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   BayObLG, 08.04.1988 - RE-Miet 1/88   

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https://dejure.org/1988,563
BayObLG, 08.04.1988 - RE-Miet 1/88 (https://dejure.org/1988,563)
BayObLG, Entscheidung vom 08.04.1988 - RE-Miet 1/88 (https://dejure.org/1988,563)
BayObLG, Entscheidung vom 08. April 1988 - RE-Miet 1/88 (https://dejure.org/1988,563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Aussonderungsanspruch des Mieters in Bezug auf die Mietkaution; Zurechnung der Kenntnis des Vermieters der Zahlungseinstellung oder dem Konkursantrag; Zulässigkeit eines Rechtsentscheids

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konkurs; Aussonderungsanspruch; Mietkaution; Mietsicherheit; Sicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht; Wohnraummietrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1796
  • NJW-RR 1988, 906 (Ls.)
  • ZIP 1988, 789
  • MDR 1988, 675
  • ZMR 1988, 253
  • BB 1988, 1915
  • DB 1988, 1212
  • Rpfleger 1988, 423
  • BayObLGZ 1988, 109
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 23.07.1987 - REMiet 2/87
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    b) Das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht hat für jede einzelne der zur Entscheidung vorgelegten Fragen zu prüfen, ob sie in den Rahmen des Art. 111 Abs. 1 des 3. MietRÄndG fällt (vgl. BayObLGZ 1980, 360/63; 1987, 260/261).

    Bei Rechtsfragen, die sich auch außerhalb von Wohnraummietverhältnissen stellen können, kommt es darauf an, ob die Vorlage im wesentlichen auf die Entscheidung einer Frage mit sachlichem Bezug zum Wohnraummietrecht abzielt (vgl. BayObLGZ 1987, 260/262 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1982, 78/83).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsentscheids voraussetzt, daß die Vorlage im wesentlichen auf die Entscheidung einer Frage mit sachlichem Bezug zum Wohnraummietrecht abzielt (vgl. BayObLGZ 1987, 254/255 ff. und BayObLGZ 1987, 260/262, jew. m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, WuM 1986, 166 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 46. Aufl., Anhang § 544 Anm. 2 b).

    Die Vorlagefrage ist nicht durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BayObLG, WuM 1985, 51/52) und, soweit ersichtlich, bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen, auch nicht nur ihrem Inhalt nach (vgl. BayObLGZ 1987, 260/263 m.w.Nachw.).

    Nach allgemeiner Meinung kann die Vorlagefrage berichtigt und ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn das dem zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (vgl. BayObLGZ 1987, 260/263; BayObLGZ 1980, 360/365 jew. m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 21.07.1987 - REMiet 3/87
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Dies setzt voraus, daß es sich um Rechtsfragen handelt, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergeben, zumindest um solche Rechtsfragen, die in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und deren Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (vgl. BGHZ 89, 275/280 = NJW 1984, 1615/1616; BayObLGZ 1987, 254/255 m.w.Nachw.).

    Die Regelung des Art. 111 des 3. MietRÄndG soll auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen (vgl. BGHZ 89, 275 /279) und ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BayObLGZ 1987, 254/258 m.w.Nachw.).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsentscheids voraussetzt, daß die Vorlage im wesentlichen auf die Entscheidung einer Frage mit sachlichem Bezug zum Wohnraummietrecht abzielt (vgl. BayObLGZ 1987, 254/255 ff. und BayObLGZ 1987, 260/262, jew. m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, WuM 1986, 166 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 46. Aufl., Anhang § 544 Anm. 2 b).

    Das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht hat daher nur diejenige Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die ihm vom Landgericht gestellt ist, wenn es insoweit von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (vgl. BGHZ 89, 275/280; BayObLGZ 1987, 254/259 m.w.Nachw.).

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83

    Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei

    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Dies setzt voraus, daß es sich um Rechtsfragen handelt, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergeben, zumindest um solche Rechtsfragen, die in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und deren Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (vgl. BGHZ 89, 275/280 = NJW 1984, 1615/1616; BayObLGZ 1987, 254/255 m.w.Nachw.).

    Die Regelung des Art. 111 des 3. MietRÄndG soll auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen (vgl. BGHZ 89, 275 /279) und ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BayObLGZ 1987, 254/258 m.w.Nachw.).

