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   BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98   

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https://dejure.org/1999,4541
BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98 (https://dejure.org/1999,4541)
BayObLG, Entscheidung vom 08.03.1999 - 1Z BR 73/98 (https://dejure.org/1999,4541)
BayObLG, Entscheidung vom 08. März 1999 - 1Z BR 73/98 (https://dejure.org/1999,4541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Antragberechtigung des Nacherben für sich oder für den Vorerben; Sinn und Zweck eines Erbscheins; Erbschaft mit dem Eintritt des Nacherbfalls; Zeugnis über das Erbrecht; Recht zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheins; Eintragung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2353, § 2363
    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben oder an einen Vorerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 805
  • FamRZ 1999, 1239
  • Rpfleger 1999, 331
  • BayObLGZ 1999 Nr. 19
  • BayObLGZ 1999, 70
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 14.03.1986 - BReg. 1 Z 10/86

    Antragsberechtigung; Annehmender; Kinder; Antrag; Aufhebung; Annahmeverhältnis;

    Auszug aus BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98
    Die Berechtigung des Beteiligten zu 2 zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß § 20 Abs. 1 , § 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1983, 9/11 und BayObLG FamRZ 1986, 719/720; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 7; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 50).

    Legt der Antragsteller in einem solchen Fall Beschwerde ein mit der Behauptung, ein Antragsrecht zu haben, so ist seine Beschwerdebefugnis (§ 20 FGG ) gegeben; die Beschwerde ist, wenn ihm tatsächlich kein Antragsrecht zusteht, unbegründet (BayObLG FamRZ 1986, 719/720; Keidel/Kahl aaO).

  • BayObLG, 23.09.1983 - 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98
    Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde war nach § 131 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 107 KostO (BayObLG Rpfleger 1984, 19) auf 45000 DM festzusetzen.
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 11/80
    Auszug aus BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98
    Vielmehr kann sein Erbrecht erst nach Eintritt des Nacherbfalls bezeugt werden (BGH WM 1980, 1042/1043 = FamRZ 1980, 563/564; Staudinger/Behrends-Avenarius § 2100 Rn. 81).
  • BayObLG, 13.01.1983 - BReg. 1 Z 27/82
    Auszug aus BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98
    Die Berechtigung des Beteiligten zu 2 zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß § 20 Abs. 1 , § 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1983, 9/11 und BayObLG FamRZ 1986, 719/720; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 7; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 50).
  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

    Mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der nur ein rechtliches Interesse an der Erteilung des Erbscheins hat, berechtigt wäre, den Erbschein zu beantragen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. März 1999, 1Z BR 73/98, NJW-RR 1999, 805 [juris Rn. 26 f.]).
  • OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06

    Zur Formwirksamkeit eines nach ZGB DDR errichteten gemeinschaftlichen

    Die Beschwerde ist, wenn ihr tatsächlich kein Antragsrecht zustehen sollte, unbegründet (vgl. BayObLG FamRZ 1986; BayObLGZ 1999, 70, 72; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 160, 161; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,16. Aufl., § 20 FGG Rdn. 50).

    Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es allerdings, dass daneben außerdem die Erbeserben und Erbteilserwerber, auf die die Berechtigung übergegangen ist, und ferner die Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter, die den Erbschein zur Verwaltung des Nachlasses benötigen, da ihr Amt die Befugnis zur Verfügung über Nachlassgegenstände einschließt, den Erbschein auf den Namen des Erben beantragen können (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

    Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Beteiligung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

  • AG Hameln, 27.01.2022 - 19 VI 157/20

    Vorerbe; Nacherbe; Nacherbschaft; Nacherbfall; Anwartschaftsrecht; Erbschein;

    Vielmehr kann sein Erbrecht erst nach Eintritt des Nacherbfalls bezeugt werden (vgl. BGH FamRZ 1980, 563, 564; BayObLG, Beschluss vom 08.03.1999, 1Z BR 73-98, NJW-RR 1999, 805 [BayObLG 08.03.1999 - 1 Z BR 73/98] ; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352b Rn. 3; Grziwotz in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2353 Rn. 90).

    Obwohl der Nacherbe durch den Erbschein des Vorerben in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann er keinen Erbschein für den Vorerben beantragen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352b Rn. 3; Grziwotz in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2353 Rn. 90; Grziwotz in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352b FamFG).

  • BayObLG, 07.01.2004 - 1Z BR 85/03

    Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung des Nacherben bei Ablehnung eines

    (BayObLG NJW-RR 1999, 805/806 m.w.N.; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2363 Rn. 9).
  • BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

    Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Erteilung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (BayObLGZ 1999, 70/72 f.).
  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 15 W 356/02
    Die fehlende Antragsbefugnis des Nacherben hat das BayObLG wie folgt überzeugend begründet (BayObLGZ 1999, 70 = NJW-RR 1999, 805):.
  • BayObLG, 20.03.2001 - 1Z BR 50/00

    Beschwerdeberechtigung gegen die Einziehung eines Erbscheins

    Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Erteilung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (BayObLGZ 1999, 70/72 f.).
  • BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 114/99

    Nacherbenvermerk im Erbschein

    Bei angeordneter Nacherbfolge kann nur dem Vorerben ein Erbschein erteilt werden; der gemäß § 2363 BGB in den Erbschein aufzunehmende Nacherbenvermerk bescheinigt nicht das Nacherbrecht, sondern dient nur dazu, die Beschränkungen der Rechtsstellung des Vorerben auszuweisen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 805).
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