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   BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95   

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BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95 (https://dejure.org/1995,2864)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.1995 - 1Z BR 53/95 (https://dejure.org/1995,2864)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 1995 - 1Z BR 53/95 (https://dejure.org/1995,2864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Eintragung eines Doppelnamens für das Kind; Mögliche Familiennamen für Kind im Falle keines gemeinsamen Ehenamens der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 135
  • MDR 1995, 1145
  • FGPrax 1995, 234
  • FamRZ 1996, 236
  • Rpfleger 1996, 196
  • BayObLGZ 1995 Nr. 58
  • BayObLGZ 1995, 310
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Er hat Zweifel, ob die Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn Ehegatten mit getrennter Namensführung für ihr vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenes Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmt haben, welcher nach der Regelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9/10 ff = BGBl I S. 807 = NJW 1991, 1602 ff = FamRZ 1991, 535 ff = StAZ 1991, 89 ff [nachfolgend: Übergangsrecht]) zwar vorübergehend zulässig war, nach neuem Recht aber ausgeschlossen ist (§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB ).

    Die Tatsache, daß die Eltern unter der Geltung der vorläufigen Regelung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 9/22) bis zum 31.3.1994 einen die Reform überdauernden Doppelnamen für das vorgeborene Kind schaffen konnten, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, daß sich ein solcher Doppelname auf die nach Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Kinder erstrecken müßte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung zur Entscheidung vom 5.3.1991 hervorgehoben, daß dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsraum offenstehe (BVerfGE 84, 9/21).

  • OLG Oldenburg, 24.10.1994 - 5 W 145/94

    Eltern eines ehelichen Kindes; Ehenamen; Geburtsnamen des Kindes; Name der

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Die von ihnen vertretene Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1995, 1908 = StAZ 1995 141 = MDR 1995, 498 ) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1995, 537 - StAZ 1995, 13 = Rpfleger 1995, 211 ).

    Im übrigen gilt der Grundsatz der geschwisterlichen Namensgleichheit im neuen Familiennamensrecht ohnehin nicht ausnahmslos (vgl. § 1616a Abs. 1 Satz 1 BGB ; OLG Oldenburg NJW 1995, 537 ; Diederichsen NJW 1994, 1089/1094; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. Nachträge § 1616 n.F. Rn. 24).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    (1) Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG ), gebietet aber die Namenseinheit nicht (vgl. BVerfG FamRZ 1988, 587 /589; MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 1355 Rn. 7 m.w.N.; MünchKomm/Hinz § 1616 Rn. 1; BT-Drucks. 12/3163 S. 11).
  • OLG Hamm, 01.03.1995 - 15 W 1/95

    Kind; Name; Doppelname; Ehelichkeit; Ehename

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Die von ihnen vertretene Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1995, 1908 = StAZ 1995 141 = MDR 1995, 498 ) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1995, 537 - StAZ 1995, 13 = Rpfleger 1995, 211 ).
  • OLG Hamm, 01.09.1994 - 15 W 229/94

    Gemeinsamer Ehename; Kind; Familienname; Gesetzesänderung

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Machen aber die Ehegatten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so folgt daraus nur, daß das Kind den unter Geltung des Übergangsrechts erworbenen Doppelnamen behält, und zwar auch dann, wenn ein solcher Name nach dem neuen Familiennamensrecht nicht mehr zulässig ist (vgl. OLG Hamm MDR 1995, 288 ; Hepting/Gaaz § 31a Rn. 186; Wagenitz/Bornhofen § 1616 BGB Rn. 67; Wagenitz FamRZ 1994, 409/416).
  • OLG Köln, 17.01.1996 - 16 Wx 226/95

    Beurkundung eines Doppelnamens als Familiennamen für ein Kind; Verbindlichkeit

    Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.10.1994, StAZ 1995, 13; OLG Hamm, Beschluß vom 1.3.1995, StAZ 1995, 141; OLG Schleswig, Beschluß vom 31.5.1995, StAZ 1995, 267 und BayObLG, Beschluß vom 7.9.1995, StAZ 1995, 368).

    Damit ist die Bestimmung eines aus dem beiderseitigen Namen zusammengesetzten Doppelnamens nach neuem Recht ausgeschlossen; denn § 1616 BGB enthält abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten zwingendes Recht (BayObLG StAZ 1995, 368; Palandt/Diederichsen, 54. Aufl. 1995, Einführung vor § 1616 BGB Rdnr. 4).

    Gerade hieraus folgt jedoch, daß die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers bei der neuen Namensbestimmung auf die Auswahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter beschränkt sind, und daß nur der hiernach bestimmte Name kraft Gesetzes auch für nachgeborene Kinder gilt (so ausdrücklich auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369).

    Verzichten die Eltern aber auf einen gemeinsamen Ehenamen, ist die Namenseinheit der Familie nur in eingeschränktem Maße herzustellen und dem geschützten Recht der Eltern zur Namensbestimmung und dem Interesse des Kindes an der Namensgleichheit der Geschwisterkinder dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß den Eltern mit der Regelung des Art. 7, § 3 FamNamRG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, durch Neubestimmung des Namens des in dem Übergangszeitraum geborenen Kindes die Entscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen zu treffen (so auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369 f).