    Das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht hat daher nur diejenige Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die ihm vom Landgericht gestellt ist, wenn es insoweit von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (vgl. BGHZ 89, 275/280; BayObLGZ 1987, 254/259 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Zu prüfen ist dies auf der Grundlage der vom Landgericht im Vorlagebeschluß vertretenen und niedergelegten Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung und -würdigung, soweit sie nicht unhaltbar sind (vgl. BayObLGZ 1987, 36/38 m.w.Nachw.).

    Die vorgelegte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn es ist zu erwarten, daß sie auch künftig wiederholt auftreten und unterschiedlich beantwortet werden wird (vgl. BayObLGZ 1987, 36/39).

  • BayObLG, 21.11.1980 - Allg. Reg. 83/80
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    b) Das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht hat für jede einzelne der zur Entscheidung vorgelegten Fragen zu prüfen, ob sie in den Rahmen des Art. 111 Abs. 1 des 3. MietRÄndG fällt (vgl. BayObLGZ 1980, 360/63; 1987, 260/261).

    Nach allgemeiner Meinung kann die Vorlagefrage berichtigt und ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn das dem zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (vgl. BayObLGZ 1987, 260/263; BayObLGZ 1980, 360/365 jew. m.w.Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 26.03.1986 - 3 REMiet 1/86

    Preisrechtlich zulässige Mieterhöhung; Wirksamkeit einer Mieterhöhung; Zahlung

    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsentscheids voraussetzt, daß die Vorlage im wesentlichen auf die Entscheidung einer Frage mit sachlichem Bezug zum Wohnraummietrecht abzielt (vgl. BayObLGZ 1987, 254/255 ff. und BayObLGZ 1987, 260/262, jew. m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, WuM 1986, 166 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 46. Aufl., Anhang § 544 Anm. 2 b).

    Im Rechtsentscheid vom 23.6.1986 (WuM 1986, 166 ) hat es für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung darauf abgestellt, daß die vorgelegte Rechtsfrage in einem engen inneren Sachzusammenhang mit dem materiellen Wohnraummietrecht stand.

  • AG Emmendingen, 11.12.1985 - 1 C 601/85
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Für den Aussonderungsanspruch des Mieters von Wohnraum kommt es somit nicht darauf an, ob er selbst die vereinbarte Kaution unmittelbar auf ein Treuhandkonto des Vermieters überwiesen hat, ob der Vermieter eine ihm übergebene Barkaution unmittelbar auf ein Treuhandkonto eingezahlt hat oder ob der Vermieter, dem eine Wohnraummietkaution zugeflossen ist, alsbald oder später einen Geldbetrag in Höhe der Kautionssumme auf einem Sparkonto anlegt (vgl. Kilger, aaO., Derleder, Gutachen S. 9 ff. und Ergänzung S. 2 ff.; a.A. AG Emmendingen, WuM 1986, 64; Canaris, Gutachten, S. 18 und Ergänzung S. 5 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.1987 - 10 U 117/87

    Treuhänderische Verwaltung; Mietkaution; Anderkonto; Ersatzaussonderungsrecht;

    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.12.1987 (ZMR 1988, 99 ), mit dem ein Aussonderungsrecht des Mieters für einen Fall bejaht worden ist, in dem der Vermieter eine geleistete Kaution auf einem Sonderkonto mit dem Vermerk »Kaution« angelegt hatte, lag offensichtlich kein Wohnraummietverhältnis zugrunde.
  • BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Die Vorlagefrage ist nicht durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BayObLG, WuM 1985, 51/52) und, soweit ersichtlich, bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen, auch nicht nur ihrem Inhalt nach (vgl. BayObLGZ 1987, 260/263 m.w.Nachw.).
  • LG Hamburg, 23.06.1987 - 16 S 59/87
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88
    Die in § 550 b Abs. 1 S. 2 BGB begründete Verpflichtung des Vermieters, eine Barkaution gesondert anzulegen, kann der Mieter gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen (vgl. vorstehend 2 b (2) m. Nachw.; LG Hamburg, WuM 1987, 316; AG Braunschweig, WuM 1986, 257; AG Langenfeld/Rhld, WuM 1987, 350; Derleder, WuM 1986/42 und Gutachten S. 8/10).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.1984 - 3 REMiet 6/84

    Beweislast; Schäden der Mietsache; Wohnraummiete; Vertragliche Abnutzung;

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

  • AG München, 10.07.1986 - 23 C 2809/86
  • BayObLG, 09.02.1982 - Allg. Reg. 105/81
  • BGH, 09.06.2015 - VIII ZR 324/14

