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   BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 258/00   

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https://dejure.org/2001,6458
BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 258/00 (https://dejure.org/2001,6458)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.2001 - 3Z BR 258/00 (https://dejure.org/2001,6458)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - 3Z BR 258/00 (https://dejure.org/2001,6458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 89

    FGG §§ 27, 144a
    Amtsauflösungsverfahren

  • Deutsches Notarinstitut

    FGG § 27, § 144 a
    Berücksichtigung einer nachträglichen Satzungsänderung im Amtslöschungsvefahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Amtsauflösungsverfahren; Satzungsänderung; Handelsregister; Beschwerdegericht; GmbH

  • Judicialis

    FGG § 27; ; FGG § 144a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 27, § 144a
    Satzungsänderungen während des Amtsauflösungsverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGG § 27, § 144a
    Amtsauflösung einer GmbH wegen nicht fristgerechter Sitzänderung: Berücksichtigung der eingetragenen Satzungsänderung durch das Gericht der weiteren Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1047
  • DB 2001, 644
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 09.01.2006 - 34 Wx 89/05

    Unwirksamkeit von Ein-Mann-Beschlüssen des teilenden Eigentümers oder dessen

    Eine derartige Auflassungsvormerkung war aber zum Zeitpunkt der "Beschlussfassungen", wie der Senat aus den im Interesse der Verfahrensökonomie zu Informationszwecken eingesehenen Grundbüchern feststellen konnte (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1047, Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 45), nicht eingetragen.
  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00

    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als

    Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 128; 54, 132/135; BGH NJW 1994, 579; BayObLG DB 2001, 644; KG OLGZ 1983, 428/431) und Literatur (Jansen 27 Rn. 39; Keidel/Kahl § 27 Rn. 45; Bassenge u.a. § 27 FGG Rn. 24 ff.) haben jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.
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