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   BayObLG, 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90   

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https://dejure.org/1991,2332
BayObLG, 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90 (https://dejure.org/1991,2332)
BayObLG, Entscheidung vom 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90 (https://dejure.org/1991,2332)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - BReg. 1a Z 65/90 (https://dejure.org/1991,2332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung ; Anordnung einer Testamentsvollstreckung; Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers; Nichtigkeit eines Testaments wegen fehlender Unterschrift; Unterschrift als Fortsetzung und Abschluss der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1222
  • FamRZ 1992, 477
  • Rpfleger 1991, 355
  • BayObLGZ 1991, 158
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 01.07.1988 - BReg. 1a Z 1/88

    Weitere Beschwerde der durch Testament zu Erben eingesetzten Leiter eines

    Auszug aus BayObLG, 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90
    "Hat der Erblasser nur ein Begleitschreiben eigenhändig unterzeichnet, mit dem er ein Testament an einen Notar übersandt hat, so ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nur dann gewahrt, wenn dem Begleitschreiben keine selbständige Bedeutung zukommt und wenn zwischen diesem und dem Testament ein enger innerer Zusammenhang besteht (Ergänzung zu BayObLG, FamRZ 1988, 1211 ff. = DNotZ 1989, 180 = NJW-RR 1989, 9).«.

    ... Allerdings ist heute allgemein anerkannt, daß sie ihrer Abschlußfunktion auch dann genügen kann, wenn sie auf dem Testamentsumschlag angebracht ist (vgl. hierzu näher BayObLG, FamRZ 1988, 1211, 1212 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 10.12.2003 - 1Z BR 71/03

    Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen

    Die für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 Abs. 1 BGB zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 1991, 158/161; OLG Hamm FamRZ 1986, 728; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2247 Rn. 11 und 13; Bamberger/Roth/Litzenburger BGB § 2247 Rn. 16; Soergel/Mayer BGB 13. Aufl. § 2247 Rn. 25; Voit in Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 4. Aufl. § 2247 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 27.06.2000 - 15 W 13/00

    Oberschrift, Selbstbenennung auf Briefumschlag des Testaments

    Nach der zu § 2247 BGB ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung des Erblassers garantiert (vgl. Senat OLGZ 1986, 292 = FamRZ 1986, 728; BayObLG NJW-RR 1991, 1222; OLG Köln Rechtspfleger 2000, 163; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581, 582).

    Sie obliegt - wie die Testamentsauslegung - daher dem Gericht der Tatsacheninstanzen und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1211; NJW-RR 1991, 1222).

    Mit dem Testament muß ein so enger Zusammenhang bestehen, daß sich die Unterschrift auf dem Begleitschreiben oder auf einem Umschlag nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluß der in der Testamentsurkunde verkörperten Erklärung darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212; NJW-RR 1991, 1222; OLG Celle NJW 1996, 2938).

  • OLG Hamm, 13.07.2000 - 15 W 107/00

    Unterzeichnung eines notariellen Testaments auf einem gesonderten Blatt

    Die Unterschrift muß Fortsetzung und Abschluß der Testamentserrichtung sein; sie gehört grundsätzlich an den Schluß der Urkunde (BayObLG NJW-RR 1991, 1222).

    Sie obliegt - wie die Testamentsauslegung - daher dem Gericht der Tatsacheninstanzen und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 1988, 1211; NJW-RR 1991, 1222).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 14 Wx 114/01

    Errichtung eines formwirksamen Testaments: Ergänzung der Kopie eines

    aa) Die Entscheidung der Frage, ob auf mehreren Blättern niedergelegte Handschriften eine einheitliche Erklärung darstellen und von der Unterschrift gedeckt werden, liegt zwar im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist daher von der Tatsacheninstanz zu treffen (vgl. BayObLGZ 1991, S. 158 ff., 161).
  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 2 Wx 55/20

    Anforderungen an ein formwirksames privatschriftliches Testament: Platzierung der

    Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Begleitschreiben keine eigenständige Bedeutung zukommt, so etwa bei einem bloßen Anschreiben an den Notar anlässlich der Übersendung des (nicht unterzeichneten) Testaments (vgl. BayObLG, Beschluss v. 07.05.1991 - BReg 1a Z 65/90, FamRZ 1992, 477).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Es hat sich jedoch nicht mit der Möglichkeit befaßt, daß ein dahingehender Wille des Erblassers, ebenso wie ein Ersuchen an das Nachlaßgericht um Ernennung eines Testamentsvollstreckers (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 158/163 und BayObLG FamRZ 1988, 325/326), auch im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden kann.
  • OLG Frankfurt, 02.07.1997 - 20 W 193/95

    Entziehung des Pflichtteils wegen Führens eines ehrlosen Lebenswandels; Widerrruf

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 02.10.1998 - 1Z BR 95/98

    Handschriftliche Vollmacht als bloße Ankündigung

    Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen (BayObLGZ 1991, 158/162).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2003 - 20 W 173/02

    Formungültigkeit eines eigenhändigen Testaments: Einziehung eines Erbscheins;

    Sie obliegt daher dem Gericht der Tatsacheninstanz und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLG FamRZ 1992, 477 ff).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 15 Wx 81/10

    Auslegung eines aus mehreren Seiten bestehenden Testaments

    Die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament ist deshalb eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung garantiert (BayObLG FamRZ 1992, 477; Senat, a.a.O; FamRZ 2002, 642 m.w.N).
  • OLG Frankfurt, 09.07.1997 - 20 W 311/95

    Ablehnung des Grundbuchvollzuges durch den Notar

  • BayObLG, 23.09.1994 - 1Z BR 12/94

    Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts bei behaupteter Testierunfähigkeit des

  • OLG Brandenburg, 09.09.1997 - 10 Wx 9/97

    Einziehung eines Erbscheins aufgrund Fehlen eines Testaments; Zuständigkeit

  • BayObLG, 26.11.1993 - 1Z BR 84/93

    Form eines Testamentsunterzeichnung auf der zugeklebten Lasche des Umschlags

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