    Wohnraummiete: Verstoß des Vermieters gegen die Pflicht zur Anlage der

    Dementsprechend wird einhellig verlangt, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto ("Mietkautionskonto") angelegt wird (BayObLG, NJW 1988, 1796, 1797 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 551 Rn. 18; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl, § 551 Rn. 11; Soergel/ Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 551 Rn. 15; BeckOGK-BGB/Kaiser, Stand 1. Juni 2015, § 551 Rn. 53; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 551 Rn. 65; Gramlich, Mietrecht, 2013, § 551 Ziffer 4; jurisPK-BGB/Schur, 7. Aufl., § 551 Rn. 17) .
  • BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96

    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

    Die Frage hat daher zu der Auslegung dieser Vorschrift einen engen sachlichen Bezug (vgl. BayObLGZ 1988, 109, 112).
  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

    Schließlich hat das Bayerische Oberste Landesgericht bezogen auf die gesetzliche Regelung der Mietkaution in § 550b BGB aF und ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, für die gemäß § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB aF angelegte Mietkaution im Konkurs des Vermieters einen gesetzlichen Aussonderungsanspruch zu begründen, entschieden, daß dieser Aussonderungsanspruch nicht voraussetze, daß die Mietkaution unmittelbar aus dem Vermögen des Mieters auf das treuhänderische Sonderkonto gelangt sei (BayObLG 8. April 1988 - RE-Miet 1/88 - BayObLGZ 1988, 109, 115 f.).
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    In Anlehnung an die frühere Handhabung zum Rechtsentscheid in Mietsachen, dem der Gesetzgeber Vorbildfunktion für die Zulassung von Rechtsfragen im KapMuG beigemessen hatte (vgl. BT-Drs. 15/5091, S. 18; Reuschle, KapMuG (2006), S. 26), ist eine Rechtsfrage vorlagefähig, wenn sie eine bestimmte Interessenabwägung unter kapitalmarkthaftungsrechtlichen oder wertpapierübernahmerechtlichen Gesichtspunkten erfordert oder ein besonderer Aspekt dieser beiden Rechtsgebiete ersichtlich wird (zutreffend Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG Rdn 22 a.E.; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rdn. 64 mit Hinweis auf BayObLG, RE vom 8.4.1988, NJW 1988, 1796; OLG Hamm, Beschl. V. 11.9.1997, NJW-RR 1989, 1289).
  • BayObLG, 16.04.1992 - REMiet 4/91

    Rechtsentscheid bei Rüge der sachlichen Zuständigkeit

    Insoweit genügt es, daß die Rechtsfrage in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und ihre Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (BayObLGZ 1988, 109/112 m.w.Nachw. und ständige Rechtsprechung; Thomas/Putzo, § 541 Anm. 2 b).

    Die vorgelegten Rechtsfragen sind daher in erster Linie aus dem materiellen Wohnraummietrecht zu beantworten und somit einem Rechtsentscheid zugänglich (vgl. BayObLGZ 1988, 109/112; Bub/Treier/Fischer, Kap. VIII Rdn. 143).

    Sie sind nicht durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt und waren bisher, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids (vgl. BayObLGZ 1988, 109/114).

  • BayObLG, 10.05.1999 - REMiet 1/99

    Zur Frage, ob der Mieter dem Mietzinsanspruch des Vermieters im Hinblick auf den

    Dem Rechtsentscheid sind aber auch Rechtsfragen zugänglich, die anhand der Vorschriften des allgemeinen Mietrechts, des allgemeinen Schuldrechts oder des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beantworten sind; Voraussetzung hierfür ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diese Fragen einen engen sachlichen Bezug zum Wohnraummietrecht aufweisen (BayObLGZ 1988, 109/112 und 1997, 153/155; vgl. auch Landfermann/Heerde Sammlung der Rechtsentscheide in Mietsachen - RES - Bd. XI Einf. S. 31 ff. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand).

    Denn die Anwendung des Rechtsentscheidsverfahrens auf Rechtsfragen des allgemeinen Mietrechts, des allgemeinen Schuldrechts und des allgemeinen Teils des BGB, die keinen spezifischen Bezug zu Wohnraummietverhältnissen aufweisen, ist zur Wahrung der durch § 541 ZPO angestrebten Rechtseinheit nicht geboten und könnte zu unerwünschten Überschneidungen zwischen Rechtsentscheiden und anderen obergerichtlichen Entscheidungen führen (BayObLGZ 1988, 109/113; vgl. auch OLG Hamburg RES VIII 3. MietRÄndG Nr. 101).

