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   BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97   

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https://dejure.org/1997,3120
BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97 (https://dejure.org/1997,3120)
BayObLG, Entscheidung vom 07.08.1997 - 1Z BR 10/97 (https://dejure.org/1997,3120)
BayObLG, Entscheidung vom 07. August 1997 - 1Z BR 10/97 (https://dejure.org/1997,3120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Namensänderung eines minderjährigen Kindes nach Wiederannahme des Geburtsnamens eines Elternteils nach Scheidung; Maßgebende Regelung bei der Beurteilung einer Namensanschließung; Folgen einer Wiederannahme des Geburtsnamens durch einen Elternteil schon ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu Geburtsnamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 220
  • FamRZ 1998, 316
  • BayObLGZ 1997, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 15.04.1986 - 4 WF 35/86
    Auszug aus BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
    aa) Soweit das Beschwerdegericht die Annahme des Amtsgerichts bestätigt hat, daß als "Geburtsname des Kindes" im Sinn von § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB nur der im Zeitpunkt der Geburt erworbene Familienname zu verstehen sei (ebenso LG Kempten StAZ 1986, 105/106 m. abl. Anm. Stenz in StAZ 1995, 297; auch AG München StAZ 1987, 19/20), kann dem nicht gefolgt werden.

    Deshalb könne sich eine Wiederannahme des ''Mädchennamens" durch die Mutter nach der Scheidung nicht auf den Namen des Kindes erstrecken (ebenso im Ergebnis Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1618 Rn. 7 und § 1617 Rn. 6; LG Kempten (Allgäu) StAZ 1986, 105/106 vgl. auch StAZ 1995, 296/298; AG Hamburg StAZ 1975, 341/342; Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. § 1618 Rn. 69, 70; Pentz StAZ 1977, 291/294 f.; Schnitzerling StAZ 1972, 145/147; Reichard StAZ 1976, 177/182).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
    Insbesondere sind Sachverhalte denkbar, die im Hinblick auf den Grundsatz der Namensbeständigkeit (vgl. BVerfG NJW 1991, 1602 /1603) aus Gründen des Kindeswohls Bedenken gegen die von der Mutter gewünschte Namensanpassung nahelegen.
  • AG Nürnberg, 19.06.1995 - UR III 108/95
    Auszug aus BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
    Deshalb könne sich eine Wiederannahme des ''Mädchennamens" durch die Mutter nach der Scheidung nicht auf den Namen des Kindes erstrecken (ebenso im Ergebnis Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1618 Rn. 7 und § 1617 Rn. 6; LG Kempten (Allgäu) StAZ 1986, 105/106 vgl. auch StAZ 1995, 296/298; AG Hamburg StAZ 1975, 341/342; Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. § 1618 Rn. 69, 70; Pentz StAZ 1977, 291/294 f.; Schnitzerling StAZ 1972, 145/147; Reichard StAZ 1976, 177/182).
  • BGH, 31.01.1973 - IV ZR 67/71

    Bedeutung der Angehörigkeit eines Kindes zu einem Vertragsstaat für die Anwendung

    Auszug aus BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
    Die für eheliche Kinder geltende Vorschrift (§ 1616a BGB ) kommt hier nicht in Betracht, da die Namenserteilung durch Mutter und Stiefvater (§ 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB ) den nichtehelichen Status des Kindes nicht verändert hat (vgl. BGH FamRZ 1973, 185/186; Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. § 1618 Rn. 61; Hepting/Gaaz § 31a Rn. 342 a.E.).
  • BayObLG, 29.10.1987 - BReg. 3 Z 158/87

    Möglichkeit einer zweiten Einbenennung

    Auszug aus BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
    (2) Eine andere Auffassung fordert auch nach vorangegangener Einbenennung die sinngemäße Anwendung des § 1617 Abs. 2 BGB zur Wahrung der Namensgleichheit von Mutter und nichtehelichem Kind (vgl. AG Traunstein StAZ 1995, 216/217 m. 3. Aufl. § 1618 Rn. 26; Soergel/Strätz Nachträge § 1617 n.F. Rn. 8a; Jauernig/Schlechtriem § 1618 Anm. 4; Drewello StAZ 1988, 168/169; Engler FamRZ 1971, 76/79 sowie Simon StAZ 1974, 197/198 m.w.N. aus der älteren Literatur; offengelassen von Erman/Michalski BGB 9. Aufl. § 1617 Rn. 20; Beitzke/Lüderitz Familienrecht 26. Aufl. § 25 II 3: rechtspolitisch wünschenswert).
  • OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80
    Auszug aus BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
    Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31a , § 65 Abs. 2 PStG ; vgl. OLG Hamm StAZ 1981, 272/273; Stenz StAZ 1995, 297).
  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01

    Namensänderung eines einbenannten Kindes

    Vor der Eintragung hat er zu prüfen, ob auf Grund der materiellen Rechtslage die Voraussetzungen einer Namensänderung vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 316, 317).

    Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31 a, 65 Abs. 2 PStG; vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1382, 1383; BayObLG FamRZ 1998, 316, 317; Senat StAZ 1981, 272, 273).

    Das BayObLG (FamRZ 1998, 316 m.w.N.) hat demgegenüber eine Anschließung des Kindes an die Namenserklärung seiner Mutter auf der Grundlage des § 1617 Abs. 2 BGB a.F. zugelassen, wenngleich es das Aufeinandertreffen gegenläufiger Wertungsgesichtspunkte in einem solchen Fall herausgestellt hat, nämlich das Schutzbedürfnis des Kindes an der Namensübereinstimmung mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter einerseits sowie eine im Einzelfall dem Kindeswohl dienliche Kontinuität der Fortführung des ihm zur Sicherung der Namensübereinstimmung in der Stieffamilie erteilten Namens.

  • LG Fulda, 06.09.1999 - 5 T 301/99

    Änderung des Kindesnamen durch die Eheschließung der Mutter

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  • BayObLG, 18.02.1999 - 1Z BR 128/98

    Kollisionsrechtliche Beurteilung des Personalstatuts eines in Deutschland

    Als Geburtsname des Kindes ist nicht nur der im Zeitpunkt der Geburt erworbene Familienname zu verstehen, sondern der sich aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen gemäß §§ 29 bis 31a , § 35 Abs. 2 PStG ergebende Name (vgl. BayObLGZ 1997, 253/256).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.1998 - 3 W 222/98

    Anschlusserklärung eines nichtehelichen einbenannten Kindes an die Namensänderung

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  • OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Geburtsnamens im Sinne von § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt ist, sondern sich - was aus § 1355 Abs. 6 BGB folgt - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen ergibt (vgl. BayObLG, StAZ 1997, 373 = FamRZ 1998, 316ff.; zur vergleichbaren Regelung des § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.).
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