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   BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87   

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https://dejure.org/1987,3354
BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87 (https://dejure.org/1987,3354)
BayObLG, Entscheidung vom 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87 (https://dejure.org/1987,3354)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Mai 1987 - BReg. 3 Z 70/87 (https://dejure.org/1987,3354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1520
  • MDR 1987, 939
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 10.06.1985 - BReg. 3 Z 55/85

    Täuschungseignung des Firmenbestandteils "Institut"

    Auszug aus BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87
    a) Eine Firma darf weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen oder in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein (§ 18 Abs. 2 HGB ; vgl. BayObLGZ 1985, 215/217 mit weiteren Nachw.).

    Der Tatrichter kann allerdings grundsätzlich die Möglichkeit der Täuschung bestimmter Verkehrskreise selbst feststellen, wenn er sich den mit der Firma angesprochenen Kreisen zurechnen kann (BayObLGZ 1985, 215/217 mit weiteren Nachw.).

    Solche Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH NJW 1982, 2874 ; BayObLGZ 1985, 215/217).

    Vermag der Tatrichter, der sich auf eine eigene Sachkunde nicht berufen kann, der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer nicht zu folgen, die für seinen Bezirk zuständig ist, so muß er weitere Industrie- und Handelskammern oder andere geeignete Sachverständige anhören (vgl BayObLGZ 1985, 215/218; Senatsbeschluß vom 26.2.1987 - BReg. 3 Z 173/86).

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87
    Solche Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH NJW 1982, 2874 ; BayObLGZ 1985, 215/217).

    Diese Begründung muß erkennen lassen, dass die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874 ).

  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 51/86

    Zulässigkeit des Wortes "Polizei" in der Firma eines Verlages

    Auszug aus BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87
    Die Täuschungseignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; Maßstab für seine Beurteilung ist die Verkehrsauffassung (BayObLGZ 1986, 150/152; Stäub/Hüffer HGB 4.Aufl. § 18 RdNr. 29).
  • BayObLG, 09.06.1988 - BReg. 3 Z 20/88

    Verwechslungsgefahr und Gefahr der Irreführung bei Firmen

    Die Firma darf außerdem weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen oder in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein ( § 18 Abs. 2 HGB ; vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 1520).

    Die Täuschungseignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; Maßstab für seine Beurteilung ist die Verkehrsauffassung (BayObLGZ 1986, 150/152; BayObLG NJW-RR 1987, 1520).

    Dabei kommt den Stellungnahmen von Industrie- und Handelskammern, aber auch von Handwerkskammern, eine besondere Bedeutung zu, da sie dem Gericht die Auffassung bestimmter Verkehrskreise vermitteln können (BayObLG NJW-RR 1987, 1520).

    Der Tatrichter kann die Möglichkeit der Täuschung bestimmter Verkehrskreise selbst feststellen, wenn er sich den mit der Firma angesprochenen Verkehrskreisen zurechnen kann (BayObLGZ 1985, 215/217; BayObLG NJW-RR 1987, 1520).

    Wesentlich ist die Möglichkeit der Täuschung der Verkehrskreise, welche die Firma anspricht (BayObLG NJW-RR 1987, 1520; OLG Hamm OLGZ 1983, 284; Scholz/Emmerich § 4 RdNr. 14).

    Bei sich widersprechenden Stellungnahmen von sachkundigen Stellen wird zu erörtern sein, welche Stelle die bessere Sachkunde hat; gegebenenfalls kann die Anhörung weiterer geeigneter Sachverständiger (BayObLG NJW-RR 1987, 1520) oder eine Umfrage bei den durch die Firma angesprochenen Verkehrskreisen in Betracht kommen (vgl. BayObLG NJW-RR 1988 617/618).

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