhausen in Rpfleger 1985 Heft 11 S. 426 und 1988 Heft 5 S. 175 zur Entschädigung für (Berufs-)Vormund und Pfleger.
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86
    (a) »... Das Amt eines Pflegers ist wie das eines Vormunds grundsätzlich unentgeltlich zu führen (BVerfGE 54, 251 [hier: I (169) 129 a-d]).
  • BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82

    Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86
    Die Bewilligung setzt dabei Ä neben Pflegschaftsgeschäften von einigem Umfang und Gewicht Ä das Vorhandensein von aktivem Mündelvermögen voraus; ohne solches ist eine Vergütungsbewilligung überhaupt nicht in Erwägung zu ziehen (allg. Meinung; BayObLGZ 1983, 96/98 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83
    Auszug aus BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86
    Ob für die Vergütung eines Nachlaßpflegers etwas anderes gilt (vgl. Beschluß des 1. Zivilsenats [in] Rpfleger 1984, 356/357 ..), ist hier nicht zu entscheiden.
  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

    b) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 und 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Dabei sind, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Pflegers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der im obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die Dauer der Pflegschaft und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450 und 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 bis 6).

    Mit Recht hat das Landgericht ferner ausgeführt, daß die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 111 und JurBüro 1986, 88; BayObLGZ 1993, 325/330 für die Vergütung des Nachlaßpflegers), und daß die Grundsätze über die Vergütung ähnlicher Amtsträger nicht anwendbar sind (BayObLG Rpfleger 1987, 67 , JurBüro 1986, 87; FamRZ 1994, 590/591; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 16).

    Erfahrungsgemäß stellt die Verwaltung eines großen Vermögens auch höhere Anforderungen, vor allem der Zeitaufwand wird regelmäßig größer sein als bei kleineren Vermögen (vgl. BayObLGZ 1986, 448/451).

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 - 8).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1986, 448, 451; Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 7; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Vorrangig wird zwar die Höhe der Vergütung nach den vom Betreuer erbrachten Leistungen und nicht nach dem Wert des betreuten Vermögens festzusetzen sein; letztlich können aber immer nur individuelle Billigkeitserwägungen maßgeblich sein (vgl. BayObLGZ 1986, 448/449; MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. § 1836 Rn.16).

    Bei einem Betreuer, der nicht Berufsbetreuer ist, ist die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330; 1986, 448; BayObLG FamRZ 1995, 1378 ).

    Mehrwertsteuer ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betreuer für die Vergütung eine solche zu entrichten hat (vgl. BayObLGZ 1986, 448/453; 1995, 35/42).

  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 bis 8).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1996 Nr. 10; BayObLGZ 1986, 448, 451; Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 7; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

  • BayObLG, 20.07.1995 - 3Z BR 203/94

    Versterben eines Betroffenen, nachdem er weitere Beschwerde eingelegt hatte

    (2) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186, BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450, 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184 186 f, 1993, 325/328).

  • BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95

    Amtsermittlungsgrundsatz bei Festsetzung der angemessenen Betreuervergütung

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet des Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Dabei sind der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Im vorliegenden Fall kam nur eine einmalige Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Nachlasspflegers in Betracht, denn die Nachlasspflegschaft war nach einer Zeitdauer von rund drei Monaten aufgehoben worden und der Beteiligte hatte seine Tätigkeit mit der Hinausgabe des Nachlasses an die Erben sowie der Erstellung des Schlussberichts beendet (vgl. BayObLGZ 1986, 448/451 f.).

    Dies reicht nicht aus, um den Umfang der Tätigkeit des Pflegers zu bewerten, denn dieser wird wesentlich durch die aufgewendete Arbeitszeit bestimmt (vgl. BayObLGZ 1986, 448/451 zur Vergütung des Gebrechlichkeitspflegers).

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05

    (Vergütung des Nachlassverwalters: Erhöhung der Mindestsätze für Nachlasspfleger

    Die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahingehend, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (vgl. BayObLGZ 1996 Nr. 10; 1990, 184, 185; 1986, 448, 450; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 - 8).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Dabei sind der zeitliche Aufwand des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn.4 - 6).
  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

  • BayObLG, 08.11.1996 - 3Z BR 210/96

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Ermittlung einer angemessenen Vergütung;

  • OLG Frankfurt, 13.03.2000 - 20 W 506/99

    Vorlage zum BGH zur Frage der Erstattung von Mehrwertsteuer auf Auslagen des

  • BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95

    Reformatio in peius bei Festsetzung der Betreuervergütung

  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 132/05

    Vergütung eines Nachlassverwalters gleich der eines Nachlasspflegers;

  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 W 681/99
  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

  • BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 176/95

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • OLG Frankfurt, 28.04.2000 - 20 W 549/99

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den

  • OLG Zweibrücken, 11.11.1996 - 3 W 183/96
  • LG Aachen, 10.07.2000 - 10 XVIII 2383
  • BayObLG, 20.12.1990 - 1a BReg Z 69/90

    Voraussetzungen der Zahlung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger; Umfang der

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