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BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 1520
- MDR 1987, 939
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 10.06.1985 - BReg. 3 Z 55/85
Täuschungseignung des Firmenbestandteils "Institut"
Auszug aus BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87
a) Eine Firma darf weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen oder in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein (§ 18 Abs. 2 HGB ; vgl. BayObLGZ 1985, 215/217 mit weiteren Nachw.).Der Tatrichter kann allerdings grundsätzlich die Möglichkeit der Täuschung bestimmter Verkehrskreise selbst feststellen, wenn er sich den mit der Firma angesprochenen Kreisen zurechnen kann (BayObLGZ 1985, 215/217 mit weiteren Nachw.).
Solche Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH NJW 1982, 2874 ; BayObLGZ 1985, 215/217).
Vermag der Tatrichter, der sich auf eine eigene Sachkunde nicht berufen kann, der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer nicht zu folgen, die für seinen Bezirk zuständig ist, so muß er weitere Industrie- und Handelskammern oder andere geeignete Sachverständige anhören (vgl BayObLGZ 1985, 215/218; Senatsbeschluß vom 26.2.1987 - BReg. 3 Z 173/86).
- BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80
Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht
Auszug aus BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87
Solche Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH NJW 1982, 2874 ; BayObLGZ 1985, 215/217).Diese Begründung muß erkennen lassen, dass die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874 ).
- BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 51/86
Zulässigkeit des Wortes "Polizei" in der Firma eines Verlages
Auszug aus BayObLG, 08.05.1987 - BReg. 3 Z 70/87
Die Täuschungseignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; Maßstab für seine Beurteilung ist die Verkehrsauffassung (BayObLGZ 1986, 150/152; Stäub/Hüffer HGB 4.Aufl. § 18 RdNr. 29).
- BayObLG, 09.06.1988 - BReg. 3 Z 20/88
Verwechslungsgefahr und Gefahr der Irreführung bei Firmen
Die Firma darf außerdem weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen oder in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein ( § 18 Abs. 2 HGB ; vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 1520).Die Täuschungseignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; Maßstab für seine Beurteilung ist die Verkehrsauffassung (BayObLGZ 1986, 150/152; BayObLG NJW-RR 1987, 1520).
Dabei kommt den Stellungnahmen von Industrie- und Handelskammern, aber auch von Handwerkskammern, eine besondere Bedeutung zu, da sie dem Gericht die Auffassung bestimmter Verkehrskreise vermitteln können (BayObLG NJW-RR 1987, 1520).
Der Tatrichter kann die Möglichkeit der Täuschung bestimmter Verkehrskreise selbst feststellen, wenn er sich den mit der Firma angesprochenen Verkehrskreisen zurechnen kann (BayObLGZ 1985, 215/217; BayObLG NJW-RR 1987, 1520).
Wesentlich ist die Möglichkeit der Täuschung der Verkehrskreise, welche die Firma anspricht (BayObLG NJW-RR 1987, 1520; OLG Hamm OLGZ 1983, 284; Scholz/Emmerich § 4 RdNr. 14).
Bei sich widersprechenden Stellungnahmen von sachkundigen Stellen wird zu erörtern sein, welche Stelle die bessere Sachkunde hat; gegebenenfalls kann die Anhörung weiterer geeigneter Sachverständiger (BayObLG NJW-RR 1987, 1520) oder eine Umfrage bei den durch die Firma angesprochenen Verkehrskreisen in Betracht kommen (vgl. BayObLG NJW-RR 1988 617/618).