    Da der Frage der spezielle wohnraummietrechtliche Bezug fehlt, kann ein Rechtsentscheid nicht ergehen (vgl. BayObLGZ 1988, 109/112 f.).

    Soweit sich der Senat mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch zu den Entscheidungen einzelner anderer Oberlandesgerichte setzen sollte (vgl. die Nachweise bei Landfermann/Heerde RES XI Einf. S. 33), kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht (BayObLGZ 1988, 109/114).

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

    Ferner berechnet sie die Zinsen auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, ZIP 1988, 789).
  • BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis;

    Diese Frage ist in erster Linie aus dem materiellen Wohnraummietrecht zu beantworten und daher einem Rechtsentscheid zugänglich (vgl. BayObLGZ 1988, 109/112 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.1988 - 9 REMiet 2/88

    Mietwohnung; Mieter; Kaution; Mietvertrag; Rückgewährverpflichtung; Aushändigung;

    Der Senat folgt nicht der Auffassung, daß zum Rechtsentscheid Rechtsfragen des allgemeinen Mietrechts, die zwar im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses auftreten, aber keine speziell von wohnraummietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung erfordern, nicht vorgelegt werden könnten und müssten (so allerdings BayObLG, ZMR 1988, 253 m.w.N.; Sternel, aaO., IV 62).

    Soweit der Senat damit von dem Rechtsentscheid BayObLG, ZMR 1988, 253 abweicht, kommt eine Vorlage an den BGH gem. Art. 111 Abs. 1 S. 3 3. MietRÄndG nicht in Betracht (vgl. die vorgen. Entscheidung m.w.N.).

  • VerfGH Berlin, 11.10.2001 - VerfGH 7/01

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie,

    Rechtsfragen des allgemeinen Schuldrechts sind nur dann vorlagefähig, wenn sie eine von wohnraummietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung erfordern, weil sie dann einen engen sachlichen Bezug zum Wohnraummietrecht haben (BGHZ 89, 275 ; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. September 1997 - 30 RE-Miet 6/97 - NJW-RR 1998, 1311 und vom 26. Juni 1998 - 30 RE-Miet 1/98 - GE 1998, 854; BayObLG, Rechtsentscheid vom 8. April 1988 - RE-Miet 1/88 - NJW 1988, 1796; Gummer, in: Zöller a.a.0.
  • BayObLG, 12.05.1997 - REMiet 1/96

    Teilunwirksamkeit einer Mietvertragsklausel zur Durchführung von

  • OLG Frankfurt, 29.05.1991 - 17 U 110/90

    Erwerbers eines Mietobjektes; Auszahlungsanspruch; Barkaution; Treuhänderische

  • OLG Frankfurt, 19.11.1990 - 20 REMiet 3/90

    Anforderungen an die Wirksamkeit von Mietverträgen; Rechtmäßigkeit eines auf die

  • OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90

    Unzulässigkeit einer Vorlage an das Oberlandesgericht; Fehlende Betroffenheit

  • BayObLG, 10.06.1992 - REMiet 2/92

    Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2005 - 24 U 122/05

    Schadensersatzpflicht des Pkw-Vermieters wegen Verlust der hinterlegten Kaution

  • OLG Saarbrücken, 06.03.1991 - 5 REMiet 1/90
  • BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89

    Kann der Mieter bei einem nachträglichen Zeitmietvertrag Fortsetzung des

  • VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 165/01
  • OLG Hamburg, 29.11.1989 - 4 U 141/89

    Welches Schicksal hat die Kaution im Konkurs des Vermieters?

  • OLG Zweibrücken, 23.11.1989 - 3 W 35/89

    Wirksamkeit der Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate in einem

  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
  • LG Köln, 11.07.1990 - 10 S 144/90
  • OLG Hamm, 11.09.1997 - 30 REMiet 6/97

    Voraussetzungen eines Rechtsentscheids

  • OLG Hamburg, 18.01.1991 - 4 U 41/89

    Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum

  • OLG Hamm, 11.09.1997 - 30 REMiet 5/97

    Voraussetzungen eines Rechtsentscheids

  • OLG Schleswig, 29.11.1988 - 3 U 117/87

    Rückforderung der Mietkaution im Konkurs des Vermieters

  • OLG München, 06.07.1990 - 21 U 2752/90
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