  • OLG Köln, 23.01.1996 - 16 Wx 8/96

    Namensgleichheit der Geschwister

    Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.10.1994, StAZ 1995, 13; OLG Hamm, Beschluß vom 1.3.1995, StAZ 1995, 141; OLG Schleswig, Beschluß vom 31.5.1995, StAZ 1995, 267 und BayObLG, Beschluß vom 7.9.1995, StAZ 1995, 368).

    Damit ist die Bestimmung eines aus dem beiderseitigen Namen zusammengesetzten Doppelnamens nach neuem Recht ausgeschlossen; denn § 1616 BGB enthält abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten zwingendes Recht (BayObLG StAZ 1995, 368; Palandt/Diederichsen, 54. Aufl. 1995, Einführung vor § 1616 BGB Rdnr. 4).

    Gerade hieraus folgt jedoch, daß die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers bei der neuen Namensbestimmung auf die Auswahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter beschränkt sind, und daß nur der hiernach bestimmte Name kraft Gesetzes auch für nachgeborene Kinder gilt (so ausdrücklich auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369).

    Verzichten die Eltern aber auf einen gemeinsamen Ehenamen, ist die Namenseinheit der Familie nur in eingeschränktem Maße herzustellen und dem geschützten Recht der Eltern zur Namensbestimmung und dem Interesse des Kindes an der Namensgleichheit der Geschwisterkinder dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß den Eltern mit der Regelung des Art. 7, § 3 FamNamRG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, durch Neubestimmung des Namens des in dem Übergangszeitraum geborenen Kindes die Entscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen zu treffen (so auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369 f).

  • OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 53/95

    Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind

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  • OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 107/95

    Eintragung eines Doppelnamens; Gleiche Nachnamen bei Geschwistern, obwohl der

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  • BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98

    Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen

    Die seit 1.4.1994 geltende Regelung, nach der gemäß § 1616 Abs. 2 BGB a.F., nunmehr § 1617 Abs. 1 Nr. 1 BGB , nur der Name des Vaters oder der der Mutter dem Kind verliehen werden kann, ist verbindlich (vgl. BayObLG, StAZ 1995, 368, 369; OLG Hamm, NJW 1998, 164, 165; 1995, 1908; OLG Köln, StAZ 1998, 11, 12; vgl. Palandt/Diederichsen, vor § 1616 Rdn. 4).

    Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts an (vgl. insbesondere BayObLGZ 1995, 310, 315; OLG Celle, StAZ 1996, 329, 330).

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95

    Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im

    »Hat die Ehefrau auf Grund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes ihren Geburtsnamen wieder angenommen und haben die Ehegatten in Folge dieser Erklärung keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den Geburtsnamen eines vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenen minderjährigen Kindes neu zu bestimmen, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname - soweit er nach geltendem Recht zulässig ist - auch für die nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Geschwister verbindlich (Abgrenzung zu BayObLGZ 1995, 310).«.

    aa) Ohne Erfolg berufen sich die Beteiligten u 1 und 2 auf eine Senatsentscheidung vom 7.9.1995 (BayObLGZ 1995, 310 ff.).

  • BayObLG, 20.11.1997 - 1Z BR 40/97

    Ausschluß von Widerruf und Anfechtung namensrechtlicher Erklärungen zur Änderung

    Der Gesetzgeber des FamNamRG hat an der grundsätzlichen Ordnungsfunktion des Namens festgehalten (vgl. BayObLGZ 1995, 310/314 f.; BVerwG StAZ 1997, 310/311).
  • BayObLG, 20.07.2004 - 1Z BR 54/04

    Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens

    Die in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. festgelegte Bindungswirkung der Namensbestimmung der Eltern für ihre weiteren Kinder tritt in diesem Fall nicht ein (h.M.; vgl. BayObLGZ 1995, 310/313 f. = FamRZ 1996, 236/237; OLG Hamm FamRZ 1995, 1224/1225; OLG Düsseldorf StAZ 1996, 134/135; OLG Frankfurt a. Main StAZ 1995, 135/137; OLG Köln StAZ 1995, 137; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1601; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 134; Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1616 Rn. 3 a.E.).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 20 W 277/94

    Eintragungsfähigkeit des Vornamens "Mike" für ein Mädchen

    Der Vorname soll also das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (BGHZ 29, 256 = NJW 1959, 1029 = StAZ 1959, 210; BGHZ 30, 132 NJW 1959, 1581 = FamRZ 1959, 1999 = StAZ 1959, 236; BGHZ 73, 239 = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = MDR 1979, 742 = StAZ 1979, 238; Senat in 20 W 411/93 vom 27.1.1995 = NJW-RR 1995, 773 = MDR 1995, 607 = FamRZ 1995, 1225 Ls = StAZ 1995, 173 = OLG-Report 1995, 69; OLG Hamm StAZ 1995, 236 = MDR 1995, 498; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 135 = StAZ 1996, 43).
  • OLG Zweibrücken, 03.01.1996 - 3 W 192/95

    Wahl eines Doppelnamens bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen; Zeitliche Geltung

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  • OLG Celle, 16.01.1996 - 18 W 22/95

    Eintragungsfähigkeit eines Doppelnamens im Geburtenbuch; Familienname eines

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